VwGH 2006/18/0434

VwGH2006/18/04343.3.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde der M S (früher: K) in L, geboren am 9. Juni 1984, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 5. Oktober 2006, Zl. 2/4033/47/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 5. Oktober 2006 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 9, § 61, § 63, § 66, § 86 Abs. 1 und § 87 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen.

Die Beschwerdeführerin habe am 11. September 2004 Michael S geheiratet. Sie habe Michael S in einem Nachtlokal in I kennen gelernt, wo dieser als Gast und sie als Striptease-Tänzerin aufhältig gewesen seien. Am 20. September 2004 sei Michael S an der "ehelichen" Adresse in I, an der auch die Beschwerdeführerin gemeldet gewesen sei, angemeldet worden. Er sei dort jedoch nie wohnhaft gewesen. Nach der Hochzeit mit der Beschwerdeführerin sei Michael S finanziell in der Lage gewesen, eine Mietwohnung in S zu beziehen.

Am 21. September 2004 habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger" gestellt. Bei polizeilichen Erhebungen am ehelichen Wohnsitz in I am 19. November 2004 und am 12. Jänner 2005 habe an dieser Adresse niemand angetroffen werden können, bzw. sei die Wohnungstür nie geöffnet worden. Es sei jedoch erhoben worden, dass in dieser Wohnung bis vor kurzer Zeit die illegale Prostitution ausgeübt worden sei. Der Wohnungsvermieter, Samir H, Türsteher in dem Nachtlokal, in dem die Beschwerdeführerin gearbeitet habe, und Trauzeuge der Beschwerdeführerin, habe ebenfalls nie angetroffen werden können. Ladungen an ihn seien unbeantwortet geblieben.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin Michael S sei seit 8. November 2004 mit Hauptwohnsitz in S gemeldet. Die Beschwerdeführerin sei dort seit 29. Dezember 2004 gemeldet. Am 25. Februar 2005 sei Michael S wegen des Verdachts der Scheinehe befragt worden. Er habe angegeben, im August 2004 in einem Table-Dance-Lokal in I mit der Beschwerdeführerin ins Gespräch gekommen zu sein. Bei einem neuerlichen Lokalbesuch hätte sie ihn gefragt, ob er sie heirate, weil ihr dadurch der Aufenthalt und die Arbeit in Österreich ermöglicht würde. Das Gespräch wäre vom Türsteher Samir H übersetzt worden. Die Beschwerdeführerin hätte Michael S angeboten, alle durch die Hochzeit anfallenden Kosten zu tragen. Als Gegenleistung würde sie die Hälfte seiner Miet- und Betriebskosten übernehmen. Er hätte dem Angebot zugestimmt. Trauzeugen wären Samir H und Norbert A gewesen. Nach der Hochzeit wäre Michael S allein nach Hause gefahren, während die Beschwerdeführerin mit Samir H nach I gefahren wäre. Ein gemeinsames Familienleben wäre nie beabsichtigt und auch nie geführt worden. Die Beschwerdeführerin wäre nur zweimal in der Wohnung ihres Gatten gewesen, um diese bei einer etwaigen Befragung beschreiben zu können. Bei der ersten Kontrolle der Wohnung durch die Gendarmerie am 17. Dezember 2004 hätte er die Beamten angelogen und behauptet, die Beschwerdeführerin würde aus beruflichen Gründen nicht bei ihm wohnen. Damit hätte er auch versucht, das Fehlen persönlicher Gegenstände der Beschwerdeführerin in der Wohnung zu rechtfertigen. Nach der Kontrolle hätte er Kosmetikartikel und Damenkleidungsstücke in der Wohnung deponiert und überdies die Beschwerdeführerin in S angemeldet. Bei einer weiteren Gendarmeriekontrolle am 10. Jänner 2005 hätte er die deponierten Gegenstände vorgezeigt und die Abwesenheit der Beschwerdeführerin mit beruflichen Umständen begründet. Bei der dritten Kontrolle am 25. Februar 2005 wären die Beamten auf eine Freundin getroffen. Daraufhin hätte er ein Geständnis abgelegt. Bei der Eheschließung wäre vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin die Hälfte der Miet- und Betriebskosten bezahle. Bisher hätte er von der Beschwerdeführerin EUR 1.200,-- sowie die Wohnungskaution in der Höhe von EUR 1.596,--

erhalten. Den derzeitigen Wohnort der Beschwerdeführerin wüsste er nicht.

