VwGH 2007/18/0516

VwGH2007/18/05164.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A R M E E in Wien, geboren am 21. Februar 1975, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Juli 2006, Zl. SD 684/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. Juli 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 1. August 1997 aufgrund eines für den Zeitraum vom 30. Juli bis 29. August 1997 gültigen Touristensichtvermerks legal in das Bundesgebiet eingereist sei. Am 2. Mai 1998 sei er wegen Entwendung, unrechtmäßigen Aufenthalts und Mittellosigkeit festgenommen worden. Mit Bescheid vom 5. Mai 1998 sei gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 Fremdengesetz 1997 ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden; anschließend sei er in sein Heimatland abgeschoben worden.

Am 4. November 2003 habe der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Kairo die Erteilung eines Aufenthaltstitels für "Ausbildungszwecke" beantragt; der begehrte Aufenthaltstitel sei für den Zeitraum vom 16. März 2004 bis 31. Oktober 2004 erteilt und in weiterer Folge auf entsprechenden Antrag bis 31. März 2005 verlängert worden.

Am 8. Dezember 2004 sei der Beschwerdeführer in W dabei beobachtet worden, wie er in der Kabine eines Maronistandes den Maronikessel beaufsichtigt und gelegentlich die Maroni gewendet habe. Für den Beschwerdeführer seien jedoch keine arbeitsrechtlichen Bewilligungen vorgelegen. Mit behördlichem Schreiben vom 9. Februar 2005 seien dem Beschwerdeführer die "Schwarzarbeit" sowie die Absicht, deshalb ein Aufenthaltsverbot zu verhängen, vorgehalten worden. In einer Stellungnahme sei der Beschwerdeführer zwar auf die in dem behördlichen Schreiben zusätzlich gestellten Fragen, jedoch mit keinem Wort auf die vorgehaltene "Schwarzarbeit" eingegangen.

Nachdem der Beschwerdeführer am 28. Jänner 2005 die österreichische Staatsbürgerin N.R. geheiratet habe, habe er am 3. März 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - § 49 Abs. 1 FrG 1997" eingebracht.

Am 19. September 2005 sei das Ehepaar wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe vernommen worden. Obwohl sich die Ehepartner dabei in gewisse Widersprüche verwickelt hätten, hätten sie zunächst behauptet, dass keine Aufenthaltsehe vorliege.

Aufgrund der unsicheren Beweislage habe die Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 26. September 2005 bekannt gegeben, keine Ehenichtigkeitsklage zu erheben. Diese Beweissituation habe sich jedoch im Dezember 2005 schlagartig geändert, weil eine Erhebung der Wohnadresse des Ehepaares ergeben habe, dass N.R. dort mit einem österreichischen Mann und ihren zwei Kindern zusammenlebe und der Beschwerdeführer im Haus unbekannt sei.

Bei einer Vernehmung am 2. Dezember 2005 habe N.R. schließlich zugegeben, dass die Ehe durch eine frühere Arbeitskollegin vermittelt und ihr der Betrag von EUR 7.000,-- in Aussicht gestellt worden seien. Den Beschwerdeführer habe sie erst am Standesamt kennen gelernt. Die Ehe sei zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. Befreiungsscheines und gegebenenfalls Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft geschlossen worden, die Ehepartner könnten sich kaum verständigen.

In einer Stellungnahme vom 9. Februar 2006 und in seiner Berufung - so die belangte Behörde weiter - habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es die Staatsanwaltschaft aufgrund der unsicheren Beweislage abgelehnt habe, die Ehenichtigkeitsklage zu erheben. Der Beschwerdeführer habe zudem familiäre Bindungen im Bundesgebiet, nämlich zu seinem österreichischen Onkel und dessen Familie.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie keinen Grund erkenne, an der Richtigkeit der Zeugenaussage von N.R. zu zweifeln, zumal dieser seitens des Beschwerdeführers kaum etwas entgegengesetzt worden sei. Während der Beschwerdeführer ein großes subjektives Interesse an der Darstellung eines geordneten Familienlebens mit N.R. habe, um weiterhin fremden- und aufenthaltsrechtliche Vorteile zu genießen, sei die Interessenlage von N.R. keineswegs derartig eindeutig, sodass sie im wesentlichen Punkt, nämlich dem Abschluss einer bloßen Aufenthaltsehe, als glaubwürdiger erscheine.

