Normen
EisbEG 1954 §2;
HlG 1989 §2;
HlG 1989 §6 Abs1;
EisbEG 1954 §2;
HlG 1989 §2;
HlG 1989 §6 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden hat die belangte Behörde jeweils (neben weiteren, im Beschwerdeverfahren nicht mehr gegenständlichen Spruchpunkten) gemäß §§ 2 und 6 Abs 1 HlG in Verbindung mit § 2 Abs 2 Z 3 EisbEG zugunsten der mitbeteiligten Partei die Enteignung durch Einräumung von Dienstbarkeiten auf näher bezeichneten Grundstücken der Beschwerdeführerinnen verfügt.
Begründend führte die belangte Behörde - nach einer zusammenfassenden Darstellung des bisherigen Verwaltungsverfahrens - im Wesentlichen jeweils gleich lautend aus, die Enteignungsbehörde sei an den - nach Aufhebung des vorangegangenen Baugenehmigungsbescheides vom 14. September 2004 im fortgesetzten Verfahren ergangenen - eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. Juni 2007 mit der darin enthaltenen Feststellung, dass das gegenständliche Eisenbahnprojekt dem öffentlichen Interesse diene und die entgegenstehenden Interessen überwiege, gebunden. Die Eigentümer der durch den bescheidmäßigen Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften könnten daher im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse. Im Enteignungsbescheid selbst sei über den konkreten Gegenstand der Enteignung (etwa Eigentumsentzug oder Servitutsbegründung) und über den konkreten Umfang der Enteignung (etwa Ausmaß der Grundstücksflächen oder Servitutsbegründung) und deren Notwendigkeit eine Entscheidung zu treffen und habe die erstinstanzliche Behörde gemäß § 6 HlG im Enteignungsbescheid auch über die Höhe der Entschädigung abzusprechen.
Die Beurteilung von Inhalt, Umfang und Notwendigkeit der Enteignung erfolge ausschließlich im Hinblick auf das eisenbahnrechtlich genehmigte Projekt. Die Inanspruchnahme der benötigten Grundflächen durch die beantragten Servitutsrechte stelle jedenfalls das gelindeste Mittel dar. Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Enteignung seien daher im ausreichenden Maße geprüft worden. Der eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsbescheid vom 4. Juni 2007 unterscheide sich vom vorangegangenen nur dadurch, dass die Schutzzone 2 nunmehr sämtliche verbauten und verbaubaren Bereiche oberhalb des Tunnels umfasse. Im Grundeinlösebedarf sei für das beantragte und genehmigte Projekt keinerlei Änderung eingetreten. Die Lage der mit dem neuen Baubescheid genehmigten eisenbahnrechtlichen Objekte bleibe unverändert. Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit der Enteignung ergäben sich somit in unverändertem Ausmaß aus dem rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid vom 4. Juni 2007. Die Erweiterung der Schutzzone 2 bewirke eine Verbesserung des Schutzes der Anrainer; dass daraus eine (höhere) Wertminderung der Liegenschaften resultiere, sei von den Beschwerdeführerinnen nicht überzeugend dargestellt worden. Darüber hinaus seien Entschädigungsansprüche nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Gegen diese Bescheide richten sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden mit dem Antrag, sie kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden auf Grund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:
Gemäß § 2 des Bundesgesetzes über Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (HlG) gelten für den Bau von Hochleistungsstrecken die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält.
Gemäß § 6 Abs 1 HlG hat der Landeshauptmann in einem Enteignungsbescheid für den Bau einer Hochleistungsstrecke zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund einer Sachverständigenschätzung nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu ermitteln.
Gemäß § 6 Abs 2 HlG ist eine Berufung bezüglich der Höhe der nach Abs 1 festgesetzten Entschädigung unzulässig, doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.
Gemäß § 2 Eisenbahnenteignungs-Entschädigungsgesetz (EisbEG) kann das Enteignungsrecht zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.
Gemäß § 3 Abs 1 EisbEG kann unter der in § 2 bezeichneten Voraussetzung die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, dann zur Unterbringung des beim Bau zu entfernenden Erdmaterials und Schuttes, endlich zur Gewinnung des notwendigen Schüttungs-, Rohstein- und Schottermateriales erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, es sei "die Trasse nicht optimal gewählt", diese vielmehr "willkürlich festgesetzt" worden, und eine notwendige, zumindest de facto-Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden.
Sie stellen aber das Vorliegen einer rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, die auch jene Maßnahmen umfasst, zu deren Durchführung die Enteignung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Beschwerdeführer bewilligt wurde, nicht in Abrede und räumen vielmehr ein, dass der "aktuelle eisenbahnrechtliche Baubescheid" dem weiteren Enteignungsverfahren zugrunde gelegt worden war.
Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung die Lage und den Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn im Sinne des § 2 EisbEG notwendigen Baumaßnahmen verbindlich festlegt. Die Beschwerdeführerinnen konnten als Eigentümerinnen der durch den rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid betroffenen Liegenschaften im Enteignungsverfahren daher nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl 2003/03/0196, mwN; vgl auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 3. Oktober 2007, B 1965/06). Fragen der Trassenführung waren im Enteignungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Dies gilt auch für die Frage, ob eine notwendige, zumindest de facto-Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde: Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2000, mit dem der mitbeteiligten Partei (erstmals) die eisenbahnrechtliche Baubewilligung für den Bau des dritten Abschnittes der Verbindungsstrecke West-, Süd- und Donauländebahn erteilt worden war, mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl 2000/03/0161, aufgehoben, weil auf Grundlage der im Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht beurteilt werden konnte, ob die notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Im Ersatzbescheid vom 4. Juni 2007 hat die belangte Behörde dargelegt, dass eine den Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund hatte die belangte Behörde im Enteignungsverfahren die Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mehr zu beantworten. Nur der Vollständigkeit halber sei dazu klargestellt, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in den über Beschwerden gegen den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid vom 4. Juni 2007 ergangenen Erkenntnissen vom 26. September 2007, Zlen 2007/03/0140, 0142 und 2007/03/0148, mit den diesbezüglichen Einwänden auseinandergesetzt und sie als unberechtigt erkannt hat.
Im Enteignungsverfahren war von der belangten Behörde vielmehr nur zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung der bewilligten Baumaßnahmen erforderlich ist. Dass für die Ausführung der verfahrensgegenständlichen, in der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung vorgeschriebenen Maßnahmen etwa eine geringere Grundfläche erforderlich wäre oder die Einräumung von Servituten in geringerem Ausmaß ausgereicht hätte, wird von den Beschwerdeführerinnen gar nicht konkret behauptet.
Da sich die Beschwerden somit als unbegründet erweisen, waren sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen. Wien, am 3. September 2008
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