Normen
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der am 9. Jänner 1971 geborene Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 23. April 2004 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem damals zweijährigen Sohn illegal nach Österreich ein. Der in der Folge vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag wurde im Instanzenzug mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Mai 2007 abgewiesen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien festgestellt und seine Ausweisung nach Georgien verfügt. Demzufolge wies der unabhängige Bundesasylsenat auch die von seiner Ehefrau und dem Kind eingebrachten Asylerstreckungsanträge mit Berufungsbescheiden (jeweils) vom 11. Mai 2007 ab. Der gegen diese Bescheide erhobenen, bisher noch nicht erledigten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 2007 die aufschiebende Wirkung insoweit zuerkannt, dass dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zukomme.
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 3. Oktober 2007 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 10. Juli 2007, mit dem gegen ihn gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein mit zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen worden war, ab.
Diese Maßnahme stützte die belangte Behörde zunächst auf eine wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB erfolgte rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Feldkirch zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Diesem Urteil zufolge habe der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2004 in einem Lebensmittelgeschäft Waren im Wert von EUR 37,03 zu stehlen versucht. Weiters sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16. November 2006 rechtskräftig wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt worden. Nach dem Inhalt dieses Schuldspruches habe der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter im Zeitraum vom 18. bis 21. November 2005 nach Aufbrechen eines versperrten Tankdeckels eines abgestellten Baggers ca. 250 Liter Dieseltreibstoff im Wert von EUR 188,75 und am 21. November 2005 nach Öffnen eines unversperrten Tankverschlusses eines Dieseltanks ca. 80 Liter Dieseltreibstoff im Wert von EUR 80,-- gestohlen. Schließlich sei der Beschwerdeführer noch mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz wegen des Vergehens des (versuchten) Diebstahls nach §(§ 15,) 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden. Dem liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2007 versucht habe, in einem Drogeriemarkt ein Parfum im Wert von EUR 34,90 zu stehlen.
Aufgrund der Zahl der Verurteilungen bzw. des diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers - aus den Tatwiederholungen sei seine kriminelle Energie und die sich daraus zukünftig ergebende Gefahr ersichtlich - sei gemäß § 62 Abs. 1 FPG die Annahme gerechtfertigt, der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit und laufe anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen, zuwider.
Die belangte Behörde ging in der weiteren Begründung angesichts des Aufenthalts des Beschwerdeführers seit April 2004 und der Anwesenheit seiner Familienangehörigen von einem durch das Rückkehrverbot bewirkten "gewissen" Eingriff in das Privat- und Familienleben aus. Da sich der Beschwerdeführer aber erst kurz in Österreich aufhalte, sei der Eingriff "stark relativiert zu sehen", zumal sich seine Ehefrau und das Kind auch nur aufgrund eines auf den Asylantrag des Beschwerdeführers bezogenen Asylerstreckungsantrages im Bundesgebiet aufhielten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in Österreich keine relevante Integration zustande gebracht, weil er keiner Arbeit nachgehe und immer wieder straffällig werde.
Demgegenüber sei aufgrund der Schwere der den angeführten Gerichtsurteilen zugrunde liegenden Delikte die Erlassung eines Rückkehrverbotes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten. Unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der gegenläufigen Interessen dränge das in hohem Maße bestehende öffentliche Interesse, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu untersagen, sein persönliches und familiäres Interesse an einem Verbleib in Österreich in den Hintergrund. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbotes würden daher schwerer wiegen als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.
Abschließend verwies die belangte Behörde hinsichtlich der Dauer des Rückkehrverbotes darauf, dass sich diese nach der Zeit richte, bis "vermutlich" die Voraussetzungen für seine Erlassung weggefallen seien. Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers sei die Erlassung eines Rückkehrverbotes - auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse - in der Dauer von zehn Jahren angemessen und erforderlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers auf Grund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Asylgesetzes 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende geführt wurde und dem Beschwerdeführer infolge der erwähnten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wieder die Stellung als Asylwerber (iSd § 1 Z 3 Asylgesetz 1997) zukam. Davon ausgehend hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, dass gegen den Beschwerdeführer kein Aufenthaltsverbot, sondern nur ein Rückkehrverbot erlassen werden konnte, und sie hat demnach zu Recht das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen geprüft (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0033, mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2006/21/0164).
Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 62 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14 FPG. Nach dem - hier in Betracht kommenden - § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, die erwähnte Gefährdungsprognose rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die letzte Alternative dieses Tatbestandes ist im gegenständlichen Fall ausgehend von den vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten, jeweils aufgrund von Vermögensdelikten erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen erfüllt. Die Beschwerde wendet sich allerdings gegen die darauf gegründete Ansicht der belangten Behörde, es sei die im § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass es sich nach dem Unrechtsgehalt der Taten und seiner Schuld nur um geringfügige Delikte gehandelt habe, sodass auch die über ihn verhängten Strafen sehr niedrig ausgefallen seien. Es sei daher durchaus von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.
