Normen
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GdBG Tir 1970 §1 Abs1 idF 1993/085;
GdBG Tir 1970 §1 Abs2 idF 1993/085;
GdBG Tir 1970 §18 Abs2 idF 1993/085;
GdBG Tir 1970 §21 idF 1993/085;
GdBG Tir 1970 §24a Abs2 idF 2002/055;
GdBG Tir 1970 §24a idF 2002/055;
GdBG Tir 1970 §30 Abs1;
GdO Tir 2001 §31 Abs3;
GehG 1956 §30a Abs1 idF 1978/677 impl;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §30a Abs1 idF BGBl 1978/677;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 idF BGBl 1978/677 impl;
LBG Tir 1998 §2 litc sublitcc impl;
StGG Art2;
VwRallg;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GdBG Tir 1970 §1 Abs1 idF 1993/085;
GdBG Tir 1970 §1 Abs2 idF 1993/085;
GdBG Tir 1970 §18 Abs2 idF 1993/085;
GdBG Tir 1970 §21 idF 1993/085;
GdBG Tir 1970 §24a Abs2 idF 2002/055;
GdBG Tir 1970 §24a idF 2002/055;
GdBG Tir 1970 §30 Abs1;
GdO Tir 2001 §31 Abs3;
GehG 1956 §30a Abs1 idF 1978/677 impl;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §30a Abs1 idF BGBl 1978/677;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 idF BGBl 1978/677 impl;
LBG Tir 1998 §2 litc sublitcc impl;
StGG Art2;
VwRallg;
Spruch:
I. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Vorstellung gegen den zweiten Spruchabsatz des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 15. September 2006 richtet, wird sie zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zum Verfahrensgang wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezügliche Schilderung im hg. Erkenntnis vom 15. November 2006, Zl. 2006/12/0028, verwiesen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in dem zur zitierten Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes angefochtenen Vorstellungsbescheid vom 27. Dezember 2005 u.a. die Rechtsansicht vertreten hatte, eine dem Beschwerdeführer vom Obmann des Staatsbürgerschafts- und Standesamtsverbandes M erteilte Dienstanweisung betreffend die Vornahme von Trauungen an Wochenenden sowie die Erstellung laufender Tätigkeitsberichte über seine Tätigkeit als Standesbeamter sei als Weisung eines unzuständigen Organs zu qualifizieren und habe gegenüber dem Beschwerdeführer keine rechtliche Wirkung entfaltet.
Nach Ergehen dieses Vorstellungsbescheides vom 27. Dezember 2005 erteilte der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde, M, dem Beschwerdeführer folgende, mit 31. Jänner 2006 datierte schriftliche Weisung:
"a) Dienstanweisung zur Durchführung von standesamtlichen Trauungen:
Trauungen sind künftig - bis auf Widerruf - ausschließlich an Wochentagen, während der 'normalen' Wochenarbeitszeit, von Montag bis Freitag (jeweils 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.00 Uhr) in den hiefür vorgesehenen Amtsräumlichkeiten (Trauungssaal) im Rathaus der Marktgemeinde M durchzuführen.
Trauungen außerhalb der 'normalen' Wochenarbeitszeit, insbesondere an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen, bedürfen der ausdrücklichen, vorherigen Zustimmung sowohl durch den Verbandsobmann als auch des Dienstgebers (Marktgemeinde M). In diesem Zusammenhang ist sowohl dem Verbandsobmann als auch der Marktgemeinde M im Wege der Amtsleitung (zumindest vierteljährlich) eine entsprechende Terminplanung (Übersicht über Entgegennahme von Anmeldungen für Eheschließungen bzw. Trauungstermine) vorzulegen.
b) Dienstanweisung zur Vorlage von wöchentlichen Tätigkeitsberichten:
Dem Verbandsobmann sowie der Marktgemeinde M (Amtsleitung) ist wöchentlich (jeweils Montags, für die jeweils vorangegangene Arbeitswoche) ein detaillierter Arbeits- und Tätigkeitsbericht (im Zusammenhang mit Standesamts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten) mit exakter Stundenaufzeichnung vorzulegen."
