Normen
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §61 Z4;
EMRK Art7;
VwRallg;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §61 Z4;
EMRK Art7;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Diese Maßnahme begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22. März 1994 wegen des Verbrechens der Hehlerei, des Vergehens des Diebstahls sowie des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z. 2 und 5 Waffengesetz zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden sei. Er habe am 16. Jänner 1993 in Ebreichsdorf ein bei einem Einbruchsdiebstahl erbeutetes Mountainbike im Wert von ca. S 18.000,-- durch Geschenkannahme an sich gebracht, wobei ihm die die Strafdrohung begründenden Umstände bekannt gewesen seien; weiters habe er am 4. Februar 1993 CDs und CD-Hüllen im Gesamtwert von rund S 1.300,--
und Mitte Februar 1993 eine CD im Wert von S 219,-- gestohlen sowie zwischen Juli und August 1992 in Ebreichsdorf eine verbotene Tränengasspraydose unbefugt besessen und diese einem Dritten überlassen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30. Jänner 1995 sei er wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Er habe zwischen Ende Juni und 14. Juli 1994 im Zusammenwirken mit vier Mittätern an verschiedenen Orten Niederösterreichs mehrere Zigarettenautomaten aufzubrechen versucht.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 28. November 1997 sei er wegen des Vergehens gemäß § 1 Notzeichengesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden, weil er am 17. Juli 1997 in Ebenfurth vorsätzlich ein in den Verkehrsvorschriften festgesetztes Notzeichen (nämlich eine am Dach montierte blaue Drehleuchte) missbraucht habe.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15. Mai 1998 sei er - unter Bedachtnahme auf das vorgenannte Urteil - wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges zu einer Zusatzstrafe (Geldstrafe von 120 Tagessätzen) verurteilt worden. Er habe im Juli 1997 in mehreren Angriffen unter Verwendung des genannten Blaulichtes sowie eines Polizeioveralls und unter Vorgabe, Polizeibeamter zu sein, von Fahrzeuglenkern die Bezahlung von Organmandaten für die angebliche Übertretung von Verkehrsvorschriften verlangt.
Weiters sei er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. Juni 2001 wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3, erster Fall SMG und wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Er habe in der Zeit vom 20. November 2000 bis Anfang April 2001 eine große Menge (rund 400 g) Amphetamin sowie eine nicht näher feststellbare Menge Cannabiskraut an Suchtgiftkonsumenten verkauft und am 7. April 2001 54,9 g Amphetamin sowie 15,2 g Cannabiskraut zum Zweck des unmittelbaren Weiterkaufes bereitgehalten. Zudem habe er Amphetamin und Cannabis in der Zeit von etwa August 2000 bis zum 7. April 2001 in wiederholten Angriffen erworben und bis zum Eigenkonsum besessen.
Schließlich sei er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 17. November 2003 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3, erster und zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Er habe in der Zeit von Juli 2001 bis Juli 2002 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in vielfachen Angriffen gewerbsmäßig eine große Menge von insgesamt ca. 1.000 Stück amphetaminderivathältigen Ecstasy-Tabletten mit einem Reinsubstanzgehalt von ca. 50 g sowie ca. 110 g Amphetamin mit einem Reinsubstanzgehalt von 10 g an zahlreiche Abnehmer in Verkehr gesetzt. Darüber hinaus habe er in der Zeit von Juli 2001 bis Dezember 2002 Ecstasy-Tabletten, Amphetamine sowie Kokain- und Cannabisprodukte erworben und besessen.
Auf Grund der dargestellten gerichtlichen Verurteilungen sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Da das gesamte Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß gefährde, sei auch die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer sei am 13. Dezember 1977 in Wien geboren. Ihm seien - letztmalig mit Gültigkeit bis zum 15. Februar 2003 - Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt worden. Er habe in Österreich die Schule besucht und den Beruf eines Schlossers erlernt. Seine Eltern, mit denen er im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, verfügten über einen Niederlassungsnachweis. Bis zur Begehung der Suchtgiftdelikte sei er überwiegend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Das Aufenthaltsverbot sei somit zwar mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (vor allem zum Schutz fremden Vermögens und der Gesundheit dritter Personen) dringend geboten und daher im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die besonders schwerwiegende massive Suchtgiftkriminalität und die raschen Rückfälle, verdeutliche augenfällig, dass er nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Im Hinblick darauf könne auch keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG sei zu berücksichtigen, dass die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration durch die dargestellten Straftaten erheblich beeinträchtigt sei. Die Beziehung zu den Eltern, die ihn nicht von seiner massiven Delinquenz hätten abhalten können, werde durch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers relativiert. Ein eingeschränkter Kontakt mit ihnen könne durch Besuche in Serbien aufrechterhalten werden. Unter Berücksichtigung dieser Abwägungsgrundlagen könnten die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Im Hinblick auf die oftmalige und über einen langen Zeitraum wiederholte Delinquenz wäre eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers mit dem Sinn des Gesetzes nicht mehr vereinbar.