Darüber hinaus hätten auch die behördlichen Erhebungen im Wohnhaus des Ehepaares den Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe bestätigt, und viele Anhaltspunkte - dass die Ehepartner sich kaum verständigen könnten und getrennt wohnten, sie einander vor der Eheschließung kaum gekannt hätten und N.R. mit einem anderen Lebensgefährten zusammenlebe - würden für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprechen. Zum Einwand der von der Staatsanwaltschaft Wien nicht erhobenen Ehenichtigkeitsklage sei festzustellen, dass mit der "unsicheren Beweislage" vor Kenntnis der entscheidenden Erhebungen der Erstbehörde und der Aussage von N.R. argumentiert worden sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer "Familienangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG sei, weil er Drittstaatsangehöriger und Ehegatte einer nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin sei. Daher würden im Sinn des § 87 FPG die §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG gelten. Da sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Berufungsvorbringen erkennen lasse, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, sei der Beschwerdeführer allerdings kein "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG; daher sei gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG die Sicherheitsdirektion zur Entscheidung über die vorliegende Berufung zuständig.

Nach Wiedergabe der §§ 87 und 86 Abs. 1 FPG führte die belangte Behörde weiter aus, dass diese Bestimmungen im Wesentlichen Ausfluss der Richtlinie 2004/38/EG seien, die allerdings in Art. 35 auch vorsehe, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen könnten, die notwendig seien, um die durch die Richtlinie (z.B. den Angehörigen von EU-Bürgern) verliehenen Rechte im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch das Eingehen von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Daraus folge schlüssig, dass das Eingehen einer Scheinehe im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG durchaus zu einem Aufenthaltsverbot nach Maßgabe der genannten Kriterien führen könne.

Nach dem Gesagten könne kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, der eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eingegangen sei, den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, darstelle, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern dringend geboten sei. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, welches zur Täuschung staatlicher Organe und zum dadurch bewirkten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse führe, stelle zweifellos auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG seien - mit Ausnahme des etwa zweieinhalbjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und eines hier lebenden Onkels - praktisch keine Umstände ins Gewicht gefallen. Eine davon ausgehende Integration in Österreich werde in ihrer Bedeutung dadurch entscheidend gemindert, dass sowohl die Niederlassungsbewilligung als auch die Arbeitsbewilligung nur aufgrund des Eingehens einer Scheinehe erteilt worden seien. Den somit relativ geringfügigen persönlichen bzw. privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet stehe entgegen, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und die Berufung darauf in mehreren Anträgen auf Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Daher könne die Ansicht der Erstbehörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), durchaus nachvollzogen und übernommen werden. Erschwerend sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer schon vor seiner Eheschließung in Österreich der "Schwarzarbeit" nachgegangen sei.

Da besonders berücksichtigungswerte Gründe nicht erkannt und auch nicht vorgebracht worden seien, habe im Rahmen einer behördlichen Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden können.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene fünfjährige Befristung nicht als gerechtfertigt, weil seit dem 1. Jänner 2006 die Höchstdauer u.a. auch in Fällen von Aufenthaltsehen von fünf auf zehn Jahre hinaufgesetzt worden sei. In Hinblick auf das dargelegte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers könne unter Bedachtnahme auf seine private und berufliche Situation, aber auch unter Berücksichtigung des schon einmal verhängten Aufenthaltsverbotes und der ausgeübten "Schwarzarbeit" ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen eines zehnjährigen Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2007, B 1520/06, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Da der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und in Hinblick darauf Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG ist, hat die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot zu Recht gemäß § 87 zweiter Satz FPG auf § 86 Abs. 1 FPG gestützt.

1.2. Die Beschwerde bestreitet die Zuständigkeit der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass unter Hinweis auf Art. 14 EMRK sowie in Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander eine Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen österreichischer Staatsbürger mit solchen von EWR-Bürgern "in diesem Punkt" daher jedenfalls geboten sei. Im Sinn einer verfassungskonformen Interpretation müsse daher auch auf den Beschwerdeführer § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG angewendet werden; die belangte Behörde sei daher nicht zur Entscheidung über dessen Berufung zuständig gewesen. Die belangte Behörde hätte im angefochten Bescheid feststellen müssen, weshalb sie zu der Annahme gelangt sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht "freizügigkeitsberechtigt" und daher die belangte Behörde und nicht der unabhängige Verwaltungssenat zuständig sei. Durch die Ausführung, dass sich dem Akteninhalt keine entsprechenden Anhaltspunkte entnehmen ließen, könne der Begründungspflicht nicht Genüge getan werden.

