VwGH 2005/17/0181

VwGH2005/17/018120.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der CFA AG in W, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Reisnerstraße 27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. Juni 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0556- I/7/2005, betreffend Kulturpflanzenflächenzahlungen für das Jahr 2002,

Normen

31992R3508 Integriertes Verwaltungssystem Beihilferegelungen Art32;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
B-VG Art139;
B-VG Art140;
B-VG Art18;
EURallg;
KPFV 2000;
MOG 1985 §99 Abs1 Z6 idF 2001/I/108;
VwGG §34 Abs1;
31992R3508 Integriertes Verwaltungssystem Beihilferegelungen Art32;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
B-VG Art139;
B-VG Art140;
B-VG Art18;
EURallg;
KPFV 2000;
MOG 1985 §99 Abs1 Z6 idF 2001/I/108;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides richtet, wird sie zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1, 3 und 4 des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem Formular "Mehrfachantrag - Flächen 2002" beantragte die beschwerdeführende Partei am 10. Mai 2002 Kulturpflanzenflächenzahlungen für 31 Feldstücke und insgesamt 94,68 ha, davon 32,89 ha Winterroggen, 7,35 ha SL-Grünbrache, 21,44 ha Körnererbse und 1,57 ha SL-Energieholz.

1.2. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 9. August 2004 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen, da sie es zu verantworten habe, dass die Vor-Ort-Kontrolle am 2. September 2002 von Herrn D verweigert worden sei.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1 der Berufung der beschwerdeführenden Partei insofern teilweise statt, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 9. August 2004 zu lauten habe, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 10. Mai 2002 auf Kulturpflanzenflächenzahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen teilweise stattgegeben werde und ihr aus Mitteln der Europäischen Union eine Kulturpflanzenflächenzahlung in der Höhe von EUR 12.738,88 gewährt werde. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde unter Verwertung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen im Jahre 2004 abgewiesen.

Unter Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ladung des Präsidenten der Kammer der Architekten und Zivilingenieure für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Karlsgasse 9, 1040 Wien, oder eines von diesem namhaft zu machenden Sachverständigen keine Folge.

Unter Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei, die Agrarmarkt Austria zu veranlassen, für die einbehaltenen Förderungsgelder Zinsen in Höhe von 7,5 % ab Fälligkeit auszubezahlen, keine Folge.

Unter Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei, dass das "Lebensministerium" eine Sonderprüfung des Rechnungshofes bei der Agrarmarkt Austria veranlassen und auf Grund der Falschbeurkundung die Staatsanwaltschaft einschalten möge, keine Folge.

1.4. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Herrn D, dem bevollmächtigten Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, am 29. August 2002 von der Agrarmarkt Austria telefonisch mitgeteilt worden sei, dass der Betrieb der beschwerdeführenden Partei für eine Vor-Ort-Kontrolle vorgesehen sei. Ein Prüftermin sei nach Diskussionen letztendlich zwischen Herrn D und Herrn S für den 2. September 2002 vereinbart worden.

Am 2. September 2002 seien die Herren S und Z in ihrer Eigenschaft als Prüforgane der Agrarmarkt Austria gegen 8.15 Uhr auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei eingetroffen. In der Folge werden die im Anschluss an diese (nicht zu Ende geführte) Prüfung abgegebenen Stellungnahmen über den Ablauf der Prüfung referiert.

Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen am 31. August 2004, am 8. September 2004 und am 13. September 2004 auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei seien Flächenabweichungen festgestellt worden, die für den Mehrfachantrag 2002 von grundsätzlicher Relevanz seien. Von den AMA-Prüforganen sei im zur Vor-Ort-Kontrolle 2004 erstellten Prüfbericht ausdrücklich festgehalten worden (Nutzungsverfolgungsprüfbericht), dass die oben erläuterten Abweichungen auch schon zum Zeitpunkt der Mehrfachantragstellung 2002 existiert hätten. Der Prüfbericht sei von den Prüforganen Herrn D gezeigt, diesem erläutert und von diesem mit folgendem Vorbehalt unterfertigt worden:

"Wir machen unsere grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Flächenermittlung geltend: Die Art der Vermessung durch nicht entsprechend ausgebildete Personen kann nicht Gültigkeit für eine Verkürzung der Förderungsmittel haben. Das Vermessungssystem ist mangelhaft. Wir behalten uns eine detaillierte Stellungnahme ausdrücklich vor. Wir betonen, dass die Prüfung in angenehmer Atmosphäre erfolgte."

