Normen
AnhO 1999 §10 Abs2;
AnhO 1999 §10 Abs5;
AnhO 1999 §7 Abs2;
FrGDV 1997/II/418 §10 Abs1 Z3;
FrPolG 2005 §113 Abs1;
FrPolG 2005 §78 Abs6;
FrPolG 2005 §78 Abs7;
FrPolG 2005 §78 Abs8;
FrPolG 2005 §79 Abs4;
FrPolGDV 2005 §10 Abs1 Z1;
FrPolGDV 2005 §10 Abs1 Z2;
FrPolGDV 2005 §10 Abs1 Z3;
FrPolGDV 2005 §10 Abs1 Z4;
FrPolGDV 2005 §10 Abs2;
StVG §32 Abs2;
StVG §52 Abs1 lite;
VStG §54d Abs2;
VwRallg;
AnhO 1999 §10 Abs2;
AnhO 1999 §10 Abs5;
AnhO 1999 §7 Abs2;
FrGDV 1997/II/418 §10 Abs1 Z3;
FrPolG 2005 §113 Abs1;
FrPolG 2005 §78 Abs6;
FrPolG 2005 §78 Abs7;
FrPolG 2005 §78 Abs8;
FrPolG 2005 §79 Abs4;
FrPolGDV 2005 §10 Abs1 Z1;
FrPolGDV 2005 §10 Abs1 Z2;
FrPolGDV 2005 §10 Abs1 Z3;
FrPolGDV 2005 §10 Abs1 Z4;
FrPolGDV 2005 §10 Abs2;
StVG §32 Abs2;
StVG §52 Abs1 lite;
VStG §54d Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. Februar 2007 wurde über den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, die Schubhaft verhängt, die beginnend mit diesem Tag im Anhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Wels vollzogen wurde.
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck schrieb dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19. April 2007 die (im Spruch näher aufgeschlüsselten) Kosten für die Anhaltung in Schubhaft in der Zeit von 1. bis 15. Februar 2007 und von Arztbehandlungskosten im Gesamtbetrag von EUR 701,83 zur Zahlung vor. Diese Ersatzpflicht stützte die Erstbehörde (v.a.) auf § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, wonach vom Fremden unter anderem die Kosten der Vollziehung der Schubhaft zu ersetzen sind, und auf § 10 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 450/2005 (FPG-DV). Aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich in Verbindung mit seiner Begründung, dass dem Beschwerdeführer für 15 Tage ein Tagessatz von EUR 27,52, zusammen also EUR 412,80, vorgeschrieben wurde. Weiters wurden dem Beschwerdeführer Kosten für ärztliche Untersuchungen durch einen auswärtigen Arzt am 1. Februar 2007 in der Höhe von EUR 32,40 und am 4. Februar 2007 in der Höhe von EUR 145,-- sowie für eine weitere Untersuchung in der neurologischen Abteilung des Klinikums Wels am 9. Februar 2007 in der Höhe von EUR 111,63 verrechnet. Diese "außerordentlichen" Kosten seien nicht vom Tagessatz für den Vollzug der Schubhaft umfasst. Dem Einwand der mangelnden Notwendigkeit der medizinischen Behandlung hielt die Erstbehörde entgegen, dass die zusätzlichen Untersuchungen vom Beschwerdeführer selbst (niederschriftlich bzw. eigenhändig) verlangt worden seien. Diesem Begehren habe "aus ärztlicher Sicht" nachgegangen werden müssen, andernfalls wäre von ihm - wohl auch zu Recht - Beschwerde geführt worden.
