VwGH 2007/18/0084

VwGH2007/18/008419.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M G in G, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. Dezember 2006, Zl. St 12/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
StGB §71;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
StGB §71;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 20. Dezember 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm den §§ 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Den Feststellungen der Bundespolizeidirektion Linz im erstinstanzlichen Bescheid vom 30. Dezember 2005 zufolge sei der Beschwerdeführer, der im Besitz einer bis 31. Dezember 2005 gültigen Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck" gemäß § 13 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG gewesen sei, am 11. Juni 2003 vom Landesgericht Linz gemäß § 159 Abs. 2 und 5 Z. 3 und 4, §§ 146, 147 Abs. 2, § 156 Abs. 1, § 158 Abs. 1, § 133 Abs. 1 und 2, § 223 Abs. 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dazu wurden im angefochtenen Bescheid folgende Ausführungen getroffen:

"Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass Sie (der Beschwerdeführer)

I. 1. Von 13.4.2000 bis 14.8.2001 als Geschäftsführer der Firma (R.) in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit dieses Unternehmens grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger dadurch verteilt oder geschmälert (haben), dass Sie entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens (in) auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand dadurch trieben, dass Sie zusätzlich Personal aufnahmen und diesen Personen überhöhte Gehälter und Provisionen bezahlten, sowie im Jänner 2001 Ihre Geschäftstätigkeit durch Anmietung eines Büros in Wien mit zusätzlicher Beschäftigung eines Angestellten ausweiteten;

2. Geschäftsbücher und geschäftliche Aufzeichnungen nicht oder so mangelhaft führten, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens erheblich erschwert war;

II. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Personen zur Täuschung über Tatsachen, nämlich ihre Zahlungsfähigkeit und - willigkeit, zu Handlungen verleitet (haben), die diese in einem EUR 2.000,-- übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigte, und zwar am 25.06.2001 Vertreter der Firma (I.) zur Vermittlung einer Flugpauschalreise nach Mallorca für mehrere Personen, wodurch der Firma (I.) ein Schaden in der Höhe von S 32.103,-- entstand;

III. Bestandteile des Vermögens der Firma (R.) in einem EUR 2.000,-- übersteigenden Ausmaß beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger dieses Unternehmens oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert (haben), indem Sie

1. in der Zeit von 1.1. bis 31.7.2001 Entnahmen tätigten und einen Betrag von zumindest ATS 300.000,-- für sich verbrauchten;

2. am 13.8.2001 einen Bargeldbetrag in Höhe von ATS 209.000,--

vom Konto der Gesellschaft behoben und hievon ATS 31.000,-- für sich verbrauchten;

IV. am 13.8.2001, sohin nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Firma (R.), Gläubiger dieses Unternehmens begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen benachteiligt (haben), indem Sie Löhne im Ausmaß von ATS 49.000,-- an Danijel (P.) (S 14.000,--) und Zlatko (S.) (S 35.000,--) bezahlten;

V. ein Gut, das Ihnen anvertraut worden war, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet (haben), sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Wert des Gutes EUR 40.000,-- überstieg, und zwar:

1. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten ein Notebook und einen PC im Gesamtwert von ATS 99.691,60 (S 46.680,-- und S 53.011,60) (...), die an die Firma (R.) bis zur Begleichung des vollen Kaufpreises unter Eigentumsvorbehalt geliefert und sohin anvertraut worden waren;

2. am 26.11.1999 DM 70.000,--, die Ihnen von Srecko (B.) als Sicherheit für die Beschaffung eines Kredites in Höhe von DM 250.000,-- übergeben worden waren;

VI. am 28.9.2001 eine falsche Urkunde, nämlich einen Antrag auf Abschluss einer Risikoversicherung, auf welchem Sie zuvor den Namenszug des Antragstellers Branko (V.) nachgemacht hatten, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht (haben)".

