VwGH 2007/14/0005

VwGH2007/14/000525.6.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache der T GesmbH in W, vertreten durch Dr. Josef Reisinger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1150 Wien, Diefenbachgasse 35-41, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat III, vom 20. November 2002, Zl. RV/183-11/1998, betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1990 bis 1993 sowie Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1990 bis 1993, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Z1;
StGG Art5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
B-VG Art133 Z1;
StGG Art5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In den drei Spruchpunkten des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides traf die belangte Behörde über die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die erstinstanzliche Erledigung ihre Entscheidung teilweise stattgebend und teilweise abweisend.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei vorliegende Beschwerde.

Als Beschwerdepunkt führt die beschwerdeführende Partei Folgendes aus:

"Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentumsrechtes durch die Bescheide über die Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1990-1993 und die Bescheide über die Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1990-1993 verletzt, da dem Beschwerdeführer Steuern (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer) für Einnahmen vorgeschrieben werden, die er nicht erwirtschaftet hat, sondern für die zum einen der begründete Verdacht besteht, dass diese Einnahmen von anderen Personen erzielt worden sind sowie zum anderen die Einnahmenermittlung auf unrichtigen und fehlerhaften Berechnungen der Abgabenbehörde basiert."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.

Die beschwerdeführende Partei bezeichnet den Beschwerdepunkt dahin, dass sie eine Verletzung des Eigentumsrechtes geltend macht und begründet dies (nur) - wie aus dem wiedergegebenen Text ersichtlich - näher. Damit beruft sie sich jedoch auf die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes (Art. 5 StGG). Dem Verwaltungsgerichtshof kommt aber gemäß Art. 133 Z 1 B-VG eine Zuständigkeit seiner Sachentscheidung insoweit nicht zu, als die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird (vgl. den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl 2005/16/0225, mwN).

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 25. Juni 2007

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