Insbesondere seien - so die belangte Behörde weiter - bei mehreren Flächen erhebliche Differenzen zwischen beantragtem und tatsächlich vor Ort vorgefundenem Ausmaß der Nutzung ermittelt worden und zwar:

"Flächenrückverfolgung zum Mehrfachantrag 2002"

Feldstück Nr.

Schlagnutzung

beantragt

ermittelt

19

Winterroggen

8,77 ha

7,48 ha

1,29 ha Wald/Gebüsch

21

Winterroggen

1,53 ha

1,39 ha

0,14 ha Wald/Gebüsch

24

Winterroggen

4,80 ha

4,18 ha

0,62 ha Wald/Gebüsch

25

Winterroggen

3,80 ha

3,31 ha

0,49 ha Wald/Gebüsch

26

Körnererbse

21,44 ha

19,53 ha

1,91 ha Wald/Gebüsch

27

SL: Grünbrache

5,09 ha

3,08 ha

2,01 ha Wald/Gebüsch

28

Winterroggen

3,08 ha

2,25 ha

0,83 ha Wald/Gebüsch

23

Winterroggen

SL: Energieholz

3,75 ha

1,20 ha

2,92 ha

0,83 ha Wald/Gebüsch

0,86 ha

0,34 ha Wald/Gebüsch

15

SL: Energieholz

0,37 ha

0,03 ha

0,43 ha Wald

Entscheidungsgegenstand seien lediglich die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen beantragten Kulturpflanzenflächenzahlungen.

Die Annahme einer Prüfverweigerung anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 2. September 2002 sei nicht zulässig gewesen. Diese Schlussfolgerung der belangten Behörde sei nicht dadurch bedingt, dass den Aussagen der Zeugen S und Z sowie A kein Glauben geschenkt werde, sondern allein durch die Tatsache, dass seitens der Prüforgane trotz unbestrittener Aufforderung durch den Geschäftsführer, Herrn D, kein weiterer Kontrollschritt gesetzt worden sei. Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass diese Unterlassung die exakte Feststellung einer (möglicherweise tatsächlich beabsichtigten) Prüfverweigerung durch die beschwerdeführende Partei unmöglich mache.

Für den 2. September 2002 könne somit keine Prüfverweigerung der beschwerdeführenden Partei nachgewiesen werden und sei eine Abweisung ihres Antrages vom 10. Mai 2002 auf Flächenzahlungen aus diesem Grund unzulässig gewesen. Daher sei es nicht notwendig gewesen, auf das weitere Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betreffend den Prüfungsabbruch einzugehen.

Sachverhalte, die zwar erst durch nachträgliche - gegebenenfalls im Rahmen anderer Ermittlungsverfahren erhobene - Ermittlungen der belangten Behörde zur Kenntnis gelangt, aber schon im entscheidungsgegenständlichen Zeitraum gegeben gewesen seien, seien selbstverständlich entscheidungsrelevant.

Soweit sich die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Stellungnahme gegen die Verknüpfung der Vor-Ort-Kontrolle 2004 mit dem gegenständlichen Verfahren wende, könne die belangte Behörde auf Grund der Rechtslage dieser Argumentation nicht folgen. Die beschwerdeführende Partei verkenne die Rechtslage, wenn sie die Ansicht vertrete, dass hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle 2004 noch kein Bescheid der Agrarmarkt Austria vorläge. Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei sei Verfahrensgegenstand der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kulturpflanzenflächenzahlungen für die Ernte 2002, über den bereits zur Gänze und vollinhaltlich durch die Agrarmarkt Austria erstinstanzlich entschieden worden sei. Die im Prüfbericht 2004 festgehaltenen Flächenabweichungen seien als Sachverhaltselemente anzusehen, die sich auf den Antrag 2002 bezögen und die erst im Berufungsverfahren hervorgekommen seien. Sie seien insoweit der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zu Grunde zu legen. Die unterstellte Verkürzung der Instanz liege daher nicht vor.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13. Mai 2005 sei der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit geboten worden, zu den Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle 2004, soweit sie sich auf den Antrag 2002 bezögen, schriftlich Stellung zu nehmen und ihre Behauptungen und Argumente durch entsprechende Beweise zu untermauern. Entsprechend Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2988/1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sei eine Verjährung für die Verfolgung der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2004 festgestellten Unregelmäßigkeiten nicht eingetreten.