Weiters sei der Beschwerdeführer am 6. September 2005 vom Landesgericht Linz gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, § 148 zweiter Fall, § 12 zweiter Fall, § 15 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Dazu wurde im angefochtenen Bescheid Folgendes ausgeführt:

"Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass Sie (der Beschwerdeführer) in Linz und anderen Orten

I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger schwerer Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch die wahrheitswidrige Vorgabe, ein leistungswilliger und leistungsfähiger Vertragspartner zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu nachangeführten Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht (haben), wodurch die Getäuschten bzw. die von diesen repräsentierten Firmen in einem EUR 50.000,-- übersteigenden Betrag von insgesamt EUR 513.317,86 am Vermögen geschädigt wurden bzw. geschädigt werden sollten und zwar:

1. am 21.1.2004 Verfügungsberechtigte der bosnischen Firma (B.) zur Überweisung eines Betrages von EUR 10.400,-- als Kaufpreis für den Erwerb eines LKW der Marke MAN 33.372 DFK;

2. am 13.2.2004 Spiros (K.) zur Leistung einer Anzahlung in Höhe von EUR 25.000,-- für den Erwerb eines LKW der Marke MAN

41.403 um einen Kaufpreis von EUR 36.000,--;

3. am 25.2.2004 Stipe (G.) zur Überweisung eines Betrages von EUR 46.324,-- als Anzahlung für den Erwerb eines LKW der Marke MAN

41.403 um einen Kaufpreis von EUR 49.000,--;

4. im Februar 2004 Joso (M.) zur Überweisung eines Betrages von EUR 41.093,86 als Anzahlung für den Erwerb eines LKW der Marke MAN 41.403 um einen Kaufpreis von EUR 43.000,--;

5. im Februar 2004 Seid (M.) zur Überweisung eines Betrages von EUR 12.000,-- als Kaufpreis für den Erwerb eines Baggers der Marke Akermann EC 300;

6. im Februar 2004 Verfügungsberechtigte der Firma (V.) zur Übergabe von EUR 31.000,-- als Kaufpreis für den Erwerb eines Baggers der Marke Caterpillar;

7. am 1.3.2004 Verfügungsberechtigte der Firma (W.) zur Übergabe eines Mobilbaggers der Marke Caterpillar, eines Hydraulikhammers der Marke Krupp und einer Hamm Walze im Gesamtwert von EUR 39.000,--, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

8. am 7.3.2004 Damir Josip (T.) zur Überweisung eines Betrages von EUR 44.000,-- als Kaufpreis für den Erwerb eines LKW der Marke MAN 41.403;

9. am 11.5.2004 Zdravko (R.) als Verfügungsberechtigten der kroatischen Firma (A.) zur Überweisung eines Betrages von EUR 18.000,-- als Kaufpreis für den Erwerb eines Baggerladers der Marke JCB 3 CX;

10. im Mai oder Juni 2004 Klaus (W.) zur Übergabe eines Betrages von EUR 500,-- als Anzahlung für den Erwerb eines LKW-Kippsattels der Marke Steyr 35S37 um einen Kaufpreis von EUR 11.000,-- sowie zur Übergabe von insgesamt EUR 68.500,-- für zwei LKW der Marke MAN sowie zwei Kippsattel der Marke IFE, wobei die Tat diesbezüglich beim Versuch geblieben ist;

11. am 1.6.2004 (L.) als Verfügungsberechtigten der kroatischen Firma (V.) zur Übergabe eines Betrages von EUR 14.000,-

- als Kaufpreis für den Erwerb eines Gräders der Marke Faun;

12. im Juli 2004 Augustin (J.) zur Übergabe von EUR 20.000,-- zum Ankauf von Gebrauchtfahrzeugen der Firma (M.);

13. im Sommer 2004 Verfügungsberechtigte der bosnischen Firma (L.) zur Überweisung eines Betrages von EUR 14.500,-- als Anzahlung für den Erwerb eines Gräders und eines Walzenzuges jeweils unbekannter Marke zum Gesamtkaufpreis von EUR 28.000,--;

