VwGH 2007/18/0869

VwGH2007/18/086912.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des PE in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Oktober 2007, Zl. E1/239.940/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
AVG §45 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2002 illegal in das Bundesgebiet gelangt sei. Der von ihm am darauffolgenden Tag gestellte Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes - Außenstelle Traiskirchen rechtskräftig abgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer habe am 13. Mai 2004 die österreichische Staatsbürgerin E. geheiratet und anschließend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht.

Gemäß einem an die Staatsanwaltschaft Wien gerichteten Schreiben des Magistrates der Stadt Wien (vom 30. September 2005) sei die Ehefrau am 27. September 2005 am Standesamt Wien-Hietzing erschienen, um ihrer am 13. September 2005 geborenen Tochter einen Vornamen zu geben. Sie habe das Nichtigkeitsurteil ihrer Vorehe vorgelegt und u.a. erklärt, dass die Ehe mit dem Beschwerdeführer nur zum Schein geschlossen und nie vollzogen worden sei.

Der Beschwerdeführer habe in einer am 24. Oktober 2005 vor der Behörde erster Instanz aufgenommenen Niederschrift das Vorliegen einer Scheinehe bestritten.

Am 12. Jänner 2006 seien in W, B.-Gasse, (am zum damaligen Zeitpunkt gemeldeten Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers und Hauptwohnsitz seiner Ehefrau) Erhebungen durchgeführt worden. Entsprechend den im angefochtenen Bescheid im Einzelnen dargestellten Ergebnissen dieser Erhebungen hätten sich im Haus die Ehefrau des Beschwerdeführers und vier ihrer Kinder, ihr früherer Ehemann S. sowie M. und deren Kinder befunden. Zum Verbleib des Beschwerdeführers befragt habe E. ausgeführt, dass sie mit dem Erhebungsbeamten alleine reden wolle. In einem Nebenraum des Hauses habe E. nunmehr angegeben, den Beschwerdeführer, der noch nie in diesem Haus wohnhaft gewesen sei, vor ca. vier Monaten zum letzten Mal gesehen zu haben. Darauf angesprochen, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse gemeldet sei, habe E. angegeben, dass bereits Ende November eine amtliche Abmeldung eingeleitet worden sei. Weiters habe sie im Bezirksgericht Leopoldstadt bereits die Scheidung eingereicht.

Bei der unmittelbar darauf im Beisein ihres früheren Ehemannes S. erfolgten Vernehmung habe die Ehefrau des Beschwerdeführers u.a. angegeben, den Beschwerdeführer im Februar 2004 in einem Kaffeehaus in W kennengelernt zu haben. Die Verständigung sei in englischer und deutscher Sprache erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sie angesprochen, "ob sie ihn nicht heiraten wolle". Zweck der Ehe sei gewesen, ihre Schulden "wieder in Ordnung zu bringen"; auf Grund ihrer finanziellen Notlage habe sie das von ihm angebotene Geld angenommen. Sie habe für die Eheschließung EUR 4.500,-- in Raten erhalten. Die Ehe sei nicht vermittelt worden. Wer die beiden Trauzeugen gewesen seien, wisse sie nicht mehr. Es habe niemals ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. Mit dem Beschwerdeführer gebe es keine gemeinsamen Interessen, Hobbys oder Bekannte. Ein gemeinsamer Urlaub sei niemals gemacht worden. Wie der Beschwerdeführer Weihnachten verbracht habe, wisse sie nicht und sei ihr auch egal. Es habe weder zum Geburtstag noch zur Verlobung oder zu Weihnachten Geschenke zwischen den Eheleuten gegeben. Sie könne auch keine Hobbys oder Lieblingsspeisen des Beschwerdeführers nennen. Mit seiner Familie habe sie nie Kontakt gehabt. Ferner habe E. angegeben, über nähere persönliche Umstände des Beschwerdeführers, wie dessen Geburtsdatum, Beruf, Familienstand vor der Ehe und etwaige Kinder, nichts zu wissen.