Die das vorliegende Verfahren betreffenden Flächenabweichungen seien von zwei erfahrenen Prüforganen der Agrarmarkt Austria mit von der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Messverfahren (GPS/Messrad) ermittelt worden. Die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle 2004 ermittelten und im Prüfbericht festgehaltenen Ergebnisse würden weitestgehend durch die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2004 erstellten Fotos, die Herrn D bereits während der Vor-Ort-Kontrolle gezeigt worden seien, und durch die Hofkarten bestätigt. Für die von der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen und Angaben seien jedoch keine Beweise vorgebracht worden, die geeignet wären, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle in Zweifel zu ziehen. Die belangte Behörde habe grundsätzlich keine Zweifel an dem Zutreffen der bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Ergebnisse. Auch die von Herrn D den Prüforganen unterstellte Unfähigkeit habe nicht näher belegt oder nachvollziehbar begründet werden können.

Die belangte Behörde komme auf Grund der vorliegenden Unterlagen zur Vor-Ort-Kontrolle 2004, der Stellungnahme des technischen Prüfdienstes der Agrarmarkt Austria und eigener Feststellungen im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Auffassung, dass die Qualifikation der Prüforgane außer Frage stehe. Entgegen der Meinung von Herrn D sei für die Vermessung von Flächen mittels GPS und Messrad beziehungsweise für die fachliche Beurteilung land- und forstwirtschaftlicher Flächen die bei den Prüforganen vorliegende Schulbildung und Einschulung ausreichend, zumal deren Effizienz bei mehreren Kontrollen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds Landwirtschaft (EAGFL) und des Europäischen Rechnungshofes (ERH) nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil sogar extern überprüft worden sei.

