Normen
EheG §23;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §61 Z2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art6;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
EheG §23;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §61 Z2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art6;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, gemäß § 87, § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am 28. Oktober 2004 in ihrem Heimatland den um elf Jahre älteren österreichischen Staatsbürger C., den sie am Strand kennengelernt habe, geheiratet. In dessen Reisepass seien drei Aufenthalte im Heimatland der Beschwerdeführerin, nämlich vom 24. Juni 2002 bis 8. Juli 2002, vom 13. Dezember 2003 bis 26. Jänner 2004 und vom 22. Oktober 2004 bis 30. Oktober 2004, dokumentiert. In dem zuletzt genannten Zeitraum sei somit die Hochzeit mit der Beschwerdeführerin erfolgt, zwei Tage später habe C. das Land wieder verlassen.
Am 24. Mai 2005 habe die Beschwerdeführerin über die österreichische Botschaft in Caracas (Venezuela) den Erstantrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - § 49 Abs. 1 FrG" eingereicht und sich dabei auf die erwähnte Eheschließung berufen. Die Niederlassungsbewilligung sei ihr mit Gültigkeit vom 14. Dezember 2005 bis 13. Dezember 2006 ausgestellt worden. (Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten wurde der Beschwerdeführerin der genannte Aufenthaltstitel für den Zeitraum vom 19. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005 und vom 14. Dezember 2005 bis 13. Dezember 2006 erteilt.)
Laut Angaben ihres Ehemannes sei die Beschwerdeführerin etwa im August 2005 nach Österreich gekommen. Sie scheine allerdings erst seit dem 19. September 2005 an seiner Anschrift in N als behördlich gemeldet auf.
Bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 1. Februar 2007 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin unter anderem angegeben, dass er mit Y., der Schwester der Beschwerdeführerin, etwa fünf Jahre lang in einer Beziehung gelebt habe, der auch ein im Februar 2003 geborenes Kind entsprungen sei. Ende 2005 (Anmerkung der belangten Behörde: also über ein Jahr nach der Verehelichung mit der Beschwerdeführerin) habe er sich von seiner "Lebenspartnerin Y." getrennt. Diese sei damals mit ihren drei Kindern aus dem gemeinsamen Haus in N ausgezogen und nach Wien übersiedelt. Er selbst habe beachtliche Schulden gehabt, die erst durch den Verkauf des Hauses Ende 2005/Anfang 2006 großteils abgedeckt hätten werden können. Seit der Trennung von Y. lebe er alleine. Er habe keine Lebenspartnerin mehr gefunden. Die Beschwerdeführerin wohne in W. Was sie mache, wisse er nicht. Er glaube, dass sie irgendwo arbeite, er wisse aber nicht, wo. Er habe die Beschwerdeführerin geheiratet, weil er Y. einen Gefallen habe machen wollen und damit Y. eine Unterstützung beim Großziehen des gemeinsamen Sohnes und ihrer beiden Kinder aus erster Ehe habe. Ein weiterer Grund sei gewesen, dass Y. "wieder etwas Luft hat und wieder arbeiten gehen kann". Mit der Beschwerdeführerin habe er quasi nur eine Ehe auf dem Papier geführt. Die Grundüberlegung sei gewesen, dass Y. entlastet werden könne, wenn ihre Schwester nach Österreich komme. Da sie keinen anderen Weg gesehen hätten, wie die Beschwerdeführerin sonst nach Österreich hätte kommen können (die Behördenwege seien ganz einfach zu umfangreich bzw. sei "es fast aussichtslos" gewesen), hätten Y. und er sich zu diesem Schritt entschlossen. Die Beschwerdeführerin habe die ersten Monate ihres Aufenthaltes in Österreich (er glaube, dass sie im August 2005 nach Österreich gekommen sei) bei Y. und ihm in N und ab Dezember 2005 bei Y. in W gewohnt. Wenn man an ihn herantrete, werde er die Scheinehe mit der Beschwerdeführerin annullieren lassen.