14. am 9.9.2004 Verfügungsberechtigte der Schweizer Firma (B.) zur Überweisung eines Betrages von EUR 66.000,-- als Kaufpreis für den Erwerb eines Radlagers der Marke CAT 980 G, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

15. am 21.9.2004 Karl (S.) zur Übergabe eines KW der Marke MAN 27.343 im Wert von EUR 35.000,--;

16. am 28.9.2004 Ivica (V.) zur Überweisung eines Betrages von EUR 28.000,-- als Kaufpreis für den Erwerb eines LKW der Marke MAN 41.402;

17. am 28.9.2004 Stjepan (M.) als Repräsentanten der kroatischen Firma (T.) zur Überweisung eines Betrages von EUR 45.000,-- als Kaufpreis für den Erwerb eines LKW der Marke MAN 41.414;

18. am 15.3.2005 Vasilios (G.) zur Übergabe eines Betrages von EUR 3.000,-- als Anzahlung für den Erwerb einer Laderaupe der Marke CAT um einen Kaufpreis von EUR 3.000,-- als Anzahlung für den Erwerb einer Laderaupe der Marke CAT um einen Kaufpreis von EUR 12.500,--;

II. Mitte Juli 2004 mit dem Vorsatz, sich und Stipe (G.) durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Stipe (G.) durch die Aufforderung, dieser solle sich unter seinem Namen im Konventhospital der Barmherzigen Brüder anmelden und das Anmeldeformular mit seinem Namen unterfertigen, dazu bestimmt (haben), Verfügungsberechtigte des genannten Krankenhauses durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zur Erbringung von Behandlungs-, Pflege- und Operationsleistungen zu veranlassen, wodurch das Krankenhaus in einem Betrag von EUR 2.090,-- am Vermögen geschädigt wurde."

Zu seinen Privat- und Familienverhältnissen habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, dass er sich seit rund 15 Jahren in Österreich aufhalten würde und zuletzt einen festen Wohnsitz in Linz gehabt hätte. Seine Lebensgefährtin und der gemeinsame zehnjährige Sohn, für welchen er unterhaltspflichtig wäre, besäßen die österreichische Staatsbürgerschaft. Zudem beabsichtigte er, in naher Zukunft seine Lebensgefährtin zu ehelichen.

Nach Hinweis auf die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG auf Grund der gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers erfüllt sei. Ferner sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer aus seiner gerichtlichen Verurteilung am 11. Juni 2003 keine Lehren gezogen habe und sich neuerlich (und noch dazu in einer Vielzahl an Fällen) strafbar gemacht habe, was zu seiner zweiten Verurteilung am 6. September 2005 geführt habe. Wenn in einem Fall, wie dem vorliegenden, die Bestrafung eines Fremden diesen nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten könne und sogar niederschriftliche Ermahnungen ins Leere gingen, seien die Sicherheitsbehörden verpflichtet, auch von der Möglichkeit eines Aufenthaltsverbotes Gebrauch zu machen, zumal es scheine, dass andere Mittel nicht mehr ausreichten, um den Beschwerdeführer zur Einhaltung der Rechtsordnung seines Gastlandes zu bewegen. Aus diesen Gründen und insbesondere auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich in regelmäßigen Abständen und einer Vielzahl an Fällen über einen längeren Zeitraum strafbar gemacht habe, sei von der Ermessensbestimmung des § 60 Abs. 1 FPG Gebrauch zu machen gewesen.

