VwGH 2007/17/0109

VwGH2007/17/010914.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des WE in T, vertreten durch Dr. Ulrich Suppan, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit/Glan, Grabenstraße 1a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. April 2007, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0096-I/7/2007, betreffend Kulturpflanzenflächenzahlungen für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004,

Normen

32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art12;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art12;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Erledigung der Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 28. Februar 2006 betreffend den Mehrfachantrag 2004 bezieht, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt,

und

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen, also hinsichtlich der Erledigung der Berufungen gegen die Abänderungsbescheide betreffend die Mehrfachanträge der Jahre 2001, 2002 und 2003, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer stellte für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 Mehrfachanträge, in denen Kulturpflanzenflächenzahlungen beantragt wurden. Nachdem zunächst Kulturpflanzenflächenzahlungen mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) für die genannten Jahre zuerkannt worden waren, ergingen am 28. Februar 2006 vier Änderungsbescheide, mit denen die Kulturpflanzenflächenzahlung für die Jahre 2001 bis 2004 neu (in geringerer Höhe) festgesetzt und die Rückforderung des über den neu festgesetzten Betrag hinaus bereits ausbezahlten Förderungsbetrages angeordnet wurde.

1.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen die vier Bescheide Berufung. Darin wandte er sich in mehreren Fällen gegen die bei bestimmten Feldstücken auf Grund der Feststellungen des Prüfers vorgenommenen Korrekturen des Flächenausmaßes. So wies er u.a. zu Feldstück 4 darauf hin, dass der Wegverlauf geändert worden sei und eine "alte eingetragene Wegparzelle landwirtschaftlich" genutzt werde. Die vom Prüfer als keine landwirtschaftliche Fläche festgestellten 0,26 ha würden ebenfalls landwirtschaftlich genutzt. Die Fläche des Feldstückes sei 1995 mittels GPS vermessen worden, und sei eine größere Fläche als vom Prüfer angegeben festgestellt worden. Grundsätzlich wurde gegen die durchgeführten Abzüge eingewendet, dass diese "immer nur in Summe ermittelt" worden seien und nicht "grundstücksbezogen zugeteilt" worden seien.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung zum Teil stattgegeben und die vier Bescheide vom 28. Februar 2006 abgeändert. Die belangte Behörde setzte die Kulturpflanzenflächenzahlung für die Jahre 2001 bis 2004 neu fest und sprach die sich jeweils für die einzelnen Jahre daraus ergebende Rückzahlungsverpflichtung aus. Der Berufung gegen die Festsetzung der Eiweißpflanzenprämie für das Jahr 2004 wurde vollinhaltlich stattgegeben.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe einer Reihe von einschlägigen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu einzelnen Feldstücken aus, aus welchen Gründen sie den vom Kontrollor getroffenen Feststellungen folge.

Zu Feldstück 4 wies sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie hinsichtlich einiger nicht beantragter Grundstücke zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem offensichtlichen Irrtum im Sinne des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ausgehe. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seiner Berufung angesprochenen (ehemaligen) Wegparzellen 34/12 und 37 wird jedoch ausgeführt, dass diese "erstens nicht beantragt" worden seien und zweitens im Katasterplan unter Annahme einer zumutbaren Sorgfalt für den Beschwerdeführer klar erkennbar gewesen wäre, dass diese Grundstücke innerhalb des Feldstücks 4 gelegen seien.

Zu Feldstück 15 legte die belangte Behörde dar, dass die von ihr durchgeführte digitale Vermessung die Vorortkontrolle 2006 bestätigt habe. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Fläche von 0,58 ha, welche sich auf dem Grundstück 60/2 befinde und vom Beschwerdeführer mitbewirtschaftet worden sei, habe nicht berücksichtigt werden können, weil der Beschwerdeführer das Grundstück 60/2 nicht beantragt habe. Zu einem vom Beschwerdeführer zum Grenzverlauf der Grundstücke 57 und 60/2 im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schreiben eines Sachverständigen wird festgehalten, dass "die Tatsachen zu würdigen" gewesen seien, "dass die Ausführungen darin weder durch objektive Beweise untermauert noch vom Vermessungsamt Klagenfurt bestätigt" worden seien. Eine konkrete Vermessung durch diesen Sachverständigen sei nach dessen eigenen Angaben nicht erfolgt.