Die Beschwerdeführerin - so die belangte Behörde weiter - habe bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 6. Februar 2007 unter anderem angegeben, zur Zeit in W bei ihrer Halbschwester P. zu wohnen, wo aber zu wenig Platz für ihren Ehemann sei. Seit einem halben Jahr arbeite sie als Tänzerin in W und verdiene EUR 800,-- bis EUR 900,--. Ihr Ehemann sei derzeit arbeitslos. Sie sehe ihn "durchaus". (Entsprechend der Niederschrift vom 6. Februar 2007 hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass C. bei einem Freund wohne, dessen Namen und Adresse sie jedoch nicht kenne. Sie kenne nicht das Jahr der Geburt ihres Ehemannes (der Tag und der Monat wurden zutreffend angegeben) und wisse nicht, wie lange C. bereits arbeitslos sei. Am Abend vor dem Vernehmungstag sei man spazieren gegangen, heute sehe sie ihn vermutlich wieder.) Gemeinsam suchten sie auch eine Wohnung.
In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid sei bestätigt worden, dass es auf Grund ehelicher Spannungen keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Ehemann mehr gebe. Die Beschwerdeführerin wohne bei ihrer Schwester. Sie könne eine Argumentation in Richtung Scheinehe nur dann anerkennen, wenn es zu einer gerichtlichen Nichtigerklärung der Ehe komme.
Bei einer über Veranlassung der belangten Behörde erfolgten weiteren niederschriftlichen Vernehmung habe die Beschwerdeführerin sinngemäß angegeben, gewusst zu haben, dass ihre Schwester Y. die Lebensgefährtin ihres Ehemannes sei. An der ehelichen Wohnadresse habe sie nur kurz, etwa drei Wochen lang, gewohnt. Sie habe mit ihrem Ehemann "eine Zeit lang, aber nicht lange Zeit" ein gemeinsames Familienleben geführt. Früher habe sie ihn geliebt, jetzt aber nicht mehr, weil jeder seine eigenen Wege gehe. Hin und wieder sehe sie ihren Ehemann aber noch.
In rechtlicher Hinsicht legte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2004/38/EG dar, das Eingehen einer Scheinehe könne im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG zu einem Aufenthaltsverbot führen. Im Übrigen könne im Rahmen der Beurteilung von Sachverhalten, die den §§ 87 und 86 Abs. 1 FPG zu unterstellen seien, der Katalog des § 60 Abs. 2 (hier: Z. 9) FPG als Orientierungsmaßstab für die Verhängung von Aufenthaltsverboten herangezogen werden.
Auf Grund der Verfahrensergebnisse nehme die belangte Behörde in Ausübung der ihr zukommenden freien Beweiswürdigung als gegeben an, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2000 eine Lebenspartnerschaft mit deren Schwester Y. eingegangen sei, der auch ein Kind entsprungen sei. Diese Lebenspartnerschaft sei erst Ende 2005 in die Brüche gegangen. Zuvor seien C. und Y. übereingekommen, zur Entlastung der Letztgenannten deren Schwester, die Beschwerdeführerin, nach Österreich zu holen. Da dies mit großen bürokratischen Hürden verbunden gewesen wäre, habe man den einfacheren Weg einer Scheinehe gewählt.
C. sei von Anfang 2002 bis zur Hochzeit nur zweimal und im Ausmaß von sechs Wochen im Heimatland der Beschwerdeführerin gewesen und habe in dieser Zeit kaum Gelegenheit gehabt, seine Frau wirklich kennenzulernen, zumal es offensichtlich auch gewisse sprachliche Barrieren gegeben habe. Es sei unter diesen Umständen unglaubwürdig und unwahrscheinlich, dass sich eine Liebesbeziehung entwickeln habe können. Diese Auffassung werde - so die belangte Behörde - auch dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin nur etwa drei Wochen lang gemeinsam mit ihrem Ehemann gelebt habe und dann (wieder?) nach W gezogen sei.