In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2006 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er in W, K.-Gasse, eine Mietwohnung bewohne, weil er mit seiner Ehefrau Probleme habe. Er bestreite das Vorliegen einer Scheinehe.

In einer weiteren Stellungnahme vom 14. März 2006 habe der Beschwerdeführer die ergänzende Vernehmung seiner Ehefrau beantragt. Schwierigkeiten in der jungen Ehe seien mittlerweile ausgeräumt, die eheliche Gemeinschaft sei wieder "zur vollsten Zufriedenheit beider Eheleute hergestellt".

Anschließend legte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bei deren am 13. Juni 2006 erfolgten niederschriftlichen Vernehmungen dar.

Erstgenannter habe in einer Stellungnahme vom 21. August 2006 neuerlich das Vorliegen einer Scheinehe bestritten.

Laut einem Bericht der Behörde erster Instanz vom 11. Dezember 2006 seien am 7. November 2006 Erhebungen an der Anschrift W, T.-Gasse, durchgeführt worden. Die Hausbesorgerin habe angegeben, S., den früheren Ehemann der Ehefrau des Beschwerdeführers, persönlich zu kennen; dieser wohne gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, seit etwa vier Jahren in diesem Haus. Nach näherer Darstellung der anschließenden Erhebung an dessen Wohnung habe S. zugegeben, dass es sich bei seiner Ehe mit einer nigerianischen Staatsangehörigen um eine Scheinehe handle.

Bei seiner am 13. November 2006 erfolgten niederschriftlichen Vernehmung habe S. angegeben, dass er seine nigerianische Ehefrau über Vermittlung des Beschwerdeführers kennengelernt habe. Er habe sich mit diesem darauf geeinigt, von ihm EUR 4.000,-- für das Eingehen der Scheinehe zu erhalten. Nach eingehender Schilderung des Zustandekommens seiner Scheinehe habe S. ausgeführt, seit 2001 mit Unterbrechungen mit seiner Lebensgefährtin M. gemeinsam zu wohnen und mit ihr zwei gemeinsame Kinder zu haben. Seine frühere Ehefrau E. habe die Scheinehe nicht vermittelt, sie habe lediglich den ersten Kontakt hergestellt, weil sie ihm helfen habe wollen.

Auf Grund der Aussagen des S. - so die belangte Behörde fortsetzend - sei der Beschwerdeführer von der Behörde erster Instanz zwecks seiner Vernehmung als Beschuldigter betreffend den Verdacht der Vermittlung von Scheinehen geladen worden. Zum Ladungstermin habe sich telefonisch der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers gemeldet und angegeben, dass der Beschwerdeführer den Ladungstermin nicht wahrnehmen werde. In einem danach von ihm übermittelten Telefax habe der Beschwerdeführer ausgeführt, von seinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch zu machen.

In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer angegeben, mit E. keine Scheinehe, sondern eine Liebesheirat eingegangen zu sein, die letztlich gescheitert sei, weshalb vom Bezirksgericht Leopoldstadt die Scheidung aus dem Verschulden seiner Ehefrau ausgesprochen habe werden müssen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, unter Bedachtnahme auf sämtliche Aussagen, insbesondere die ersten Angaben der Ehefrau über das Eingehen einer Scheinehe, die widersprüchlichen Angaben bei den späteren Vernehmungen und die Erhebungen sei davon auszugehen, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen.

Es bestehe nämlich kein Anlass, an der Richtigkeit der ersten Zeugenaussage der Ehefrau des Beschwerdeführers zu zweifeln. Sie könne weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus einer allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung Nutzen ziehen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe jedoch massives Interesse, das Eingehen einer Scheinehe zu dementieren. Schließlich sichere ihm die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe stelle der Umstand dar, dass E. ausführlich und genau darlege, wie das gesamte Prozedere bis zur Heirat abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer hingegen vermöge lediglich lapidar zu behaupten, dass keine Scheinehe vorliege.

