VwGH 2007/18/0542

VwGH2007/18/054224.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des M S H in W, geboren am 19. Dezember 1977, vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Juni 2007, Zl. SD 1301/06, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. Juni 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesch, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Auf Grund seines Antrages vom 5. August 2002 habe der Beschwerdeführer bis zum 31. Oktober 2004 Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck "Student" erhalten. Am 11. August 2004 habe er die österreichische Staatsbürgerin V A. geheiratet und anschließend einen Verlängerungsantrag für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft/Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z. 3 FrG" bei der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) eingebracht. Dieser Antrag sei im Instanzenzug vom Bundesminister für Inneres abgewiesen worden.

Nach ausführlicher Wiedergabe der Ermittlungsergebnisse führte die belangte Behörde aus, in Anbetracht der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner österreichischen Ehefrau sowie der Erhebungen an der gemeinsamen Wohnanschrift sei davon auszugehen, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Es widerspreche völlig der Lebenserfahrung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach fast dreijähriger Ehe weder das genaue Geburtsdatum noch den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers angeben könne. Ein weiterer eklatanter Widerspruch sei in dem Umstand zu erblicken, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben habe, ein Bruder (J) und die Schwester des Beschwerdeführers würden in der gemeinsamen Wohnung wohnen (während der Beschwerdeführer angegeben habe, sein Cousin J würde dort wohnen). Auch habe sie die genaue Wohnanschrift nicht nennen können (sie habe statt R-Gasse "R-Gasse" buchstabiert). Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt zu haben. Vor diesem Hintergrund seien die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen nicht einzuvernehmen. Der Sachverhalt stehe auf Grund der Erhebungsergebnisse und der Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau zweifelsfrei fest. Die vom Beschwerdeführer begehrten zusätzlichen Erhebungen seien entbehrlich. Auf Grund der Scheinehe sei auch unter Berücksichtigung der Interessenabwägung nach § 66 FPG das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Verwaltungsverfahren die Zeugen M J., F M. und R M. zum Beweis "einerseits über die Ehe sowie über unsere Wohnverhältnisse und unsere Wohnung" beantragt. Er habe die neuerliche Einvernahme der Hausverwalterin W. zum Beweis dafür beantragt, dass diese die Vereinbarung über die Abtretung der Mietrechte an den Beschwerdeführer selbst unterfertigt habe, und es daher nicht richtig sein könne, dass diese Hausverwalterin den Beschwerdeführer nicht kennen würde. Des Weiteren habe er beantragt, auch die unmittelbaren Nachbarn zum Beweis dafür zu befragen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in der Wohnung in der R-Gasse gewohnt habe, und zwar B und A B., die Hausbesorgerin Z D. sowie deren Ehemann B D.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne zulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2008, Zl. 2007/18/0461, mwN).

Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot darauf stützt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, ist das mit den - bereits im Verwaltungsverfahren gestellten - Beweisanträgen des Beschwerdeführers verbundene Beweisthema der Führung eines gemeinsamen Haushaltes bzw. eines gemeinsamen Familienlebens von rechtlicher Bedeutung. Die Unterlassung der Vernehmung der beantragten Zeugen stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, dem Relevanz zukommt, weil die Behörde bei Zutreffen der Behauptung des Beschwerdeführers, zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Bescheid hätte kommen können.

2. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

3. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. September 2009

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