1.3. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet hat, dass seine Ehefrau das Recht auf die (gemeinschaftsrechtliche) Freizügigkeit in Anspruch genommen hat. Da sich auch aus den Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe und dieser daher in Hinblick darauf ein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG sei, bestehen gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nach § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG keine Bedenken (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. März 2008, Zl. 2006/18/0434, und vom 19. Februar 2009, Zl. 2007/18/0470, mwN). Da die Bestimmung des § 9 Abs. 1 FPG im Verfassungsrang steht, teilt der Gerichtshof schon aus diesem Grund nicht die in der Beschwerde vertretenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0119).

Auf dem Boden des Gesagten liegt auch der in diesem Zusammenhang behauptete Begründungsmangel nicht vor.

2. Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, mwN). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

3.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu lediglich vor, dass die belangte Behörde das Bestehen einer Aufenthaltsehe als erwiesen angenommen habe, obwohl die Ehe des Beschwerdeführers weiterhin aufrecht sei. Der Beschwerdeführer habe keine Aufenthaltsehe geschlossen.

3.2. Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die Beschwerde geht insbesondere nicht weiter auf die dieser Beweiswürdigung zugrunde liegenden Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers ein, wonach die Ehe durch eine frühere Arbeitskollegin vermittelt worden sei, die Ehepartner sich erst am Standesamt kennen gelernt hätten, die Ehe zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen worden sei und die Ehepartner sich kaum verständigen könnten. Auch unterlässt die Beschwerde jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des angefochtenen Bescheides, die sich mit den Ergebnissen der Hauserhebung im Dezember 2005 befassen. Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich allgemein das Vorliegen einer Scheinehe, ohne jedoch konkrete Beweisergebnisse zu nennen, die seinen Standpunkt stützen könnten.

Wenn die belangte Behörde auf Basis dieser Erhebungsergebnisse in ihrer Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin zum Zweck der Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eine Scheinehe eingegangen sei und die beiden nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hätten, so stößt diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) auf keine Bedenken des Gerichtshofs.

3.3. Der Beschwerdeführer hat sich - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe berufen. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Das Eingehen einer Scheinehe zur Umgehung der für Drittstaatsangehörige geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stellt auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2009, Zl. 2008/18/0779, mit Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen, ABl. C 382).

Die Auffassung der belangten Behörde, dass das genannte Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, und damit die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 86 Abs. 1 FPG erfüllt seien, kann vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig beurteilt werden (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2009).

4.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde ins Treffen, dass aufgrund der "äußerst ausgeprägten familiären und sozialen Integration des Beschwerdeführers in Österreich" mit einem Aufenthaltsverbot ein massiver Eingriff in dessen Privat- und Familienleben aber auch in jenes seiner Ehefrau verbunden sei. Sowohl die Ehefrau als auch der Onkel des Beschwerdeführers besäßen die österreichische Staatsbürgerschaft. Es bestünden "massive familiäre als auch soziale Kontakte in Österreich". Hinzu komme die darüber hinaus gehende massive Verbundenheit des Beschwerdeführers mit dem Bundesgebiet, nicht zuletzt aufgrund seines Studiums an der Wirtschaftsuniversität.

4.2. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG die aus der Dauer des Aufenthalts im Inland ableitbare Integration des Beschwerdeführers und seine familiäre Beziehung zu seinem im Bundesgebiet lebenden Onkel berücksichtigt hat. Ausgehend von den nicht zu beanstandenden Feststellungen des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer allerdings keine familiäre Bindung an seine Ehefrau.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Integration des Beschwerdeführers im Inland in ihrer Bedeutung dadurch wesentlich gemindert wird, dass sowohl die Niederlassungs- als auch die Arbeitsbewilligung des Beschwerdeführers nur aufgrund des Eingehens einer Scheinehe erteilt wurde.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4.3. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang "massive familiäre und soziale Kontakte" des Beschwerdeführers in Österreich behauptet, so ist dazu lediglich anzumerken, dass er im Verwaltungsverfahren ein entsprechendes konkretes Vorbringen in diese Richtung nicht erstattet hat (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

5. Aufgrund des Gesagten bestand für die belangte Behörde auch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, sind doch keine besonderen Umstände erkennbar, welche die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen, von ihrem Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

6. Ein Aufenthaltsverbot ist - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 FPG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0703, mwN).

Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel angestrebt zu haben. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der von ihm ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen, nicht vor Ablauf von zehn Jahren angenommen werden könne.

7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 4. Juni 2009

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