In der gegen diesen Bescheid - der Sache nach allerdings nur gegen die Auferlegung der Arztkosten im Umfang von insgesamt EUR 289,03 - vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung machte er einerseits geltend, in dem von ihm unbestritten zu leistenden Kostenbeitrag zum Schubhaftvollzug von täglich EUR 27,52 sei "zumindest auch die ambulante Behandlung im Krankenhaus enthalten". Andererseits bestritt der Beschwerdeführer, dass die ärztlichen Untersuchungen medizinisch notwendig gewesen wären. Mangels medizinisch-fachlicher Qualifikation habe er sein Verlangen "gar nicht begründet" stellen können, sondern es sei allein Sache des Polizeiarztes, eine krankheitswerte Störung zu diagnostizieren und entsprechende Maßnahmen zu setzen. Bei einem auf die Haft zurückzuführenden "psychischen Unwohlsein" könne der Polizeiarzt auch "kostengünstig" die Aufhebung der Haft veranlassen, sodass von daher keine Notwendigkeit zur Unterstützung durch externe Ärzte gegeben gewesen sei. "Im Sinne der gebotenen Kostenminimierung" wäre er dazu sogar verpflichtet gewesen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 11. Juni 2007 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) dieser Berufung keine Folge. In der Begründung schloss sie sich nach Darstellung des Verfahrensganges, Wiedergabe des Inhalts des Erstbescheides und der Berufung sowie nach Zitierung der oben genannten Rechtsgrundlagen vollinhaltlich den "erstinstanzlichen Ausführungen" an. Das Vorbringen in der Berufungsschrift sei nicht geeignet, die "manifestierten Angaben" im erstinstanzlichen Bescheid zu entkräften.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die von den Administrativbehörden herangezogenen Rechtsgrundlagen - § 113 Abs. 1 FPG und § 10 Abs. 1 und 2 FPG-DV, die jeweils mit "Kosten" überschrieben sind - lauten:
"§ 113. (1) Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel und der Dolmetschkosten, sind von dem Fremden zu ersetzen.
§ 10. (1) Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung oder Zurückschiebung oder bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen (§ 113 Abs. 1 FPG), kommen insbesondere in Betracht:
1. Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (z.B. Bahn-, Bus- oder Flugticket);
2. Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes;
- 3. Kosten für medizinische Versorgung während der Schubhaft und
- 4. Kosten für Sachaufwendungen (z.B. Verpflegung).
(2) Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§ 113 Abs. 1 FPG) ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat."
Der zitierte § 10 Abs. 2 FPG-DV bezieht sich auf § 54d Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), wonach für jeden Hafttag ein Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs. 2 zweiter Fall des Strafvollzugsgesetzes (StVG) vorgesehenen Höhe zu leisten ist. Dieser Tagessatz betrug - in Verbindung mit § 52 Abs. 1 lit. e StVG unter Bedachtnahme auf die Verordnung der Bundesministerin für Justiz vom 22. Dezember 2006 über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 506/2006, - für das Jahr 2007 EUR 27,52 (vgl. dazu im Einzelnen das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/21/0458).
Der Beschwerdeführer vertritt - wie schon im Verwaltungsverfahren - auch in der Beschwerde die Auffassung, in diesem Kostenbeitrag sei eine angemessene medizinische Betreuung inkludiert. Es hätten daher dem Beschwerdeführer keine weiteren Arztkosten vorgeschrieben werden dürfen.
Dazu ist zunächst anzumerken, dass die Erstbehörde erkennbar auch davon ausgegangen ist, in der "Grundgebühr der Schubhaftkosten" sei die ärztliche Versorgung durch den Polizeiarzt enthalten. Ärztliche Versorgungen außerhalb der Möglichkeiten des Polizeiarztes, für die es eines Facharztes bedürfe, "entsprechen der pauschalierten Betreuungspauschale nicht". Für diese Auslegung lässt sich der oben wiedergegebene § 10 FPG-DV ins Treffen führen. Diese Bestimmung unterscheidet zwischen den eigentlichen Kosten des Vollzugs der Schubhaft iSd Abs. 2, für die ein pauschaler Beitrag in Form des erwähnten Tagessatzes zu leisten ist, und den im Abs. 1 Z 1 bis 4 beispielsweise genannten Kosten, die bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen. Daraus ist zu schließen, dass mit dem nach § 10 Abs. 2 FPG-DV zu leistenden pauschalen Tagessatz die in Abs. 1 angeführten Aufwendungen nicht abgedeckt und von dem in Schubhaft angehaltenen Fremden gesondert zu ersetzen sind. Von den in der Z 3 ausdrücklich genannten "Kosten für medizinische Versorgung während der Schubhaft" sind jedenfalls die hier in Rede stehenden Kosten erfasst, die der Behörde durch die Beiziehung eines externen Arztes und die Untersuchung in einem Krankenhaus entstanden.
