VwGH 2007/18/0654

VwGH2007/18/065416.10.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache der B, geboren 1967, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. August 2007, Zl. St 181/07, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 10. August 2007 wurde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß §§ 31, 53 und 66 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "2. Beschwerdepunkte"

Folgendes vorgebracht wird:

"Die Bf wird durch den angefochtenen Bescheid der bel Beh in ihrem Recht auf rechtsrichtige Durchführung und Anwendung der Verfahrensvorschriften verletzt, insbesondere ohne Ermessensüberschreitung.

Die Bf wird in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt sowie in ihrem Recht auf Parteiengehör gemäß § 45 AVG und Artikel 6 EMRK.

Weiters wird die Bf in ihrem Recht auf Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 37 AVG verletzt und wurde der Bescheid nicht in ausreichender Weise gem. § 58 AVG begründet."

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. (Vgl. aus der hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 20. April 2006, Zl. 2006/18/0014, mwN.)

2. Mit dem als verletzt bezeichneten "Recht auf rechtsrichtige Durchführung und Anwendung der Verfahrensvorschriften, auf Parteiengehör, auf Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und auf ausreichende Bescheidbegründung" wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll, und es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. auch dazu den vorzitierten Beschluss; ferner etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2003, Zl. 2003/18/0113, mwN).

Das weitere Vorbringen im Beschwerdepunkt mit dem Hinweis auf eine Ermessensüberschreitung lässt nicht erkennen, welche gesetzliche Bestimmungen nach Ansicht der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde - gegebenenfalls unter Handhabung von Ermessen - unrichtig angewendet worden sein sollen, weshalb auch mit diesem Vorbringen kein subjektives Recht geltend gemacht wird, in dem die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein könnte (vgl. dazu nochmals den vorzitierten Beschluss Zl. 2006/18/0014).

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2007

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