VwGH 2007/18/0197

VwGH2007/18/019718.5.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des F L, (geboren 1965), in W, vertreten durch Dr. Hanspeter Egger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schulerstraße 1-3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Dezember 2006, Zl. SD 1462/06, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbots, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1151;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z8;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
VwRallg;
ABGB §1151;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z8;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, (angeblich) einen chinesischen Staatsangehörigen, gemäß § 62 Abs. 1 iVm Abs. 2 und § 60 Abs. 2 Z. 8 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Rückkehrverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage im Juni 2002 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, der erstinstanzlich abgewiesen worden sei. Das diesbezügliche Berufungsverfahren sei anhängig. Am 26. Juli 2006 sei der Beschwerdeführer durch Organe des Zollamts Wien in einem Lokal in Wien 7. in der Küche beim Braten von Fleisch in Backteig beobachtet bzw. betreten worden. Er habe jedoch nicht über eine Bewilligung nach dem AuslBG verfügt. Der von einem Organ des Zollamts vor Ort niederschriftlich einvernommene handelsrechtliche Geschäftsführer des genannten Lokals habe angegeben, dass der Beschwerdeführer seit 25. Juli 2006 in seinem Betrieb als Koch angestellt wäre, dort täglich zwei Stunden arbeiten würde und in Naturalien, das heißt in Form von Speisen und Getränken, bezahlt würde. Solcherart habe die Erstbehörde zu Recht festgestellt, dass der im § 60 Abs. 2 Z. 8 FPG normierte Sachverhalt gegeben sei.

Daran vermöge das Berufungsvorbringen nichts zu ändern. Wenn der Beschwerdeführer dort geltend mache, er hätte kein Geld für seine Tätigkeit bekommen, sondern es hätte sich lediglich um eine humanitäre Hilfe eines Landsmannes gehandelt und er hätte sich verpflichtet gefühlt, seinem Dank für das kostenlose Essen dadurch Ausdruck zu verleihen, indem er in der Küche mitgeholfen hätte, so stünde dem die Aussage des Geschäftsführers des genannten Lokals entgegen. Die inhaltliche Richtigkeit der von den Organen des Zollamts aufgenommenen Niederschrift mit dem Geschäftsführer hätte auch durch die Stellungnahme vom 30. November 2006 nicht relativiert werden können. Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, diese würde die Handschrift des Leiters der Amtshandlung aufweisen, der wohl auch formuliert hätte, und es würde kein Hinweis vorliegen, dass der Geschäftsführer wortwörtlich rückübersetzt bekommen hätte, so sei der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass diese Niederschrift vom Geschäftsführer unterschrieben worden und als Beweismittel verwertbar sei. Dass der Geschäftsführer diese unterschrieben hätte, ohne zu wissen, was er unterschreibe oder dass die darin enthaltenen Aussagen falsch oder vom Leiter der Amtshandlung wahrheitswidrig niedergeschrieben worden wären, sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei sohin jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen, zumal daraus auch kein den Bestimmungen des AuslBG nicht unterliegender "Freundschaftsdienst" ableitbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer als Leistungsempfänger habe nicht dargelegt, auf Grund welcher besonders intensiven persönlichen Beziehungen zum Lokalinhaber ein Freundschaftsdienst glaubhaft erscheinen könnte. Zudem werde von ihm selbst zugegeben, dass seiner Beschäftigung ein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zugrunde gelegen wäre. Solcherart bestünden gegen die Feststellungen der Organe des Zollamtes keine Bedenken, weshalb der im § 60 Abs. 2 Z. 8 FPG normierte Sachverhalt verwirklicht sei und die Voraussetzungen zur Erlassung des Rückkehrverbots - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 leg. cit. - im Grund des § 62 leg. cit. gegeben gewesen seien.

Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage ledig, Sorgepflichten oder sonstige familiäre Bindungen zum Bundesgebiet seien nicht geltend gemacht worden. Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und des geregelten Arbeitsmarkts) dringend geboten sei. An der Verhinderung von Schwarzarbeit bestehe ein großes öffentliches Interesse, zumal den die Beschäftigung von Fremden regelnden Bestimmungen des AuslBG ein ebenso hoher Stellenwert zukomme, wie den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des FPG. Gegen dieses Interesse habe der Beschwerdeführer gravierend verstoßen. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Rückkehrverbots dringend geboten und sohin auch zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 leg. cit. sei.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst zu bedenken, dass der Beschwerdeführer auf keine maßgebliche, aus der Dauer seines Aufenthalts ableitbare Integration verweisen könne, sei er doch lediglich auf Grund des gestellten Asylantrags zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt. Er weise keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet auf. Das ihm insgesamt zuzuschreibende Interesse an dem Weiterverbleib in Österreich erscheine daher gering. Demgegenüber bestehe das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Rückkehrverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen, als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und von diesem fern bleibe. Die Erlassung des Rückkehrverbots erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Rückkehrverbots im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Was die Gültigkeitsdauer des Rückkehrverbots betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Fehlverhalten könne auch unter Bedachtnahme auf die aktenkundige Lebenssituation des Beschwerdeführers vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Rückkehrverbots maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, allenfalls Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Zunächst ist entgegen der Beschwerde festzuhalten, dass angesichts der im Verfassungsrang stehenden Regelung des § 9 Abs. 1 FPG im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenats gegeben war, besteht doch vorliegend kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer zu einer der im § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG genannten Personengruppen zählen würde; aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung ergibt sich klar, dass der Verfassungsgesetzgeber durch den Verfassungsrang des § 9 Abs. 1 FPG verfassungsrechtliche Bedenken in Ansehung einer durch die Regelung erfolgten Ungleichbehandlung beseitigt sehen wollte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0119).

1.2. Weiters richtet sich der angefochtene Bescheid (anders als die Beschwerde meint) zweifellos - wie sich nicht nur seinem Spruch, sondern auch der Zustellverfügung sowie dem "Betreff" der Bescheidausfertigung, in denen als Adressat (Herr) L F (im Bescheidspruch unter Beifügung des auch in der Beschwerde angegebenen Geburtsdatums) genannt wird - gegen den Beschwerdeführer. Mit der Wortgruppe "gegen den (angeblichen) chinesischen Staatsangehörigen" im Bescheidspruch wird - anders als die Beschwerde offenbar meint - nur der Zweifel der belangten Behörde daran zum Ausdruck gebracht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen chinesischen Staatsangehörigen handle. Dass es im angefochtenen Bescheid an einem Normadressaten fehle, erweist sich damit als unzutreffend.

2. Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 leg. cit. umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist. Gemäß § 62 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinn des Abs. 1 insbesondere jene des § 60 Abs. 2 Z. 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14 FPG. Nach § 60 Abs. 2 leg. cit. idF der Novelle BGBl. I Nr. 99/2006, hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 8) von einem Organ der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AOVG, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.

3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am 25. Juli 2006 von Organen des Zollamtes Wien in einem Lokal in Wien in der Küche beim Braten von Fleisch in Backteig beobachtet bzw. betreten worden und hiefür eine Bewilligung nach dem AuslBG nicht vorhanden gewesen sei. Weiters räumt er in der Beschwerde ein, dass für ihn eine legale Arbeitsmöglichkeit nicht bestehe, dass ein Bekannter des Beschwerdeführers, der in einem Chinarestaurant arbeite, ihn mit Lebensmitteln unterstützt und er dafür aus Dankbarkeit die bei der Betretung wahrgenommene Hilfstätigkeit verrichtet habe. Er wendet indes ein, dass kein Arbeitsverhältnis im Sinn des AuslBG vorgelegen sei, sondern eine Vorgangsweise, die sowohl aus der Perspektive des Beschwerdeführers als auch des Chefs des Chinarestaurants nachvollziehbar sei und deren Kriminalisierung für jeden mit den Grundwerten des menschlichen Lebens verbundenen Menschen völlig unverständlich sei. Der Chef des Chinarestaurants habe dem Beschwerdeführer Lebensmittel gegeben, damit er nicht verhungere und der Beschwerdeführer habe sich aus Dankbarkeit durch Hilfstätigkeiten revanchiert. Wenn von Seiten der Behörde für den Beschwerdeführer keine Sozialleistungen vorgesehen seien, könne von ihm auch nicht erwartet werden, dass er verhungere oder nicht durch geringfügige Hilfsleistungen seine Dankbarkeit zum Ausdruck bringe.

4. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/18/0007, mwH) fallen Gefälligkeitsdienste nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinn des AuslBG. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang von Gefälligkeitsdienst zu kurzfristiger Beschäftigung im Sinn des AuslBG ist fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können. So rechtfertigt etwa der Umstand der stundenweisen Aushilfe (in der Landwirtschaft und im Gastbetrieb) eines Ausländers, der bei einem Arbeitgeber freies Quartier und freie Kost hat, für sich allein nicht die Annahme einer Beschäftigung im Sinn des AuslBG. Auch die Mithilfe eines Dauergastes im Haushalt oder die Dienste eines Flüchtlings für Quartier und Kost können Gefälligkeitsdienste darstellen. Die Mithilfe eines Landsmannes oder die Dienste für eine ihm geleistete Gefälligkeit können Gefälligkeitsdienste darstellen. Bedenken sind dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll. Wesentlich ist in einem solchen Fall die Freiwilligkeit der Leistung, wobei Freiwilligkeit in diesem Zusammenhang dann anzunehmen ist, wenn nicht versteckter oder offener Zwang vorliegt.

Auf dem Boden dieser Rechtslage versagt das Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte seine Arbeitsleistung lediglich aus Dankbarkeit erbracht. Der Beschwerdeführer hat den Inhalt der oben wiedergegebenen Aussage des Geschäftsführers des betreffenden Lokals nicht in Abrede gestellt. Nach dieser Aussage sei der Beschwerdeführer dort als Koch angestellt gewesen und habe täglich zwei Stunden gearbeitet, er würde in Naturalien (das heißt in Form von Speisen und Getränken) bezahlt werden. Diese Aussage lässt darauf schließen, dass aus der Sicht dieses Geschäftsführers die Leistungen nicht auf Grund einer spezifischen Bindung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer, sondern auf Grund einer Anstellung im Lokal erfolgten, und die vom Beschwerdeführer von diesem bezogenen Lebensmittel und Getränke als Gegenleistung für seine Tätigkeit angesehen werden können (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 98/18/0155). Schon deshalb kann die behördliche Beurteilung, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 8 FPG gegeben seien, nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von entgegen den Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit ("Schwarzarbeit", vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0218, mwH) kann es auch nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall auch die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat. Durch sein Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer maßgeblich gegen das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - somit gegen ein in Art. 8 Abs. 2 EMRK genanntes Interesse - auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes verstoßen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich ferner das Vorbringen, die belangte Behörde habe nicht näher begründet, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährde, als nicht zielführend.

Auf dem Boden des Gesagten geht das Vorbringen fehl, die Interessen der Republik Österreich würden nicht im geringsten beeinträchtigt, wenn ein hungriger Chinese Essensreste von Gästen verzehre oder dem Chinarestaurantkoch helfe, und abertausende Nichtösterreicher aus dem EU-Raum den Arbeitsmarkt für Österreicher nach Auffassung des Gesetzgebers auch nicht störten. Ebenso versagt der Hinweis, die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Verhängung eines Rückkehrverbots notwendig sei, um die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und einen geregelten Arbeitsmarkt zu sichern, seien in ihrer Unverhältnismäßigkeit geradezu grotesk.

5. Die Beschwerde wendet sich nicht konkret gegen die von der belangten Behörde im Grund des § 62 Abs. 3 iVm § 66 FPG getroffene Beurteilung. Auf der Grundlage der unbestrittenen maßgeblichen Feststellungen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich angestellten Überlegungen die Erlassung des Rückkehrverbots als im Grund des § 62 Abs. 3 iVm § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten erachtet und weiters die Auffassung vertreten hat, dass die Auswirkungen des Rückkehrverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (§ 62 Abs. 3 iVm § 66 Abs. 2 leg. cit.).

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Mai 2007

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