Angesichts der nachvollziehbaren und glaubwürdigen ersten Aussage seiner Ehefrau, der offen zutage getretenen Widersprüche bei den zweiten Aussagen der Ehefrau und des Beschwerdeführers und der Erhebungsergebnisse stehe fest, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG eingegangen sei und darüber hinaus für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe. Der Umstand, dass die Ehe aus Verschulden der Ehefrau geschieden worden sei, ändere nichts an der Glaubwürdigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit der Aussagen.

Auf Grund der dargestellten Umstände seien die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 87 iVm § 86 FPG gegeben.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Wer, wie der Beschwerdeführer, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsehe mit einem österreichischen Staatsbürger schließe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration des Beschwerdeführers werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund des Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

Mangels sonstiger besonderer, zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Unter Verweis auf die "Anforderungen der einschlägigen EU-Richtlinien" wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides. Es wäre ein Gericht oder Tribunal zuständig gewesen, weil es sich um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme handle.

1.2. Diese Rechtsansicht erweist sich jedoch als unzutreffend. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, auf welche Bestimmungen in EU-Richtlinien sich seine Behauptung einer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegebenen Unzuständigkeit der belangten Behörde stützt. Ferner ist seinem Vorbringen mit Blick auf § 2 Abs. 4 Z. 11 und § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG zu erwidern, dass ihm - anders als er in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid behauptet hat - nicht die Rechtstellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zukommt, zumal weder den vorliegenden Verwaltungsakten noch der Beschwerde ein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass seine österreichische Ehefrau das ihr nach gemeinschaftsrechtlichen (nunmehr: unionsrechtlichen) Bestimmungen zustehende Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat.

2. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Entscheidungsgrundlage im angefochtenen Bescheid sei gegenüber den Sachverhaltsfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich "ergänzt" worden, ohne ihm die Möglichkeit einzuräumen, eine Stellungnahme abzugeben, eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör geltend macht, konkretisiert er weder die von ihm ins Auge gefassten Sachverhaltselemente, noch legt er dar, welches Vorbringen er im Falle der Gewährung des Parteiengehörs erstattet hätte. Er zeigt somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.

3.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe bringt der Beschwerdeführer vor, eine Aufenthaltsehe könne nur durch eine Nichtigkeitserklärung formal aufgelöst werden. Seine Ehe mit G. sei geschieden worden. Es könne somit denklogisch keine Scheinehe, also eine nichtige Ehe vorgelegen haben. Aus dem bei Gericht erstatteten Vorbringen ergebe sich ferner zwangsläufig, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Angaben seiner Ehefrau unrichtig gewesen seien und - wenn sie in Verletzung der Wahrheitspflicht geäußert worden seien - strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen oder ignoriert werden müssten. Es widerspreche der Einheit der Rechtsordnung, dass der angefochtene Bescheid neben dem rechtskräftigen Urteil eines Gerichtes, mit dem er offensichtlich im Widerspruch stehe, weiterhin Bestand haben sollte.

3.2. Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, weil es unerheblich ist, dass keine Nichtigerklärung der Ehe (gemäß § 23 Abs. 1 Ehegesetz) erfolgt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2010/18/0054, mwN).

Die belangte Behörde hat das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung insbesondere auf das zunächst erfolgte Eingeständnis der Ehefrau des Beschwerdeführers, mit diesem eine Scheinehe geschlossen zu haben, die Widersprüche in den Angaben der Eheleute bei deren am 13. Juni 2006 erfolgten Vernehmungen und die Ergebnisse der durchgeführten Hauserhebungen gestützt.

Die bei den Vernehmungen der Eheleute am 13. Juni 2006 - neben einigen übereinstimmenden Aussagen - aufgetretenen Widersprüche betreffen nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde u.a. die Zeit und den Ort des Kennenlernens, die Häufigkeit und den Ort der danach erfolgt Treffen sowie die Fragen, wie oft der Beschwerdeführer E. gefragt habe, ob sie ihn heiraten wolle, ferner ob und wo es ein Hochzeitsessen gegeben habe, wie viele Personen dabei anwesend gewesen seien, die von ihr angegebene Krankheit der Ehefrau (Asthma), die Schulbildung der Eheleute, den Namen des Vaters des Beschwerdeführers, aber auch die Angaben zu dem den Vernehmungen vorangegangenen Wochenende. Dabei handelt es sich um Umstände, bei denen im Fall des Eingehens und des Bestehens einer echten Ehe durchaus verlässliche und übereinstimmende Angaben zu erwarten sind (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 3. November 2010, Zl. 2010/18/0265, mwN).