Abschließend wird in einer tabellarischen Übersicht dargestellt, woraus sich für die einzelnen Mehrfachanträge die von der belangten Behörde ermittelte Förderung jeweils ergibt.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Der Beschwerdeführer stützt sich insbesondere auf Art. 8 und Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 betreffend Änderungen des Beihilfeantrags und die Berichtigung von Anträgen bei Anerkennung offensichtlicher Irrtümer.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Mit Schreiben vom 20. November 2009 legte die belangte Behörde weiters zwei Abänderungsbescheide hinsichtlich der Kulturpflanzenflächenzahlung 2004 und der Eiweißpflanzenprämie 2004 vor, die in Rechtskraft erwachsen seien.

Der Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung vom 30. November 2009, Zl. 2007/17/0109-5, aufgefordert, sich zu äußern.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die vorgelegten Bescheide nur einen Teilaspekt, nämlich das Jahr 2004 umfassten. Hinsichtlich der Entscheidungen für die Jahre 2001, 2002 und 2003 sei der angefochtene Bescheid noch in voller Rechtskraft.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen lauteten:

"TITEL II

BEIHILFEANTRÄGE

KAPITEL I

Beihilfeanträge Flächen

Artikel 6

Antragsvoraussetzungen für Beihilfeanträge Flächen

(1) Jeder Beihilfeantrag Flächen muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

  1. a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlich genutzten Parzellen des Betriebs, ihre Fläche, ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und Nutzung, gegebenenfalls mit Hinweis darauf, ob es sich um eine bewässerte landwirtschaftlich genutzte Parzelle handelt, sowie die einschlägige Beihilferegelung;

    c) eine Bestätigung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

    Art. 8 der Verordnung regelte Änderungen des Beihilfeantrags Flächen wie folgt:

"(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für die Beihilfeanträge Flächen können vorbehaltlich Abs. 3 Beihilfeanträge Flächen für einzelne landwirtschaftlich genutzte Parzellen, die noch nicht im Beihilfeantrag angegeben sind, hinzugefügt und Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung vorgenommen werden, vorausgesetzt, die Voraussetzungen in den sektorspezifischen Vorschriften über die betreffende Beihilferegelung werden eingehalten.

(2) ...

(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, unterrichtet und werden bei dieser Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind für die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen Nachmeldungen oder Änderungen im Sinne von Absatz 1 nicht mehr zulässig."

Nach Art. 12 der erwähnten Verordnung konnte unbeschadet der Vorschriften der Art. 6 bis 11 ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 regelte näher die Berechnungsgrundlage für den Beihilfeantrag Flächen:

"Artikel 31

Berechnungsgrundlage

(1) Liegt die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Liegt die in einem Beihilfeantrag Flächen angegebene Fläche über der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe unbeschadet der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Artikeln 32 bis 35 auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Artikel 32

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt die angegebene Fläche einer Kulturgruppe über der gemäß Artikel 31 Absatz 2 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. ..."

Ausnahmen von diesen Sanktionen sah Art. 44 der genannten Verordnung vor.

2.1.2. Für die Beurteilung der Einwände des Beschwerdeführers gegen den von der belangten Behörde angenommenen Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. 57 und 60/2 war das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2004 (VermG), maßgebend.

§§ 8 und 13 VermG lauteten auszugsweise:

"§ 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:

  1. 1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,
  2. 2. zur Ersichtlichmachung der Benützungsarten, Flächenausmaße und sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und

    3. zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude."

"§ 13. (1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.

(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. (…).

(3) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen."