Auch für die Rechtslage zum Fremdengesetz 1997 wurde angenommen, dass die in der Z 3 des § 10 Abs. 1 Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997 genannten "Kosten für ambulante medizinische Versorgung während der Schubhaft" vom Fremden neben dem pauschalen Tagessatz zu ersetzen sind (vgl. das die Vorschreibung von "Ambulanzkosten" betreffende Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 99/02/0247). Daran ist festzuhalten, zumal mit der in § 10 Abs. 1 Z 3 FPG-DV nunmehr enthaltenen Wendung "Kosten für medizinische Versorgung während der Schubhaft", bei der die Einschränkung auf "ambulante" Versorgungsmaßnahmen weggefallen ist, offenbar eine Ausweitung der Ersatzpflicht beabsichtigt war.
Demgegenüber meinte der Beschwerdeführer in seiner Berufung (in Verbindung mit den Ausführungen in der Stellungnahme vom 16. April 2007), aus § 78 Abs. 6 erster Satz und Abs. 8 FPG sei zu schließen, dass die Kosten einer auswärtigen ambulanten Untersuchung vom Tagessatz für die Schubhaft erfasst seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der erstgenannten Bestimmung wird nämlich nur klargestellt, dass der Zeitraum einer ambulanten medizinischen Behandlung als Schubhaft gilt. Die zweitgenannte Bestimmung betrifft die Kostenersatzpflicht der Behörde (u.a.) gegenüber dem Krankenhaus, in dem die Schubhaft gemäß Abs. 7 leg. cit. vollzogen wurde. Daraus können somit keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall der Kostenersatzpflicht des in Schubhaft angehaltenen Fremden für die in einem Krankenhaus (ambulant) durchgeführte neurologische Untersuchung gezogen werden.
Auch der Einwand in der Beschwerde, der beigezogene Arzt hätte nach § 10 Abs. 5 der Anhalteordnung (AnhO) sein Honorar direkt mit dem Beschwerdeführer verrechnen müssen, ist nicht berechtigt. Nach dem gemäß § 79 Abs. 4 FPG auch für die Anhaltung in Schubhaft geltenden § 10 Abs. 5 erster Halbsatz AnhO steht es Häftlingen zwar frei, auf ihre Kosten zu ihrer medizinischen Betreuung einen Arzt ihrer Wahl beizuziehen. Die Beschwerde übersieht aber, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 16. April 2007 letztlich zugestanden hat, dass er keinen "Vertrauensarzt" im Sinne der genannten Bestimmung "gerufen" habe. Dem entsprechend ist er in der Berufung auf eine angeblich gebotene "Direktverrechnung" auch nicht mehr zurückgekommen.
Unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Notwendigkeit der am 4. Februar 2007 erfolgten Beiziehung von Dr. med.-univ. Jürgen M. bezweifelt der Beschwerdeführer - wie in seiner Stellungnahme vom 16. April 2007 - die fachliche Qualifikation des Genannten für die Erstellung eines neurologischen oder psychiatrischen Gutachtens. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Inhalt der Homepage einer Privatklinik, wonach es sich bei Dr. M. um einen "Hausarzt", also nicht um einen Facharzt, handle.