Nach den von der Beschwerde nicht bekämpften Feststellungen der belangten Behörde hat die Ehefrau des Beschwerdeführers das Eingehen einer Scheinehe nicht nur bei ihrer Vernehmung am 12. Jänner 2006, sondern auch am 27. September 2005 gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien, Standesamt Hietzing, eingestanden. Die belangte Behörde hat schlüssig und nachvollziehbar begründet, weshalb sie den Ausführungen der Ehefrau vom 12. Jänner 2006 Glauben schenkte.

Die Beschwerde geht auf die diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Bescheides nicht ein, insbesondere bietet sie auch keine Erklärung für die oben dargestellten Widersprüche in den Aussagen der Eheleute.

Vor diesem Hintergrund begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

3.3. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit seiner Ehefrau nie ein gemeinsames Familienleben geführt hat. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht sei, keinem Einwand.

Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der diesbezüglichen die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde (gemäß dem Spruch des angefochtenen Bescheides), dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2010/18/0265, mwN). Dass die belangte Behörde demgegenüber in der Begründung ihres Bescheides - trotz der bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgten Scheidung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und des damit verbundenen Verlustes seiner Rechtsstellung als "Familienangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 und § 87 FPG - auf den Gefährdungsmaßstab des § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG abstellte, vermag den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten zu verletzten. Zum einen stünde auch diese Beurteilung mit der zu Aufenthaltsehen ergangenen ständigen hg. Judikatur im Einklang, zum anderen ist dann, wenn die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FPG erfüllt sind, jedenfalls auch die Prognose nach § 60 Abs. 1 FPG gerechtfertigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0100, mwN).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen spricht der seit dem Eingehen der Scheinehe vergangene (etwas mehr als dreijährige) Zeitraum nicht gegen die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme (vgl. in diesem Zusammenhang aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0262, mwN). Mit der Zitierung des hg. Erkenntnisses vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0252, verweist die Beschwerde offenkundig auf die zum Fremdengesetz 1997 - FrG ergangene hg. Judikatur, wonach eine allein aus dem besagten Rechtsmissbrauch durch Eingehen einer Scheinehe resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung als weggefallen zu betrachten war, wenn - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes - die erstmalige Erfüllung des in § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG normierten Tatbestandes bereits mehr als fünf Jahre zurück lag. Ungeachtet der Tatsache, dass im vorliegenden Fall auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt wären, ist dem Beschwerdevorbringen zu entgegnen, dass die genannte Judikatur für den Anwendungsbereich des FPG nicht übernommen wurde, zumal sie in einen Wertungswiderspruch zu § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG geraten würde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011, Zl. 2007/18/0559, mwN).

4.1. Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer auch die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung und bringt vor, auf Grund seines langen Aufenthaltes in Österreich und der intensiven sozialen und beruflichen Integration verletze ihn die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Recht auf Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK.

4.2. Diesem Vorbringen ist jedoch im Sinne der zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides zu erwidern, dass der Beschwerdeführer, der sich seit etwas mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, nur auf Grund des Eingehens einer Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine unselbständige Beschäftigung eingehen konnte. Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde die Minderung der durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erzielten Integration auf Grund der durch ihn erfolgten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen hervorgehoben. Der Beschwerdeführer kann ferner auf keine familiären Bindungen in Österreich verweisen. Seine Behauptung einer intensiven sozialen Integration im Bundesgebiet wird durch kein konkretes Vorbringen untermauert.

Den - wie dargestellt relativierten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 EMRK genannten Zielen dringend geboten und zulässig im Sinne des § 66 FPG sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 12. April 2011

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