Hinsichtlich des Einwandes der beschwerdeführenden Partei betreffend die von der Agrarmarkt Austria verwendeten Messverfahren sei auszuführen, dass diese von der Europäischen Kommission, vom ERH und vom EAGFL anerkannt worden seien. Die pauschale Behauptung, es sei Stand der Technik und unbestrittene Tatsache, dass GPS-Vermessungen, wie sie die Agrarmarkt Austria durchgeführt hätte, immer zu unterschiedlichen Ergebnissen führten, reiche nicht, um die konkreten Messergebnisse in Frage zu stellen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Vermessung mittels GPS Stand der Technik sei und der Möglichkeit geringfügiger Abweichungen beziehungsweise Ungenauigkeiten durch Toleranzregelungen auf Gemeinschaftsrechtsebene entsprochen sei. Seitens der beschwerdeführenden Partei sei kein Beweis vorgelegt worden, der die von ihr geäußerten Zweifel hinsichtlich der ermittelten Vermessungsergebnisse tatsächlich untermauert hätte. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen gewesen, dass dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei während der gesamten Dauer der Kontrolle die Möglichkeit offen gestanden habe, das Messverfahren beziehungsweise die Vermessung zu verfolgen und bei eventuellen Mängeln, Fehlern oder Irrtümern korrigierend einzugreifen (zum Beispiel bei der Wahl der Messpunkte), oder - wo aus Sicht der Auskunft erteilenden Person notwendig - detaillierte Kritik bei bestimmten konkreten Messungen im Prüfbericht aufnehmen zu lassen. Die Argumentation der beschwerdeführenden Partei, sie hätte durch bundesamtliche Katastermappen und Grundbesitzbögen die Größe ihrer Felder nachgewiesen, gehe völlig an der Tatsache vorbei, dass nicht die Grundstücksgrößen als solche in Frage stünden, sondern das Ausmaß der tatsächlich im Sinne des Antrages genutzten Kulturpflanzenflächen. Weiters werde von der beschwerdeführenden Partei die Tatsache ignoriert, dass die bei der Kontrolle 2004 vorliegenden Hofkarten (Luftbilder) mit Mai 2003 datiert seien. Die fachlich nicht untermauerte Argumentation der beschwerdeführenden Partei, Wald wachse pro Jahr mehrere Meter in die Felder hinein, weshalb das festgestellte Gebüsch nicht zwangsläufig in den Jahren 2002 und 2003 vorhanden gewesen sein müsste, stehe einerseits im Gegensatz zu den Luftbildaufnahmen vom Mai 2003 und den im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle erstellten Fotos und andererseits im Gegensatz zur fachlichen Auffassung erfahrener Prüforgane. Der Auffassung der beschwerdeführenden Partei sei daher nicht zu folgen gewesen. In diesem Zusammenhang stelle sich auch die - lediglich für die Einschätzung der Glaubwürdigkeit der von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Behauptungen relevante - Darstellung, der im Prüfbericht für die Jahre 2002 und 2003 auf dem Feldstück Nr. 2 ausgewiesene Reitplatz sei erst 2004 errichtet worden, als falsch dar, da dieser deutlich auf den im Mai 2003 erstellten Luftbildern erkennbar sei. Das Vorbringen, wonach es sich bei dem auf dem Feldstück Nr. 17 ausgewiesenen Reitplatz in Wahrheit um eine Pferdekoppel gehandelt hätte, widerspreche den vorliegenden Luftbildaufnahmen vom Mai 2003 und stütze nicht die Beweisführung der beschwerdeführenden Partei. Die von der beschwerdeführenden Partei bezüglich Feldstück Nr. 15 argumentierte Widersprüchlichkeit sei auf einen "Zahlendreher" (fälschlich 0,43 ha statt richtig 0,34 ha Wald) zurückzuführen, wie für die beschwerdeführende Partei aus dem ihr vorliegenden Exemplar des Prüfberichts zu entnehmen gewesen sei. Die angesprochene Widersprüchlichkeit könne daher die Behauptung der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich von Fehlmessungen nicht untermauern.

Dem Vorbehalt der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Flächenermittlung und auch der Qualifikation der Prüforgane sei somit nicht zu folgen gewesen.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ladung und Einvernahme des Präsidenten der Kammer der Architekten oder eines von diesem namhaft zu machenden Sachverständigen sei mangels nachvollziehbarer Beweise für eine nicht fachgerechte Vermessung der in Frage stehenden Flächen und mangels begründeter Zweifel abzulehnen gewesen. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Auszahlung von Zinsen in Höhe von 7,5 % ab Fälligkeit sei - da das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Gemeinschaftsrecht im Eventualfall keine Verzinsung vorsehe - mangels Rechtsgrundlage keine Folge zu leisten. Hinsichtlich des Antrages der beschwerdeführenden Partei, eine Sonderprüfung des Rechnungshofes zu veranlassen, sei auszuführen, dass auf Grund des festgestellten Sachverhaltes die Notwendigkeit einer solchen nicht erkennbar sei, da im Beschwerdefall von keinem besonderen Akt der Gebarung ausgegangen werden könne. Die Agrarmarkt Austria werde überdies jährlich mehrmals durch den Europäischen Rechnungshof, den Rechnungshof, der internen und externen Revision und den EAGFL geprüft, eine zusätzliche Prüfung des gegenständlichen Falls sei somit weder zweckmäßig noch notwendig.