Der Zeuge C. habe klar ausgedrückt, dass es sich bei der Ehe um eine Scheinehe gehandelt habe, die er allenfalls annullieren lassen würde. Die Beschwerdeführerin spreche andererseits von einem "nicht langen" gemeinsamen Familienleben.
Die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK sei aber auszuschließen. Es habe sich um eine "reine Zweckehe" zur Unterstützung der Schwester Y. gehandelt, wobei offen bleibe, ob nicht doch ein Geldfluss an den Zeugen C., der hohe Schulden gehabt habe, zum Tragen gekommen sei. Die Annahme eines gemeinsamen Familienlebens sei schon allein auf Grund des Umstandes, dass der Zeuge C. im Zeitpunkt des ohnehin nur etwa dreiwöchigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in seinem Haus noch immer (und bis Ende 2005) in einer Lebenspartnerschaft mit der Schwester der Beschwerdeführerin gestanden sei, nicht weiter vertretbar.
Die Angaben der Beschwerdeführerin über das angeblich kurze gemeinsame Familienleben seien - im Zusammenhang mit den anderen Verfahrensergebnissen - wenig glaubwürdig, weil sie ein natürliches Interesse an dieser Darstellung zwecks Sicherung des legalen Weiterverbleibs im Bundesgebiet haben müsse.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin, eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile einzugehen, laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens dar, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern sogar dringend geboten sei.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG fielen der etwas über zweijährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und deren familiäre Bindungen zu den hier anwesenden Geschwistern - sie lebe auch mit einer Schwester im gemeinsamen Haushalt - ins Gewicht. Die Ausübung einer Beschäftigung sei in diesem Zusammenhang nicht relevant, weil sie nur auf Grund der Scheinehe "legal" möglich (gewesen) sei.
Den persönlichen bzw. privaten Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Aufenthalt in Österreich stehe gegenüber, dass sie durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und die Berufung darauf im Antrag auf Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen des Abstandnehmens von ihrer Erlassung.
Gründe, die zu einer für die Beschwerdeführerin positiven Ermessensentscheidung hätten führen können, seien weder amtswegig erkannt noch vorgebracht worden.
Im Übrigen obliege es der Behörde zwar nicht festzustellen, ob eine Ehe nichtig sei oder nicht, sehr wohl habe sie aber im Sinne der fremdenpolizeilichen Bestimmungen zu beurteilen, ob es zu einem gemeinsamen Familienleben der Ehepartner im Sinne des Art. 8 EMRK gekommen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gegen die Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines - nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes - Österreichers im Sinn des § 87 FPG, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind diese Voraussetzungen gegeben, wenn ein Fremder im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011, Zl. 2008/18/0598, mwN).
2.1. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe die Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin mit C. geschlossene Ehe nach wie vor aufrecht sei, nicht ausreichend gewürdigt. Bei allfälligen Bedenken hinsichtlich des Inhaltes der Ehe hätte die belangte Behörde eine entsprechende Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zur allfälligen Einbringung einer Ehenichtigkeitsklage gemäß § 23 EheG erstatten müssen. Nur im Fall der Einbringung einer Ehenichtigkeitsklage sei nämlich gewährleistet, dass durch die Betrauung eines unabhängigen, unabsetzbaren und weisungsungebundenen Richters dem Grundsatz eines fairen Verfahrens im Sinn des Art. 6 EMRK entsprochen werde. Diesem Grundsatz werde man nicht dadurch gerecht, dass ein Verwaltungsbeamter und in weiterer Folge die belangte Behörde gleichsam in eine Richterrolle schlüpften und vermeinten, den Inhalt einer abgeschlossenen Ehe richtig zu beurteilen. Die belangte Behörde gestehe selbst zu, dass ihr nicht die Feststellung obliege, ob eine Ehe nichtig sei oder nicht. Eine fast jahrzehntelange Beobachtung ergebe die unstreitige notorische Tatsache, dass von den zuständigen Prüfern der offensichtliche Grundsatz eingenommen werde, eine Ehe zwischen einem Österreicher und einem ausländischen Staatsangehörigen stelle eine Scheinehe dar, es sei denn, es würde durch diese das Gegenteil bewiesen. Der nunmehr erhobene Vorwurf sei Ausfluss einer im steten Wandel begriffenen Fremdenpolitik der Republik Österreich.