In der Präambel dieser Weisung wird auf ein Einschreiten des M in Vertretung des Bürgermeisters infolge dessen Befangenheit (und jener des Bürgermeister-Stellvertreters) hingewiesen.
Mit Eingabe vom 15. März 2006 beantragte der Beschwerdeführer festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, diese Dienstanweisungen zu befolgen.
Hilfsweise beantragte er die Feststellung, dass er ungeachtet der Dienstanweisungen "berechtigt sei, die bisher ausbezahlte Verwendungszulage (15 % von V/2) zu beziehen".
Begründend führte er aus, der Gemeindevorstand M sei zur Erteilung der Dienstanweisung nicht zuständig gewesen. Weisungen in seiner Eigenschaft als Standesbeamter seien dem Beschwerdeführer stets vom Verbandsobmann erteilt worden.
Die Dienstanweisung zur Vorlage von wöchentlichen Tätigkeitsberichten sei schon deshalb "untauglich", weil er sich im Krankenstand befinde.
Schließlich begründete der Beschwerdeführer ausführlich, weshalb er der Auffassung sei, dass die erteilten Dienstanweisungen - unbeschadet der strittigen Frage der Befolgungspflicht - keinesfalls eine Auswirkung auf seinen Anspruch auf Auszahlung der Verwendungszulage haben könnten.
Am 15. September 2006 erging an den Beschwerdeführer ein Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, die Dienstanweisung des GV M vom 31.1.2006 zu befolgen, wird abgewiesen.
Das Verfahren über den Eventualantrag des Beschwerdeführers, dass er ungeachtet der Dienstanweisungen vom 31.01.2006 berechtigt ist, die bisherige Verwendungszulage (15 % von V/2) zu beziehen, wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren GZ 006/12/0028 VwGH und Zl. 011-90-3/P-2005 GR Marktgemeinde M (bzw. Ib-17348/4-2005 Amt der Tiroler Landesregierung) unterbrochen."
Die zitierten Geschäftszahlen betreffen das Verfahren der Dienstbehörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2004, das daran anschließende Vorstellungsverfahren vor der belangten Behörde sowie das gegen den Vorstellungsbescheid vom 27. Dezember 2005 von der mitbeteiligten Marktgemeinde angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren.
In der Begründung dieses Bescheides führte der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde nach Schilderung des Verfahrensganges aus, die belangte Behörde habe in ihrem Vorstellungsbescheid vom 27. Dezember 2005 die Auffassung vertreten, der Obmann des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes sei zur Erteilung der gegenständlichen Weisung nicht zuständig gewesen, weil keine ausdrückliche Dienstunterstellung unter diesen Obmann erfolgt sei. Unter Berücksichtigung der Befangenheitserklärungen des Bürgermeisters und des Vizebürgermeisters sei daher in dienstrechtlichen Angelegenheiten gegenüber dem Beschwerdeführer das nächste zur Vertretung berufene Mitglied des Gemeindevorstandes, das sei Gemeindevorstand M, zuständig. Dieser habe - entsprechend dem § 21 des Tiroler Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9 (im Folgenden: GBG) - die Dienstanweisung erkennbar in Vertretung des Bürgermeisters erteilt.
Die Dienstanweisung zur Vorlage detaillierter Arbeits- und Tätigkeitsberichte mit exakter Stundenaufzeichnung sei erforderlich gewesen, da es bereits mehrfach zu Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers gekommen sei. Insbesondere sei das Standesamt mehrfach unbesetzt gewesen; auch Parteien aus Nachbargemeinden hätten fortgeschickt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls seit 24. November 2005 dienstfähig.