Der im Spruch ausgewiesene Betrag errechne sich unter Zugrundelegung der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2004 für das Antragsjahr 2002 ermittelten Flächen und unter Berücksichtigung der in Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 festgelegten Kürzungen bei im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächendifferenzen daher wie folgt:

Kultur

Prämie (Euro/ha)

beantragte Fläche (ha)

Bei Kontrolle ermittelte Fläche (ha)

Berücksichtigte Fläche (ha)

Gekürzte Fläche

Förderbetrag (Euro)

Eiweißpflanzen

382,0750

21,44

19,53

19,53

15,71

6002,40

Getreide

332,0100

32,89

28,69

28,69

20,29

6736,48

SL: Grünbrache

332,0100

7,35

5,34

5,34

0,00

0,00

SL: Industriebrache

332,0100

1,57

0,89

0,89

0,00

0,00

  

63,25

54,45

54,45

36,00

12.738,88

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABL. L 327, S 11-32, (im Folgenden: Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 ), lauten auszugsweise:

"Abschnitt II

Vor-Ort-Kontrollen der Beihilfeanträge Flächen

Artikel 21

Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen

Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf alle landwirtschaftlich genutzten Parzellen, für die im Rahmen der Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 Beihilfe beantragt wurde. Die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle kann jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die Anträge gestellt wurden.

Artikel 22

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlich genutzten Parzellen werden mit den geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Bestimmungen durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde legt eine Toleranzmarge fest, um insbesondere dem angewandten Messverfahren, der Genauigkeit der vorhandenen amtlichen Dokumente, den örtlichen Gegebenheiten wie Hanglage, Parzellenform und den Bestimmungen von Absatz 2 Rechnung zu tragen.

...

TITEL IV

GRUNDLAGE FÜR DIE BERECHNUNG DER BEIHILFEN,

KÜRZUNGEN UND AUSSCHLÜSSE

KAPITEL I

Feststellungen in Bezug auf die Beihilfeanträge Flächen

...

Artikel 31

Berechnungsgrundlage

(1) Liegt die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Liegt die in einem Beihilfeantrag Flächen angegebene Fläche über der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe unbeschadet der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Artikeln 32 bis 35 auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

...

Artikel 32

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt die angegebene Fläche einer Kulturgruppe über der gemäß Artikel 31 Absatz 2 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. ..."

2.2. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides:

2.2.1. Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides vorgenommene Berechnung der Kulturpflanzenflächenzahlung, insbesondere gegen die Kürzung der Zahlungen gemäß Art. 32 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 wegen Differenzen zwischen den angegebenen und den tatsächlich ermittelten Flächen.

2.2.2. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auf gemeinschaftsrechtliche Verordnungen, insbesondere auf die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 . Weiters zitierte sie neben dem Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 120/1985, und dem AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, allgemein in der Aufzählung der den angefochtenen Bescheid stützenden Rechtsgrundlagen die Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 496/1999, (im Folgenden: KPF-VO 2000) sowie in der Folge den Wortlaut nach § 18 KPF-VO 2000. 2.2.3. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Juni 2007, G 21/07 und V 20/07, die Wortfolge "flächenbezogen oder" in § 99 Abs. 1 Z 6 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, idF BGBl. I Nr. 108/2001, als verfassungswidrig und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung), BGBl. II Nr. 336/2004, als gesetzwidrig aufgehoben. Jedoch ist im Beschwerdefall nicht die Betriebsprämie-Verordnung anzuwenden und war der Beschwerdefall überdies kein Anlassfall. Auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2007 besteht - abgesehen davon, dass mit einer allfälligen Aufhebung der innerstaatlichen Bestimmungen im Hinblick auf das unmittelbar anwendbare Gemeinschaftsrecht keine maßgebliche Veränderung der den Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen verbunden wäre; siehe sogleich - keine Möglichkeit, neuerlich Bedenken an den Verfassungsgerichtshof gegen die bereits aufgehobene Wortfolge in § 99 Abs. 1 Z 6 Marktordnungsgesetz 1985 mit der Begründung heranzutragen, dass auch die KPF-VO 2000 auf einer Art. 18 B-VG widersprechenden gesetzlichen Grundlage beruhte. Für den im Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum liegt infolge der Wirkungen des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes eine "immunisierte" gesetzliche Grundlage vor, auf die sich die im Beschwerdefall anzuwendende KPF-VO stützen konnte.