Norbert A habe am 10. März 2005 ausgesagt, im September 2004 eine Woche vor der Hochzeit von Michael S gefragt worden zu sein, ob er Trauzeuge sein wollte. Er würde Michael S seit 12 Jahren kennen und wäre mit ihm befreundet. Die Beschwerdeführerin hätte er erst einmal kurz im Auto sitzen gesehen. Bei der Trauung wären nur die beiden Trauzeugen und die Eheleute anwesend gewesen. Sie hätten sich erst unmittelbar davor beim Standesamt getroffen. Nach der Trauung wäre er sofort nach Hause gefahren. Zwei Wochen später hätte ihm Michael S gesagt, die Beschwerdeführerin nur geheiratet zu haben, damit diese in Österreich bleiben könnte. Die Beschwerdeführerin hätte er seitdem nie wieder gesehen.

Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Einvernahme das Vorliegen einer Scheinehe bestritten. Sie habe ausgesagt, gemeinsam mit Michael S zunächst in I und dann in S gewohnt zu haben. Nur bei berufsbedingten Abwesenheiten hätte sie in H gewohnt. In der Freizeit wäre sie aber immer zu ihrem Mann nach S gefahren.

Norbert A habe am 5. Juli 2005 seine bisherigen Angaben im Wesentlichen bestätigt. Er wäre eine Woche vor der Hochzeit gebeten worden, als Trauzeuge zu fungieren. Die Beschwerdeführerin hätte er vorher nur einmal im Auto gesehen. Nach der Hochzeit wäre er sofort nach Hause gegangen. Die Beschwerdeführerin hätte er seitdem nie wieder gesehen. Michael S würde er vom gemeinsamen Training im Fitnessstudio kennen. Dabei würde es sich um eine flüchtige Bekanntschaft handeln. Nach der Hochzeit hätte er sich nicht über die näheren Umstände der Eheschließung erkundigt.

Michael S habe am 5. Juli 2005 seine Angaben bekräftigt. Bei der Gendarmeriekontrolle im Februar 2005 wäre seine damalige Freundin angetroffen worden. Diese Beziehung bestünde jetzt nicht mehr. Er hätte sich keineswegs wegen dieser Beziehung zum Geständnis entschlossen. Ein gemeinsames Familienleben wäre nie geführt worden.

Samir H habe am 5. August 2005 angegeben, bei seiner Arbeit als Türsteher auch Michael S kennen gelernt zu haben. Er würde von anderen Tänzerinnen wissen, dass Michael S und die Beschwerdeführerin bereits seit Frühjahr 2004 näher befreundet gewesen wären. Die Beschwerdeführerin hätte ihm kurz vor Eheschließung über ihre glückliche Beziehung mit Michael S erzählt. Hie und da wäre er mit den Ehegatten ausgegangen. Auch Michael S hätte im gesagt, glücklich zu sein. Für ihn wäre es eine normale Ehe gewesen. Die gegenteiligen Angaben von Michael S könnte er sich nicht erklären.

Die Beschwerdeführerin sei nicht als begünstigte Drittstaatsangehörige anzusehen, weil ihr österreichischer Ehegatte das gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch genommen habe.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass die Beschwerdeführerin eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels am 21. September 2004 auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe für die Eheschließung sogar einen Vermögensvorteil in Form einer Kaution und einigen monatlichen Mietzahlungen geleistet.

Die Angaben von Michael S seien im Wesentlichen glaubwürdig. Der Umstand, dass er die Beschwerdeführerin "auffliegen" habe lassen, sei dadurch erklärbar, dass die Beschwerdeführerin seinem Blickfeld entschwunden sei und die Zahlungen für die Mietwohnung eingestellt habe. Dass Michael S Vorstrafen habe, sei kein Grund, ihm im vorliegenden Fall die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Die bestreitende Verantwortung der Beschwerdeführerin sei ebenso wie die Zeugenaussage von Samir S als Schutzbehauptung zu werten. Die Beschwerdeführerin und Samir H seien aktenkundig einem Milieu verhaftet, in dem Scheinehen an der Tagesordnung stünden. So habe Samir H vor der Bundespolizeidirektion ausgesagt, als Türsteher einiges mitzubekommen; in den letzten Jahren hätten viele Mädchen geheiratet und dann nie etwas mit den Männern unternommen. Dass der Zeuge Norbert A seine ursprünglichen Angaben abgeschwächt habe, ändere nichts an seiner grundsätzlichen Glaubwürdigkeit. Ursprüngliche Angaben seien erfahrungsgemäß glaubwürdiger als spätere.

Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin erfülle den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG und rechtfertige die Annahme der §§ 60 Abs. 1 Z 1 und 86 Abs. 1 erster Satz iVm 87 FPG. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- bzw. Einwanderungswesens dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nämlich dass das Rechtsinstitut der Ehe nicht für aufenthalts- und arbeitsrechtliche Zwecke missbraucht werde.

Ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG liege vor. Dieser Eingriff mache das Aufenthaltsverbot aber nicht unzulässig. Die sich im Fehlverhalten manifestierende Neigung der Beschwerdeführerin, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten.

Die privaten oder familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet wögen nicht so schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots, weshalb die Erlassung dieser Maßnahme auch im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei. Die Beschwerdeführerin sei seit 2002 - mit Unterbrechungen - als Striptease-Tänzerin in verschiedenen Lokalen im Bundesgebiet, zuletzt wieder in I, tätig. Sie sei im Besitz einschlägiger Aufenthaltserlaubnisse (erstmals von 8. August 2002 bis 28. Oktober 2002, letztmals vom 22. März 2004 bis 19. September 2004). Sie sei zwar mit einem Österreicher verheiratet, führe mit diesem jedoch kein gemeinsames Familienleben. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin sei dementsprechend gering integriert. Demgegenüber komme dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung des Missbrauchs des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung aufenthalts- und arbeitsrechtlicher Berechtigungen, ein großer Stellenwert zu.

Die Dauer des Aufenthaltsverbots entspreche § 63 Abs. 1 FPG und den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbots, nämlich der Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sei das Verstreichen von drei Jahren von Nöten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin könnte nur dann als begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinn von § 2 Abs. 4 Z 11 FPG angesehen werden, wenn ihr österreichischer Ehegatte sein gemeinschaftsrechtlich begründetes Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0119 mit ausführlicher Begründung).

Dieses Recht nimmt ein österreichischer Staatsbürger etwa dann in Anspruch, wenn er eines seiner Rechte gemäß Art. 18 und Art. 39 ff EG im EWR-Raum außerhalb Österreichs ausübt, dort eine familiäre Beziehung begründet und mit seinem drittstaatszugehörigen Angehörigen nach Österreich zurückkehrt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2007, B 1462/06).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, dass ihr Ehegatte das Recht auf die (gemeinschaftsrechtliche) Freizügigkeit in Anspruch genommen hat. Auch sonst ist weder der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid ein Anhaltspunkt für die Inanspruchnahme dieses Rechts zu entnehmen.

Da die Beschwerdeführerin somit keine begünstigte Drittstaatsangehörige ist, war die belangte Behörde nach der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 Z 2 FPG als Berufungsbehörde zuständig.

2.1. Gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ins Treffen, dass ihre Aussage mit der lapidaren Begründung, es handle sich um eine "Schutzbehauptung" abgetan worden sei. Beim Verweis der Behörde darauf, dass sich Samir H in einem Milieu bewege, in dem Scheinehen an der Tagesordnung stünden, handle es sich um eine bloße Scheinbegründung. Die Aussage des Samir H sei in sich widerspruchsfrei und deshalb besonders glaubwürdig, weil dieser Zeuge kein Naheverhältnis zu einem der Ehegatten habe. Hingegen habe sich Norbert A in Widersprüche verwickelt. Er habe zunächst ausgesagt, mit Michael S seit 12 Jahre gut befreundet zu sein, während er bei der zweiten Vernehmung nur von einer flüchtigen Bekanntschaft gesprochen habe. Zunächst habe er ausgesagt, Michael S hätte ihm vom Vorliegen einer Scheinehe erzählt, während er bei der zweiten Aussage vermeint habe, über den Grund der Eheschließung nichts zu wissen. Es sei nicht zulässig, die die Beschwerdeführerin mehr belastende Version dieser Aussagen heranzuziehen. Bei der Begründung, Michael S habe die Beschwerdeführerin deshalb "auffliegen" lassen, weil diese ihre Zahlungen eingestellt habe, handle es sich um eine bloße Mutmaßung der Behörden. Gegen die Glaubwürdigkeit von Michael S sprächen dessen Vorstrafen, insbesondere jene wegen falscher Beweisaussage.