Das Verfahren über den Eventualantrag des Vorstellungswerbers sei zu unterbrechen, da derzeit zwei Verfahren zur Klärung der Hauptfrage behängten, ob dem Beschwerdeführer trotz Beschränkung seiner tatsächlichen Verwendung auf seine Funktion als "Standesbeamter" noch eine 10 %ige Verwendungszulage und trotz Untersagung der Vornahme von Trauungen an Wochenenden gemäß Dienstanweisung vom 14. Februar 2005 noch eine 5 %ige Verwendungszulage zustehe. Die rechtskräftigen Entscheidungen in beiden Verfahren seien für die Hauptfragenentscheidung über den Eventualantrag des Beschwerdeführers unabdingbar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde. In Ansehung der Zuständigkeit zur Erteilung von Weisungen wiederholte er das Vorbringen in seinem Antrag. Weiters führte er aus, gemäß § 21 GBG unterstehe er dem Bürgermeister und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter sowie der ihm unmittelbar übergeordneten Amtsperson. Damit könne ausschließlich der Gemeindeamtsleiter gemeint sein, nicht aber ein Gemeindevorstand.
Weiters verwies er - wie auch in seinem Antrag - auf einen aufrechten Krankenstand.
Schließlich vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, die ihm erteilte Weisung sei rechtsmissbräuchlich, weil damit ausschließlich beabsichtigt werde, ihm die bisher ausbezahlte Verwendungszulage zu entziehen. Diese Absicht gründe freilich auf eine verfehlte Rechtsauffassung der Dienstbehörde, wonach ein solcher Entzug durch eine derartige Weisung überhaupt bewirkt werden könnte.
Auch hätten die beim Verwaltungsgerichtshof behängenden Verfahren keine aufschiebende Wirkung; der Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 27. Dezember 2005 sei rechtskräftig.
Mit dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 15. November 2006, Zl. 2006/12/0028, wurde sodann der Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 27. Dezember 2005 (über Beschwerde der mitbeteiligten Marktgemeinde) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Tragender Aufhebungsgrund war, dass die belangte Behörde der mitbeteiligten Marktgemeinde zu Unrecht die Rechtsauffassung überbunden hatte, dem Beschwerdeführer gebühre auf Grund einer rechtskräftigen Zuerkennung jedenfalls eine Mehrleistungszulage in der Höhe von 10 % des Gehaltes der Beamten der Dienstklasse V/2.
Darüber hinaus legte der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis dar, dass - unabhängig von ihrer dienstrechtlichen Wirksamkeit - in Weisungsform getroffene Anordnungen betreffend die Umgestaltung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (darunter auch die bereits mehrfach erwähnte Weisung des Obmanns des Staatsbürgerschaftsverbandes M betreffend die Durchführung von Trauungen außerhalb der Dienstzeit) aus dem Grunde des § 19 Abs. 3 GBG keine gehaltsrechtlichen Auswirkungen gezeitigt haben.
Mit Datum vom 13. Dezember 2006 erging sodann der angefochtene Bescheid, mit welchem die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde.
Hinsichtlich der Zuständigkeit des Gemeindevorstandes M teilte die Vorstellungsbehörde die Rechtsauffassung der Dienstbehörde. Auch bezüglich der Dienstanweisung zur Vorlage von wöchentlichen Tätigkeitsberichten bestehe aus dem Grunde des § 18 Abs. 1 und 2 GBG Befolgungspflicht.
Eine Rechtsverletzung durch die Aussetzung des Verfahrens über den Eventualantrag sei nicht erfolgt, zumal die gleiche "Sache" vorliege, welche auch Gegenstand des dem Vorstellungsbescheid vom 27. Dezember 2005 zu Grunde gelegenen dienstbehördlichen Verfahrens gewesen sei.
Die Zustellung dieses Vorstellungsbescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am 19. Dezember 2006.
Das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 2006 wurde der belangten Behörde am 20. Dezember 2006 zugestellt.
Gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2006 richtet sich die vorliegende, am 30. Jänner 2007 zur Post gegebene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf bescheidförmige Bemessung von gesetzlichen
Zulagenansprüchen, wenn die Rechtmäßigkeit der von der Dienstbehörde hinsichtlich der Ansprüche gepflogenen Gestion und Personalmaßnahmen zwischen ihr und dem Beschwerdeführer als Beamten strittig ist"
verletzt.
Darüber hinaus erachtet er sich erkennbar in seinem Recht verletzt, die ihm erteilte Dienstanweisung nicht befolgen zu müssen.