Der Wegfall der KPF-VO als Folge der Aufhebung des § 99 Abs. 1 Z 6 Marktordnungsgesetz 1985 hätte jedoch im Übrigen - unabhängig von den Wirkungen des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2007 - keine weiteren Folgen für das gegenständliche Verfahren. Die für die Beurteilung des Beschwerdefalls maßgebliche Rechtsgrundlage ist nämlich nicht die innerstaatliche KPF-VO 2000, sondern unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht. So nimmt auch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die im Beschwerdefall relevanten Gesichtspunkte nicht näher auf die KPF-VO 2000 Bezug, sondern gründet ihre Rechtsansicht, wonach die beantragten Kulturpflanzenflächenzahlungen nicht in vollem Ausmaß, sondern nur im Umfang der 2004 vermessenen und gemäß Art. 32 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 gekürzten Flächen zuzusprechen seien, ausschließlich auf unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht, insbesondere auf die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 . Eine Überprüfung von Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides kann daher direkt anhand unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen erfolgen.

2.2.4. Im Wesentlichen wendet sich die beschwerdeführende Partei gegen die Messmethoden, mit denen bei der Vor-Ort-Kontrolle 2004 die Flächen ermittelt wurden, sowie gegen die Übertragung der Messergebnisse bzw. der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2004 auf das Jahr 2002.

Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie bereits im Berufungsverfahren darauf aufmerksam gemacht habe, dass der Bewuchs der maßgeblichen Flächen im Jahr 2002 nicht mit dem Bewuchs im Jahr 2004 ident gewesen sei, dass Wald und Gebüsch in den Jahren 2003 und 2004 nicht mehr so wie in den Vorjahren regelmäßig zurückgeschnitten worden seien, dass sowohl Wald als auch Gebüsch einem natürlichen Wachstum unterlägen und jedes Jahr in nicht zu vernachlässigendem Ausmaß in die Felder hineinwüchsen, dass für die Jahre 1995 bis 2001 Kulturpflanzenflächenzahlungen immer im beantragten Ausmaß gezahlt worden seien und dass entsprechende Vor-Ort-Kontrollen nie zu Beanstandungen geführt hätten.

2.2.5. Die belangte Behörde ist auf diese Ausführungen insofern eingegangen, als sie festhielt, dass diese im Gegensatz zu den Luftbildaufnahmen vom Mai 2003 und den im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2004 erstellten Fotos und andererseits im Gegensatz zur fachlichen Auffassung erfahrener Prüforgane stünden. Sie hat sich weiters auf die Erläuterungen der Prüforgane in ihrem Aktenvermerk betreffend die Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2004 gestützt. Aus diesem Aktenvermerk (in dem jeweils im Einzelnen auf die maßgeblichen Fotos verwiesen wird, die im Akt durchnummeriert vorhanden sind) geht insbesondere hervor, dass der vorgefundene Wald teilweise bereits 25 Jahre bestanden haben müsse und jene Gebüsche, die im Jahre 2004 geschnitten wurden und welche auf den angefertigten Fotos ersichtlich waren, ebenfalls mindestens fünf Jahre alt gewesen sein mussten. Hinsichtlich des Feldstücks 15 wird das Alter des vorgefunden Waldes mit 50 Jahre angegeben; das Grundstück besteht mit Ausnahme eines Holzlagerplatzes zur Gänze aus Wald. Alle diese Angaben sind an Hand der Fotos nachprüfbar.

Die beschwerdeführenden Partei hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde ein über die allgemeine Behauptung, dass sich Wald natürlicher Weise Jahr für Jahr ausbreite, hinausgehendes Vorbringen erstattet, inwiefern die im Einzelnen belegten Feststellungen der Prüforgane, die von der belangten Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegt wurden, unzutreffend sein sollten.

Es wird in der Beschwerde auch nicht behauptet, dass der auf den Orthofotos aus dem Jahre 2003 ersichtliche Reitplatz bzw. die Pferdekoppel nicht bereits im Jahre 2002 bestanden hätten. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Einwand von jenem, der im hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2006, Zl. 2006/17/0122, zur Aufhebung des dort bekämpften Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften führte. Die behauptete Aktenwidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil sich aus den 2003 aufgenommenen Fotos nicht die Existenz des Reitplatzes auch im Jahre 2002 ergebe, liegt nicht vor. Es bestehen infolge der diesbezüglichen Untätigkeit der beschwerdeführenden Partei keine Beweisergebnisse, denen zu Folge der Reitplatz erst kurz vor der Aufnahme der Bilder im Mai 2003 angelegt worden wäre. Ein konkretes Vorbringen zur Errichtung einer derartigen Anlage erst im Jahre 2003, welches die belangte Behörde zu weiteren Sachverhaltsfeststellungen (etwa Vernehmung der mit der Anlage befassten Personen) veranlassen hätte müssen, hat die beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren nicht erstattet. An der Beweiswürdigung der belangten Behörde bestehen daher insofern keine Zweifel.