2.2. Diesem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde die Ehe der Beschwerdeführerin nicht für nichtig erklärt hat. Die Beurteilung, ob ein Fremder, der eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese berufen hat, mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hat, ist im Anwendungsbereich des FPG aber den Verwaltungsbehörden überantwortet. Eine Nichtigerklärung einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) stellt keine Tatbestandsvoraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2010, Zl. 2007/18/0441, mwN).
Darüber hinaus unterliegen fremdenpolizeiliche Maßnahmen wie vorliegend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0178, mwN).
Der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, dass der Beschwerdeführerin durch die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zweimal ein Aufenthaltstitel mit dem Niederlassungszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers" erteilt worden sei, steht der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Es ist in diesem Zusammenhang auch weder den Verwaltungsakten noch der Beschwerde ein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes (Erteilung eines Aufenthaltstitels in Kenntnis der in Frage kommenden Versagungsgründe für einen Aufenthaltstitel, etwa des Eingehens einer Scheinehe) zu entnehmen, der vor dem Hintergrund der zu § 61 Z. 2 iVm § 54 Abs. 1 Z. 1 FPG ergangenen hg. Judikatur (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2010, Zl. 2007/18/0736, mwN) der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes entgegenstünde.
Die belangte Behörde hat das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung auf die unter I.1. wiedergegebenen Feststellungen, insbesondere die Aussagen des Zeugen C., der die Beweggründe für das Eingehen einer Scheinehe ausführlich geschildert hat, dessen Lebenspartnerschaft mit der Schwester der Beschwerdeführerin, die länger als ein Jahr über den Tag der Eheschließung mit der Beschwerdeführerin hinaus angedauert hat, deren in diesen Zeitraum fallenden, nach eigenen Angaben nur etwa dreiwöchigen Aufenthalt im Haus des C. sowie die vor der Hochzeit lediglich kurzen Aufenthalte des C. im Heimatland der Beschwerdeführerin gestützt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die genannten Feststellungen und die darauf basierenden Schlussfolgerungen der belangten Behörde erfolgreich in Zweifel zu ziehen.
Soweit die Beschwerde allgemein auf "negative Erfahrungen" mit der Prüfungstätigkeit der Fremdenpolizeibehörden und auf die Fremdenpolitik der Republik Österreich Bezug nimmt, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorbringen das Ergebnis der behördlichen Beweiswürdigung im vorliegenden Fall unschlüssig erscheinen lassen könnte.
Dem Beschwerdevorbringen, ein "Durchschnittsösterreicher, konkret etwa C.", sei nicht in der Lage, Sätze wie sie in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vorkämen, zu formulieren, bzw. es seien bei der Niederschrift offensichtlich Fragestellungen bewusst in eine Richtung formuliert worden, sodass die Antwort nur im Wege einer Ja- oder Nein-Beantwortung habe ausfallen können, ist zu entgegnen, dass nach dem Akteninhalt der Zeuge C. keine Einwendungen gegen den Inhalt der mit ihm aufgenommenen Niederschrift erhoben hat und die Beschwerde die richtige Wiedergabe dieser Niederschrift im angefochtenen Bescheid nicht in Frage stellt.
Vor diesem Hintergrund begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
2.3. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat.
Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, erweist sich als unbedenklich.
3. Auch das - von der Beschwerde nicht bekämpfte - Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung ist nach Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden.
4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 12. April 2011
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