Auch sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG dringend erforderlich, reiche doch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers vom Jahr 2000 bis in das Jahr 2005, sodass man nicht von einer "einmaligen Entgleisung" sprechen könne. Was seine persönliche und familiäre Situation betreffe, sei ihm zweifelsohne eine der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen. Insbesondere sei zu beachten, dass er sich bereits seit ca. 15 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und hier mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind lebe. Durch die Art und Vielzahl seiner Straftaten bzw. die Dauer seines kriminellen Verhaltens habe er jedoch gezeigt, dass er sich nicht an die Gesetze und Regeln seines Gastlandes halten wolle, und habe er auch hartnäckig an seinem strafbaren Verhalten festgehalten. Unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen und im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Verhaltensprognose wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, weshalb das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbotes sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal nach Ablauf dieser Zeit erst erwartet werden könne, dass er sich an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten würde. In Anbetracht der Art, Schwere und Dauer seiner Straftaten werde ein Zeitraum von zehn Jahren notwendig sein, um abschätzen zu können, ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hatten, weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

1.2. Wie oben (I. 1.) dargestellt, hat der Beschwerdeführer im Zeitraum ab 26. November 1999 bis zum September 2001 eine Reihe von Straftaten, darunter schwere Betrügereien und Veruntreuungen, begangen und dadurch einen Schaden von mehreren hunderttausend Schilling herbeigeführt. Obwohl er am 11. Juni 2003 deswegen zu einer empfindlichen (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden war, konnte ihn dies nicht davon abhalten, in einschlägiger Weise rückfällig zu werden. So beging er, wie oben dargestellt, im Zeitraum von Jänner 2004 bis 15. März 2005 neuerlich eine Vielzahl an Betrügereien, wobei er gewerbsmäßig vorging und wodurch die Getäuschten um insgesamt mehr als EUR 515.000,- an ihrem Vermögen geschädigt wurden bzw. werden sollten.

Aus diesem gravierenden Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses, vor allem an der Verhinderung der Eigentumskriminalität. Der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seit der Beendigung dieses Gesamtfehlverhaltens verstrichene Zeitraum war jedenfalls noch zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schließen zu können. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er fest gewillt sei, den entstandenen Schaden gutzumachen, und er nunmehr erstmals das Haftübel für eine lange Zeit verspürt habe, was zu seiner Läuterung beigetragen habe, so führt diese bloße Behauptung eines künftigen Wohlverhaltens, das er noch nicht genügend lange unter Beweis gestellt hat, zu keiner anderen Beurteilung.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet daher keinem Einwand.

2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG sowie des der belangten Behörde eingeräumten Ermessens und bringt vor, dass der Beschwerdeführer seit 15 Jahren in Österreich lebe, hier bestens integriert sei und sich mit einer österreichischen Staatsbürgerin in aufrechter Lebensgemeinschaft befinde, woraus ein achtjähriges Kind entstamme. Seine Lebensgefährtin halte trotz der Strafhaft zu ihm, und sie beabsichtigten, in naher Zukunft zu heiraten.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

2.2.1. Bei der Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde die lange Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit rund 15 Jahren sowie seine Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind berücksichtigt und zutreffend einen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Diesen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet steht jedoch die aus seinen zahlreichen und einschlägigen Straftaten resultierende massive Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere des gewichtigen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität, gegenüber. Obwohl der Beschwerdeführer im Jahr 2003 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden war, konnte ihn diese empfindliche Strafe nicht davon abhalten, die Intensität seines kriminellen Verhaltens noch zu steigern und durch gewerbsmäßiges Vorgehen die von ihm Getäuschten um insgesamt mehrere hunderttausend Euro zu schädigen. Stellt man nun das große öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer den genannten privaten Interessen gegenüber, so ist auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass diese persönlichen Interessen jedenfalls nicht schwerer wögen als das gegenläufige öffentliche Interesse und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes daher auch gemäß § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei, nicht zu beanstanden.

2.2.2. Ferner kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, zumal auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens bzw. einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihm begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (§ 55 Abs. 3 Z. 1 erster Fall und Z. 2 FPG) eine auf einer Ermessensübung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht im Sinn des Gesetzes gelegen wäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/18/0747, mwN; ferner in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0241, mwN).

3. Schließlich begegnet auch die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keinen Bedenken.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Judikatur ist ein Aufenthaltsverbot, das nicht unbefristet erlassen werden kann, für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2006/18/0470, mwN).

In Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere des Umstandes, dass er trotz einer Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe in massiver Weise rückfällig wurde, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. März 2009

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