2.2. Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof wohl die Schlüssigkeit der behördlichen Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung, nicht aber ihre konkrete Richtigkeit nachprüfen darf (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Unstrittig haben sich die Beschwerdeführerin und ihr Gatte am 20. September 2004 an einer I Adresse gemeldet. Am darauf folgenden Tag hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als begünstigte Drittstaatsangehörige gestellt. Bei polizeilichen Kontrollen konnten die Ehegatten in dieser Wohnung - die dem Samir H gehört und in der bis vor kurzem die illegale Prostitution ausgeübt wurde - nicht angetroffen werden. Der Ehegatte Michael S war ab 8. November in S gemeldet und aufhältig. Nachdem bei einer Kontrolle durch die Gendarmerie weder die Beschwerdeführerin noch persönliche Gegenstände von ihr vorgefunden werden konnten, hat Michael S derartige Gegenstände in die Wohnung verbracht und die Beschwerdeführerin angemeldet. Bei der weiteren Kontrolle am 10. Jänner 2005 war die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht anwesend. Nach dem bei den Verwaltungsakten erliegenden Bericht des Bezirksgendarmeriekommandos Schwaz wurden bei dieser Kontrolle zwar im Bad einige von Frauen verwendete Toiletteartikel, jedoch sonst keinerlei Hinweise auf die Wohnungnahme einer Frau vorgefunden. Bei der dritten Kontrolle am 25. Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht angetroffen, dafür aber die damalige Freundin von Michael S.

Es kann - ungeachtet der von der belangten Behörde angestellten Vermutungen über den Grund des Geständnisses und allfälliger Vorstrafen von Michael S - nicht als unschlüssig erkannt werden, dass die belangte Behörde den mit diesen objektiven Erhebungsergebnissen im Einklang stehenden Angaben von Michael S Glauben schenkte und die gegenteiligen Angaben der Beschwerdeführerin, als bloße "Schutzbehauptungen" zur Vermeidung der Aufenthaltsbeendigung wertete. Samir H war unstrittig Türsteher in dem Lokal, in dem die Beschwerdeführerin als Striptease-Tänzerin ihren Gatten kennen gelernt hat. Er war in die Kontaktaufnahme zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten eingebunden und fungierte als Trauzeuge der Beschwerdeführerin. Weiters ist er der Vermieter der Wohnung, an deren Anschrift die Ehegatten zunächst gemeldet waren. Entgegen den Beschwerdevorbringen handelt es sich bei Samir H somit nicht um einen unbeteiligten Zeugen, dem deshalb höhere Glaubwürdigkeit zukommt. Schließlich sind die Widersprüche in den Aussagen des Zeugen Norbert A nicht geeignet, die behördliche Beweiswürdigung als unschlüssig erkennen zu lassen, zumal dieser Zeuge bei keiner seiner Vernehmungen eine Aussage gemacht hat, die mit den behördlichen Feststellungen im Widerspruch steht.

Auf all diesen Gründen beruht die Feststellung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen und mit dem Ehegatten kein gemeinsames Familienleben geführt, auf einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung.

3. Das Eingehen einer Ehe nur zum Schein zur Umgehung der für Drittstaatsangehörige geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stellt nicht nur eine große Beeinträchtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, sondern auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar. Die Auffassung der belangten Behörde, dass dieses Fehlverhalten der Beschwerdeführerin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, und die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 86 Abs. 1 erfüllt seien, kann vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig beurteilt werden (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0495).

Der seit der Eheschließung verstrichene Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren ist entgegen der Beschwerdemeinung viel zu kurz, um von einem Wegfall oder auch nur einer erheblichen Minderung der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährlichkeit sprechen zu können.

4. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG hat die belangte Behörde den mit Unterbrechungen seit August 2002 bestehenden Aufenthalt in Österreich, die Berufstätigkeit als Striptease-Tänzerin und die dementsprechende - auf Grund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer unbedenklich als "gering" bewertete - Integration berücksichtigt. Weitere die Integration verstärkende Umstände werden in der Beschwerde nicht behauptet.

Den persönlichen Interessen steht die von der Beschwerdeführerin auf Grund der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung ausgehende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei gehöriger Bewertung dieser Interessenlage kann die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Dem Beschwerdehinweis auf die prekäre Arbeitsmarktsituation in Russland ist zu entgegnen, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, in welches Land die Beschwerdeführerin auszureisen habe oder dass sie (allenfalls) abgeschoben werde.

5. Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin auch gegen die von der Behörde bemessene Dauer des Aufenthaltsverbots.

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 leg. cit. - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass der Wegfall des Aufenthaltsverbotsgrundes nach drei Jahren eintreten werde.

Angesichts des gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin, dass erst etwa zwei Jahre zurückliegt, kann in der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots mit (nur) drei Jahren keinesfalls eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin erblickt werden.

6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 3. März 2008

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