Wenngleich der Beschwerdeführer in Österreich geboren, von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen und hier langjährig niedergelassen gewesen sei, stünden die §§ 55 und 61 FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer zuletzt mit Urteil vom 17. November 2003 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt worden sei.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet könne mit einer zehnjährigen Befristung des Aufenthaltsverbotes gerade noch das Auslangen gefunden werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Nach § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Nach § 60 Abs. 6 FPG "gilt" bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch der - nach seinem Wortlaut nur auf Ausweisungen abstellende - § 66 FPG. Demnach ist ein Aufenthaltsverbot, mit dem in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 66 Abs. 1 FPG). Ein Aufenthaltsverbot darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen (§ 66 Abs. 2 FPG).
Die Beschwerde tritt den Feststellungen der belangten Behörde zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht entgegen und bestreitet - zu Recht - nicht, dass demzufolge der erste und vierte Fall des genannten Tatbestandes nach § 60 Abs. 2 Z 1 FPG verwirklicht wurde. Auch gegen die darauf gegründete Prognose im Sinne des § 60 Abs. 1 FPG und gegen die am Maßstab des § 66 (iVm § 60 Abs. 6) FPG vorgenommene Interessenabwägung führt die Beschwerde keine konkreten Argumente ins Treffen. Die diesbezüglichen, oben wiedergegebenen Überlegungen der belangten Behörde sind vom Verwaltungsgerichtshof fallbezogen auch nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zuletzt im November 2003 auf Grund bis zum Dezember 2002 begangener Straftaten gerichtlich verurteilt worden. Nach dem damals geltenden § 38 Abs. 1 Z 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (jedenfalls) unzulässig gewesen, wenn der Fremde - wie der Beschwerdeführer - von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes stelle eine Strafe dar, sodass dessen Erlassung gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK verstoße.
Anders als der erwähnte § 38 Abs. 1 Z 4 FrG sieht § 61 Z 4 des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen FPG eine Ausnahme hinsichtlich der Unzulässigkeit von Aufenthaltsverboten gegen Fremde, die von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig im Bundesgebiet niedergelassen sind, (u.a.) für den Fall vor, dass der Fremde wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Im Hinblick auf den erwähnten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung hatte sie die belangte Behörde anzuwenden. Eine ausdrückliche (Übergangs)Regelung, dass diese Norm auf vor dem Inkrafttreten des FPG verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dies widerspricht entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers aber auch nicht dem - im Verfassungsrang stehenden - nur für Strafen geltenden Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK, sodass auch eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung nicht geboten erscheint. Bei einem Aufenthaltsverbot handelt es sich nämlich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht um eine Strafe, sondern um eine im öffentlichen Interesse erlassene administrativ-rechtliche Maßnahme (vgl. zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0417, und vom 2. September 2008, Zl. 2007/18/0439, jeweils mwN).
Auch ist es nach dem klaren Wortlaut des § 61 Z. 4 FPG für die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes - anders als der Beschwerdeführer meint - nicht erforderlich, dass ein Fremder mehr als einmal wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu jeweils mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre (vgl. das zitierte - eine einzelne Verurteilung betreffende - hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2008).
Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, die Bezirkshauptmannschaft Baden als Erstbehörde hätte trotz Kenntnis seiner Vorstrafen ursprünglich beabsichtigt, seinem am 11. Februar 2003 gestellten Antrag auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises stattzugeben.
Daraus ist für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch nichts zu gewinnen: Zunächst ist für die Fallgruppen des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG das Vorliegen rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen maßgebend. Die zuletzt über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren erfolgte mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 17. November 2003. Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 2004 abschlägig erledigt, einer Berufung mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. April 2004 nicht Folge gegeben. Darüber hinaus könnte lediglich einer Kenntnis derartiger Umstände bei Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die entscheidende Behörde (hier Bezirkshauptmannschaft Baden) rechtliche Bedeutung zukommen.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG hat die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers dessen inländischen Aufenthalt seit der Geburt, die Absolvierung der Schulpflicht in Österreich, den inländischen Aufenthalt seiner Eltern und seine Versuche, beruflich im Bundesgebiet Fuß zu fassen, berücksichtigt. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, wird allerdings die aus der langen Aufenthaltsdauer ableitbare Integration in ihrer sozialen Komponente durch das gravierende wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers erheblich gemindert. Den insgesamt tatsächlich gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht somit die aus seinen wiederholten - wenn auch zum Teil länger zurückliegenden - Straftaten resultierende massive Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Im Hinblick auf das überaus große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten wie den oben geschilderten, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz fremden Eigentums und der Gesundheit anderer Personen) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), keinen Bedenken.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang - nicht näher konkretisierte - weitere Angehörige als seine Eltern releviert, ist er auf seine - in der Folge nicht abgeänderte - eigene Aussage vom 25. April 2001 zu verweisen, dass lediglich seine Eltern im Bundesgebiet lebten. Auch ist er - entgegen anders lautenden Andeutungen in der Beschwerde - nach unbestritten gebliebenen polizeilichen Erhebungen (Blatt 455 der vorgelegten Verwaltungsakten) der serbischen Sprache mächtig.
Auf Grund der - u.a. - erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers iSd § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG wäre schließlich auch eine auf einer Ermessensübung beruhende Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht im Sinn des Gesetzes gelegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2007/18/0439, mwN).
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 23. Oktober 2008
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