2.2. Hinsichtlich der Auswirkungen der Aufhebung der Wortfolge "flächenbezogen oder" in § 99 Abs. 1 Z 6 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2007, G 21/07 und V 20/07, auf den Beschwerdefall ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 20. März 2009, Zl. 2005/17/0181, zu verweisen. Es besteht auch aus Anlass der vorliegenden Beschwerde keine Möglichkeit, neuerlich Bedenken an den Verfassungsgerichtshof gegen die bereits aufgehobene Wortfolge in § 99 Abs. 1 Z 6 Marktordnungsgesetz 1985 mit der Begründung heranzutragen, dass auch die Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-VO 2000, BGBl. II Nr. 496/1999, auf einer Art. 18 B-VG widersprechenden gesetzlichen Grundlage beruhte.

Darüber hinaus findet auch im vorliegenden Beschwerdefall die Vorschreibung der Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Kulturpflanzenflächenzahlungen ihre Grundlage in unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht. Die von der belangten Behörde dabei angewendeten Verfahrensbestimmungen, insbesondere die §§ 103 und 104 MOG 1985, waren von der Aufhebung durch das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht betroffen. Sie können daher vom Verwaltungsgerichtshof der Beurteilung des angefochtenen Bescheids zu Grunde gelegt werden.

2.3. Zur Einstellung des Verfahrens, soweit sich die Beschwerde auf die Abänderung des Bescheids vom 28. Februar 2006 betreffend den Mehrfachantrag 2004 bezieht:

2.3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster SatzVwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheids - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. etwa den Beschluss eines verstärkten Senats vom 9. April 1980, Slg. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung des Gerichtshofes über die Beschwerde im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 19. Dezember 1997, Zl. 96/19/0575, vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/07/0088, vom 24. März 2011, Zl. 2009/07/0055, oder vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0111).

2.3.2. Mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich II der AMA vom 25. März 2009 wurde neuerlich über die Kulturpflanzenflächenzahlung 2004 entschieden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Äußerung vom 23. Dezember 2009 eingeräumt, dass der genannte Bescheid der Behörde erster Instanz (nur) "einen Teilaspekt" des angefochtenen Bescheides betreffe, nämlich das Jahr 2004. Er ist somit der Beurteilung, dass der diesbezügliche Spruchteil des angefochtenen Bescheids keine Wirkung mehr für ihn entfaltet, nicht entgegen getreten.

Damit liegen aber die Voraussetzungen einer sonstigen Gegenstandslosigkeit hinsichtlich des Spruchpunktes betreffend das Jahr 2004 im angefochtenen Bescheid vor.

2.3.3. Die Beschwerde war insofern für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

2.4. In der Sache (betreffend die Jahre 2001 bis 2003):

Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich der von ihm beantragten Feldstücke Nr. 4 und Nr. 15. Die belangte Behörde hat hinsichtlich aller drei Antragsjahre denselben Sachverhalt hinsichtlich der Antragstellung und der als vorgefunden zu qualifizierenden Flächen zu Grunde gelegt.

2.4.1. Zum Feldstück Nr. 4

Im Zusammenhang mit Feldstück Nr. 4 hat die belangte Behörde insbesondere ins Treffen geführt, dass die Wegparzellen Nr. 34/12 und 37 nicht diesem Feldstück zuzurechnen seien, weil sie vom Beschwerdeführer in seinem Antrag nicht angeführt und somit nicht beantragt waren. Während die belangte Behörde hinsichtlich mehrerer anderer Grundstücke zu Gunsten des Beschwerdeführers vom Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ausging, der eine Berücksichtigung auch dieser Flächen ermögliche, vertrat sie für die Grundstücke Nr. 34/12 und 37 die Auffassung, dass zumindest leichte Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers vorliege, sodass die Annahme eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ausscheide.

Der Beschwerdeführer ist dieser Annahme in der Beschwerde mit dem Hinweis entgegen getreten, dass auf Grund der Vor-Ort-Kontrollen und der Orthofotos ersichtlich und nachvollziehbar sei, dass die beiden Wegparzellen schon jahrelang nicht mehr als Weg, sondern gemeinsam mit dem übrigen Ackerstück genutzt worden seien. Der Beschwerdeführer nennt auch detailliert die sich bei Vermessungen des Grundstückes ergebenden Flächenmaße bzw. die bei der Vorortkontrolle festgestellten Ausmaße der unterschiedlichen Bewirtschaftung der in Rede stehenden Flächen.