Dazu ist zunächst anzumerken, dass die Tätigkeit für eine Privatklinik als "Hausarzt" eine sonstige fachliche Qualifikation nicht ausschließt. In der Beschwerde wird auch nicht behauptet, dass die von Dr. M. vorgenommene Untersuchung des Beschwerdeführers auf das Vorliegen der von ihm behaupteten Beschwerden ein unrichtiges Ergebnis erbracht hätte. Vor allem hat der Beschwerdeführer aber in seiner Berufung den Einwand der mangelnden fachlichen Eignung des genannten Arztes nicht weiter verfolgt, sodass die belangte Behörde insoweit zu keinen weiteren Ermittlungen verpflichtet war. Die Rüge in der Beschwerde, der belangten Behörde seien diesbezüglich Ermittlungs- und Begründungsmängel vorzuwerfen, ist somit nicht berechtigt.
Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer lediglich darin, dass Kosten einer nicht notwendigen Untersuchung oder Behandlung nicht zu ersetzen sind. Bei der ex-ante vorzunehmenden Beurteilung der Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme ist der Behörde aber ein weiter Spielraum zuzubilligen (vgl. das zu Kosten iSd § 10 Abs. 1 Z 2 FPG-DV ergangene Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2007/21/0488) . Dabei ist fallbezogen einzubeziehen, dass Menschen, die das Vorhandensein von Krankheitssymptomen oder Verletzungen behaupten, erst dann in Haft zu nehmen sind, wenn eine ärztliche Untersuchung die Haftfähigkeit erwiesen hat (vgl. § 7 Abs. 2 AnhO). Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde, sind unverzüglich dem Arzt vorzuführen, wenn auf Grund bestimmter Umstände, insbesondere auch auf Grund eigener Behauptungen ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht (vgl. § 10 Abs. 2 AnhO).
Die diesbezüglich maßgebenden sachverhaltsmäßigen Annahmen der Erstbehörde blieben vom Beschwerdeführer (letztlich) unbestritten. Danach habe er bei der Erstuntersuchung körperliche Beschwerden (insbesondere Kopfschmerzen) geäußert, die der Polizeiarzt nicht habe diagnostizieren bzw. nicht zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers habe feststellen können. Daher sei zur weiteren Untersuchung Dr. M. beigezogen worden, der allerdings auch kein auffälliges Krankheitsbild habe feststellen können. Am 4. Februar 2007 habe der Beschwerdeführer wegen seiner behaupteten körperlichen Beschwerden eine neuerliche ärztliche Untersuchung durch einen anderen als den Polizeiarzt begehrt, sodass Dr. M. mit der Erstattung eines eingehend begründeten Gutachtens beauftragt worden sei. Eine Krankheit sei auch diesmal nicht festgestellt und die Haftfähigkeit bescheinigt worden. Hierauf habe der Beschwerdeführer vor dem polizeilichen Chefarzt eine fachärztliche Untersuchung verlangt, die auf Anweisung des Polizeiarztes sodann am 9. Februar 2007 in der neurologischen Abteilung des Klinikums Wels durchgeführt worden sei. Auch dort habe aber keine Erkrankung des Beschwerdeführers festgestellt werden können.
Vor diesem rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund kann der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung, dem Verlangen des Beschwerdeführers nach zusätzlichen Untersuchungen habe "aus ärztlicher Sicht" nachgegangen werden müssen, nicht entgegen getreten werden. Der Beschwerdeführer wurde daher zu Recht verpflichtet, die dafür aufgelaufenen Kosten, deren Höhe von ihm nicht bestritten wurde, zu ersetzen. Entgegen der Beschwerdemeinung liegt - wie sich schon aus den obigen Ausführungen ergibt - aber auch kein relevanter Begründungsmangel vor, wobei zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen noch anzumerken ist, dass die offenbar nur versehentliche Nennung eines falschen Datums in der Begründung nicht zur Bescheidaufhebung führt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 30. April 2009
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