Der erwähnte Aktenvermerk der Prüforgane enthält weiters detaillierte Angaben zu den einzelnen Fotos der Feldstücke. Darunter finden sich zum Teil auch Hinweise zur Vermessung (wie hinsichtlich des Feldstückes 26, welches schon anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle 2003 vermessen worden sei; die Ergebnisse seien identisch). Wenngleich der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen ist, dass eine Vermessung mittels GPS gegebenenfalls ungenau sein könnte, wäre es auch insofern - wie die belangte Behörde zutreffend betont hat - an ihr gelegen, konkrete Hinweise zu geben, für welche Feldstücke sie die Messergebnis für bedenklich halte, um so der belangten Behörde die Möglichkeit zu geben, allfällige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens vorzunehmen.

Das Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

2.3. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides:

2.3.1. Unter diesem Spruchpunkt gab die belangte Behörde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei zur Einholung weiterer Beweise (Ladung des Präsidenten der Kammer der Architekten und Zivilingenieure oder eines von namhaft zu machenden Sachverständigen) keine Folge. Die Abweisung eines Beweisantrages stellt eine Verfahrensanordnung im Sinne von § 63 Abs. 2 AVG dar, die bloß den Gang des Verfahrens bestimmt. Wie bereits dargestellt, sind Verfahrensanordnungen nicht als Bescheide zu erlassen, sie regeln nur den Gang des Verwaltungsverfahrens.

2.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine derartige Verfahrensanordnung auch dann keinen Bescheid darstellt, wenn diese Verfügung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1997, Zl. 95/12/0219, den hg. Beschluss vom 24. März 1999, Zl. 99/12/0036, sowie die hg. Erkenntnisse vom 13. März 2002, Zl. 2001/12/0254, und vom 25. April 2005, Zl. 2004/17/0238).

Demzufolge stellt sich die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt 2 vorgenommene "Abweisung" des Beweisantrages der beschwerdeführenden Partei - ungeachtet ihrer Bezeichnung - als eine lediglich das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne von § 63 Abs. 2 AVG dar, die ihrem Inhalt nach mangels Bescheidcharakters einer Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich ist (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/18/0534, sowie das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2005/17/0070).

2.3.3. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides richtet, war sie daher gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen.

2.4. Zu den Spruchpunkten 3 und 4 des angefochtenen Bescheides:

2.4.1. Unter diesen Spruchpunkten gab die belangte Behörde den an sie gerichteten Anträgen der beschwerdeführenden Partei, welche darauf abzielten, dass die belangte Behörde andere Behörden zu bestimmten Maßnahmen veranlassen möge, keine Folge.

2.4.2. Für die von der beschwerdeführenden Partei formulierten Begehren besteht keine denkbare Rechtsgrundlage, aus der die beschwerdeführende Partei Ansprüche mit dem unter den Spruchpunkten 3 und 4 umschriebenen Inhalt ableiten könnte. Der beschwerdeführenden Partei kommt kein Anspruch auf die Durchführung etwaiger "Aufsichtsmaßnahmen" durch die belangte Behörde zu. Die unter den Spruchpunkten 3 und 4 des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Anträge wären daher richtiger Weise nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen.

2.4.3. Durch die Abweisung ihrer Anträge anstelle der gebotenen Zurückweisung wurde jedoch die Beschwerdeführerin in keinem von ihr vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Aus diesem Grund war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 3 und 4 des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen war, war sie daher (hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 3 und 4 des angefochtenen Bescheides) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere auch auf deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 20. März 2009

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