2.4.2. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 hat die belangte Behörde unter Hinweis darauf verneint, dass die Lage der Grundstücke für den Beschwerdeführer ersichtlich gewesen sei und ihn daher jedenfalls leichte Fahrlässigkeit treffe. Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Berücksichtigung eines offensichtlichen Irrtums ausgeschlossen wäre, wenn der Irrtum leicht fahrlässig unterlaufen ist. Bei einer Sachlage wie der vorliegenden, bei der der Betriebsinhaber eine zusammenhängende Fläche Land einheitlich bewirtschaftet, im Antrag aber ausgerechnet zwei inmitten dieser Fläche liegende Grundstücke nicht angegeben hat, kann das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht verneint werden. Dass für den Beschwerdeführer "klar erkennbar" gewesen wäre, "dass diese Grundstücke innerhalb des Feldstücks 4 liegen", schließt die Möglichkeit eines Irrtums nicht aus. Ein Irrtum bei der Antragstellung setzt nicht die von der belangten Behörde offensichtlich als erforderlich angenommene "(unverschuldete) Unkenntnis über die Lage der Grundstücke" voraus. Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der einheitlichen Bewirtschaftung der in Rede stehenden Flächen unzutreffend sei. Gerade der Umstand, dass die fraglichen (ehemaligen) Wegparzellen inmitten des Feldstückes liegen, lässt die Angaben des Beschwerdeführers, er habe auch die beiden ursprünglich als Wegparzellen ausgewiesenen Grundstücksteile in seinen Antrag einbeziehen wollen, plausibel erscheinen.

2.4.3. Zum Feldstück Nr. 15:

Hinsichtlich des Feldstücks Nr. 15 ist das anzuerkennende Ausmaß des Grundstücks 57 strittig.

Der Beschwerdeführer berief sich im Verwaltungsverfahren darauf, dass ein von der belangten Behörde in Abzug gebrachtes Teilstück von 0,58 ha von ihm mitbewirtschaftet worden sei. Die belangte Behörde führte dazu im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer das Grundstück, auf dem die strittige Fläche liege (Grundstück 60/2), nicht beantragt habe.

Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde gegen diese Beurteilung mit dem Hinweis, dass ein von ihm beauftragter Sachverständiger der Behörde alle Unterlagen zum Grenzverlauf vorgelegt habe, der Sachverständige die "weitere Durchführung durch das Vermessungsamt Klagenfurt" veranlasst habe und eine entsprechende Mappenberichtigung in der Zwischenzeit vorliege. Es ergebe sich eine Verschiebung der Grenze im Ausmaß von 0,58 ha.

Mit diesem Vorbringen wird im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids im Hinblick auf eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgezeigt.

Mit dem vom Beschwerdeführer genannten Schreiben von Dipl.- Ing. F vom 19. März 2007 wurde der belangten Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgeteilt, dass nach dessen Feststellungen die Nutzungsgrenze sich mit der Eigentumsgrenze decke und dass das Vermessungsamt Klagenfurt um Richtigstellung ersucht worden sei. In einem Aktenvermerk vom 23. März 2007 hielt der Sachbearbeiter der belangten Behörde nach einem Telefonat mit Dipl.-Ing. F fest, dass dieser von einem Katastralmappenfehler bei der Darstellung der Grenze zwischen den Grundstücken 57 und 60/2 ausgehe. F habe jedoch auf Nachfrage angegeben, keine Vermessungen an den gegenständlichen Grundstücken durchgeführt zu haben. Auf dieses Argument stützt sich auch der angefochtene Bescheid.

Der Beschwerdeführer hat hiezu das unmittelbar nach Erlassung des angefochtenen Bescheides von Dipl.-Ing. F an die belangte Behörde gerichtete Schreiben vorgelegt, in dem dieser sich kritisch über die "merkwürdige" Beweiswürdigung der belangten Behörde äußert und aus dem hervorgeht, dass Dipl.-Ing. F den Inhalt des im oben genannten Aktenvermerk festgehaltenen Telefongesprächs anders in Erinnerung hat (er habe lediglich gesagt, nicht vorzuhaben, eine Berichtigung der Digitalen Katastermappe durchzuführen, da dies Sache des Vermessungsamtes sei). Vorgelegt wurde auch ein Lageplan mit der vom Vermessungsamt vorgenommenen Korrektur des Grenzverlaufs zwischen den Grundstücken 57 und 60/2.