Bei dieser Argumentation lässt der Beschwerdeführer aber völlig außer Acht, dass er zweimal innerhalb relativ kurzer Zeit einschlägig rückfällig geworden ist und ihn dabei weder der drohende Widerruf der bedingt nachgesehenen Geld- bzw. Freiheitsstrafe noch die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe davon abhielten, neuerlich Delikte gegen fremdes Vermögen zu begehen. Angesichts dessen durfte die belangte Behörde zu Recht aus den Tatwiederholungen auf eine maßgebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers schließen und deshalb die Gefährdungsannahme im Sinne des § 62 Abs. 1 FPG für gerechtfertigt erachten. Im Übrigen ist anzumerken, dass es sich im vorliegenden Fall bei den (versuchten) sogenannten "Ladendiebstählen" jeweils um relativ hohe Werte der Diebsbeute gehandelt hat und dem Beschwerdeführer auch ein Einbruchsdiebstahl zur Last liegt. Schließlich vermag auch die durch das Strafgericht vorgenommene bedingte Nachsicht an dieser Prognosebeurteilung, die von den Fremdenbehörden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen vorzunehmen ist, nichts zu ändern, zumal den Tatbeständen des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen ist, dass bei einem einschlägigen Rückfall die bedingte Strafnachsicht einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot nicht entgegensteht.
Nach § 62 Abs. 3 FPG ist bei der Erlassung eines Rückkehrverbotes (u.a.) auf § 66 FPG Bedacht zu nehmen. Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot, mit dem in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Aufenthaltsverbot darf nach § 66 Abs. 2 FPG jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.
Gegen die von der belangten Behörde unter diesem Gesichtspunkt vorgenommene Interessenabwägung führt der Beschwerdeführer nur seinen "langjährigen Aufenthalt", seine "privaten und familiären Bindungen" und den "bereits eingetretenen Integrationsgrad" ins Treffen. Die belangte Behörde hat aber ohnehin auf den - allerdings erst dreieinhalb Jahre dauernden, somit noch nicht "langjährigen" - Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen in Österreich ausreichend Bedacht genommen. Die allein dadurch bewirkte Integration während des Asylverfahrens fällt - anders als der Beschwerdeführer offenbar meint - nicht entscheidend ins Gewicht. Ein maßgeblicher Eingriff in das Familienleben liegt aber schon deshalb nicht vor, weil das Rückkehrverbot nur im Falle einer negativen Erledigung des Asylantrages des Beschwerdeführers, die zwingend auch die Abweisung der Erstreckungsanträge seiner Familienangehörigen nach sich zieht, effektuiert werden kann (vgl. dazu das Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/21/0294; in diesem Sinne auch das schon von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom 5. September 2006, Zl. 2006/18/0198). Der "bereits eingetretene Integrationsgrad" wird in der Beschwerde nicht näher konkretisiert, vielmehr wird die Annahme der Beschäftigungslosigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Den somit nicht besonders ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers steht jedoch das von der belangten Behörde zutreffend als "in hohem Maß bestehend" bewertete öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität entgegen. Demnach ist vom Verwaltungsgerichtshof weder die Folgerung der belangten Behörde, die Erlassung eines Rückehrverbotes sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen) im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten, noch die nach § 66 Abs. 2 FPG vorgenommene Abwägung zu beanstanden.
Aber auch die mit zehn Jahren festgesetzte Gültigkeitsdauer des Rückkehrverbotes begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil die Beschwerde nicht aufzuzeigen vermag, aus welchen Gründen - entgegen der Meinung der belangten Behörde - zu einem früheren Zeitpunkt mit dem Wegfall der Voraussetzungen für seine Erlassung zu rechnen wäre.
Soweit die Beschwerde im Übrigen ganz generell auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren verweist, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil damit keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe vorgenommen wird (vgl. etwa jüngst das Erkenntnis vom 13. November 2007, Zl. 2007/18/0568, mwN).
Schließlich ist dem auf die (im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene) Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung bezogenen Beschwerdevorbringen zu erwidern, dass der Beschwerdeführer durch diesen Ausspruch schon deshalb nicht in subjektiven Rechten verletzt ist, weil das Rückkehrverbot keinem Vollzug (durch zwangsweise Durchsetzung in Form einer Abschiebung) zugänglich ist. In der Beschwerde wird eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit auch nicht aufgezeigt (vgl. im Übrigen unter vielen das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, Zl. 2004/18/0182, wonach ein Beschwerdeführer durch den von der Berufungsbehörde bestätigten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im gegebenen Zusammenhang dann nicht in Rechten verletzt ist, wenn er nicht behauptet, während des anhängigen Berufungsverfahrens abgeschoben worden zu sein).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die in Bezug auf das erlassene Rückkehrverbot geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2007
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