VwGH 2007/18/0740

VwGH2007/18/074015.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der D T in W, geboren am 23. Mai 1981, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf Starhemberggasse 39/12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Juli 2007, Zl. SD 2235/05, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8;
EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 Fremdenpolizeigesetz - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die Beschwerdeführerin sei am 18. September 2000 illegal in das Bundesgebiet gereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen worden sei. Am 7. Juni 2004 habe sie den österreichischen Staatsbürger O T. geheiratet und anschließend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht. Daraufhin sei ihr ein Aufenthaltstitel bis zum 25. Februar 2006 erteilt worden. Bei seiner Vernehmung am 2. Juni 2005 habe Otmar T. angegeben, mit der Beschwerdeführerin eine Scheinehe geschlossen zu haben. Sie habe ihm dafür insgesamt EUR 3.500,-- bezahlt. Er habe diese Summe von ihr persönlich in zwei Teilbeträgen erhalten. Die Ehe sei über einen Bekannten vermittelt worden. Er sei nur zum Schein in der Wohnung der Beschwerdeführerin gemeldet gewesen und habe für den Fall der Kontrolle Sachen der Beschwerdeführerin in seiner Wohnung deponiert. Er sei allerdings einmal in der Wohnung der Beschwerdeführerin gewesen, damit er im Fall einer Befragung aussagen könne, wie diese Wohnung aussehe.

Die am selben Tag vernommene Beschwerdeführerin bestritt das Vorliegen einer Scheinehe.

Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 13. September 2006 sei die Ehe der Beschwerdeführerin für nichtig erklärt worden. Aus der Urteilsbegründung ergebe sich, dass bei Eingehen der Ehe die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Ehe sei geschlossen worden, damit die Beschwerdeführerin leichter in Österreich bleiben könne und eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhalte. Auch danach sei keine eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen worden.

Es stehe fest - so die belangte Behörde weiter -, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen habe, ohne mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt zu haben. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG seien erfüllt und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 60 Abs. 1 FPG gerechtfertigt. Die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen iSd § 66 FPG nicht schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Da sonst keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände gegeben seien, habe die belangte Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens könne ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des nunmehr festgesetzten Zeitraumes von zehn Jahren erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn als rechtswidrig aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde bringt vor, die Ehe der Beschwerdeführerin sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt für nichtig erklärt worden. Die wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen erhobene Berufung sei abgewiesen worden. Hätten "die Unterinstanzen meine Gesamtsituation berücksichtigt", wäre ein Aufenthaltsverbot gar nicht - oder wenn, dann jedenfalls nicht für einen derart langen Zeitraum - verhängt worden.

1.2. Nach ständiger hg. Judikatur steht auf Grund eines rechtskräftigen Urteils, mit dem eine Ehe gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt wurde, in bindender Weise fest, dass die Ehegatten die Ehe ausschließlich zu den in diesem Urteil genannten Zwecken geschlossen und kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0229, mwN). Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt und die im § 60 Abs. 1 FPG geregelte Annahme gerechtfertigt sei, nicht zu beanstanden.

2. Bei der Interessenabwägung iSd § 66 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit 18. September 2000 berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in ihre persönlichen Interessen angenommen. Das Gewicht dieser Interessen wird jedoch dadurch entscheidend relativiert, dass der inländische Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur auf Grund eines Asylantrages und darüber hinaus nur auf Grund der mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossenen Scheinehe (Aufenthaltsehe) ermöglicht wurde.

Stellt man diesen Interessen das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber, so begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das gegenläufige öffentliche Interesse (§ 66 FPG ), keinem Einwand.

3. Ferner zeigt die Beschwerde mit dem gegen die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes gerichteten Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der belangten Behörde kann in Anbetracht des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 15. Dezember 2009

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