Da sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid wesentlich darauf gestützt hat, dass nach der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nur die Fläche von Grundstücken anerkannt werden könne, die im Mehrfachantrag auch beantragt worden seien (und damit ein Teil des Grundstücks Nr. 60/2 von vornherein nicht anerkennungsfähig sei), war im Beschwerdefall als maßgebender Sachverhalt zu erheben, wie die Grenze zwischen den Grundstücken 57 und 60/2 tatsächlich verläuft.

Die belangte Behörde hätte daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Grenzverlaufs nachgehen müssen. Die Berufung auf die Aussage von Dipl.-Ing. F, er habe keine Vermessung durchgeführt, ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb ungenügend, weil die belangte Behörde den Umstand, dass der fragliche Streifen Land vom Beschwerdeführer bewirtschaftet wurde, selbst nicht in Zweifel gezogen hat. Da das Ausmaß des beantragten Feldstücks tatsächlich um die in Rede stehenden 0,58 ha größer wäre, wenn der fragliche Streifen miteinbezogen wird, ist es unerheblich, ob der für die Bestimmung des Grenzverlaufs herangezogene Dipl.-Ing. F eine Vermessung der Fläche durchgeführt hat oder nicht. Insofern ist die Begründung des angefochtenen Bescheids mangelhaft, weil der Schluss vom Fehlen einer Vermessung durch Dipl.-Ing. F auf das Nichtvorliegen des vom Beschwerdeführer eingewendeten anderen Grenzverlaufs verfehlt ist.

Abgesehen davon, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu dem Ergebnis ihrer Erhebungen hinsichtlich der Aussage von Dipl.-Ing. F kein Parteiengehör eingeräumt hat, und der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben wäre, hätte die belangte Behörde auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der Digitalen Katastermappe nicht ohne weiteres vom Katasterstand ausgehen dürfen, ohne die Frage des Grenzverlaufs geklärt zu haben. Bei dem der belangten Behörde vorliegenden Sachverhalt (Behauptung eines fehlerhaften Katasterstandes) wäre - so sie keine eigenen Erhebungen zur Überprüfung des Parteivorbringens durchführen wollte - das Verfahren zu unterbrechen und die Klärung der entscheidungserheblichen Vorfrage des Grenzverlaufes des nicht im Grenzkataster eingetragenen Grundstücks in dem für die Richtigstellung des Grundkatasters vorgesehenen Verfahrens abzuwarten gewesen. Ohne eigene sachverständige Ausführungen zur Frage des Grenzverlaufs oder Einholung eines weiteren Gutachtens, welches zu den sachverständigen Ausführungen von Dipl.-Ing. F Stellung genommen hätte, konnte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass die sachverständig untermauerten Einwände hinsichtlich der Abweichung der Grenze von dem im Grundkataster veranschaulichten Stand unbeachtlich seien.

2.5. Da mit den Spruchpunkten hinsichtlich der Jahre 2001, 2002 und 2003 jeweils die Gesamtsumme der Kulturpflanzenflächenzahlung für das jeweilige Jahr festgesetzt und die sich daraus ergebene Rückzahlungsverpflichtung ausgesprochen wurde, wirken sich sowohl die unter 2.4.1. aufgezeigte inhaltliche Rechtswidrigkeit betreffend das Feldstück 4 als auch die unter 2.4.2. dargestellte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit Feldstück 15 jeweils auf den Bescheidspruch zur Gänze aus, ohne dass eine Trennbarkeit gegeben wäre.

Daher war der angefochtene Bescheid insoweit im Hinblick auf das Prävalieren einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Hinsichtlich des Spruchpunktes betreffend das Jahr 2004 war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die Gegenstandslosigkeit festzustellen und das Verfahren einzustellen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 14. Dezember 2011

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