Mit (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 2007 wurde schließlich (neuerlich) der dienstbehördliche Bescheid vom 19. September 2005 aufgehoben und die Rechtssache (Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 11. Oktober 2004 betreffend Verwendungszulage) an die Gemeindebehörde zurückverwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1, § 18 Abs. 2, § 21 und § 24a Abs. 1 und 2 GBG (§ 1 idF LGBl. Nr. 85/1993, § 24a idF LGBl. Nr. 55/2002, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung) lauten:
"§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde mit Ausnahme der Stadt Innsbruck stehen.
(2) Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband stehen, sinngemäß.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Bediensteten werden im Folgenden als Beamte bezeichnet.
...
§ 18
Allgemeine Pflichten
...
(2) Der Beamte hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren, den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und den Parteien, Vorgesetzten und Bediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen. Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
...
§ 21
Dienstliche Unterstellung
Der Beamte untersteht dem Bürgermeister und bei dessen
Verhinderung seinem Stellvertreter sowie der ihm unmittelbar
übergeordneten Amtsperson.
...
§ 24a
Dienstplan
(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten."
§ 31 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36
(Stammfassung, im Folgenden: TGO), lautet:
"§ 31
Aufgaben des Gemeindevorstandes
...
(3) Der (die) Bürgermeister-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes haben den Bürgermeister zu vertreten und zu unterstützen. Die Vertretung des verhinderten Bürgermeisters obliegt dem Bürgermeister-Stellvertreter bzw. den Bürgermeister-Stellvertretern der Reihe nach, bei deren Verhinderung den weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes in der Reihenfolge ihres Lebensalters."
I. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Vorstellung gegen den zweiten Spruchabsatz des dienstbehördlichen Bescheides vom 15. September 2006:
Gegenstand dieses dienstbehördlichen Abspruches war die Aussetzung des Verfahrens über den Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach er ungeachtet der Dienstanweisungen vom 31. Jänner 2006 "berechtigt sei, die bisher ausbezahlte Verwendungszulage (15 % von V/2) zu beziehen".
Die sich auf die Befolgungspflicht der Dienstanweisung beziehenden Rechtsverletzungsbehauptungen in den ausdrücklich formulierten Beschwerdepunkten beziehen sich offenbar nicht auf die Abweisung der Vorstellung gegen den zweiten Spruchabsatz des zitierten dienstbehördlichen Bescheides.
Aber auch die Möglichkeit einer Verletzung des darüber hinaus geltend gemachten Rechts "auf bescheidförmige Bemessung von gesetzlichen Zulagenansprüchen, wenn die Rechtmäßigkeit der von der Dienstbehörde hinsichtlich der Ansprüche gepflogenen Gestion und Personalmaßnahmen zwischen ihr und dem Beschwerdeführer als Beamten strittig ist" erscheint durch die Abweisung der Vorstellung gegen den zitierten Spruchabsatz ausgeschlossen:
Der in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2004 gestellte Antrag betraf die Feststellung der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage für die Tätigkeit des Beschwerdeführers ab 1. April 2004. Der Antrag nennt keinen Endzeitpunkt, es war über ihn daher zeitraumbezogen ab dem 1. April 2004 bis zur Erlassung des Bemessungsbescheides abzusprechen.
Nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang über diesen Antrag ergangenen Bescheides der Dienstbehörde vom 19. September 2005 mit dem Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 27. Dezember 2005 war das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2004 wiederum anhängig. Dies galt auch für den Zeitpunkt der Setzung der hier strittigen Personalmaßnahme vom 31. Jänner 2006 bzw. der Antragstellung des Beschwerdeführers vom 15. März 2006. Der in diesem Zusammenhang gestellte Eventualantrag des Beschwerdeführers betraf somit diejenige "Sache", die bei der Dienstbehörde nach Erlassung des Vorstellungsbescheides vom 27. Dezember 2005 wiederum anhängig war, nämlich die Feststellung der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage ab 1. April 2004 bis auf weiteres. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers wäre daher (im Falle der Abweisung des Hauptantrages) formlos in das Verfahren über den Antrag vom 11. Oktober 2004 einzubeziehen gewesen.
Die mit dem zweiten Spruchabsatz des Bescheides der Dienstbehörde vom 15. September 2006 erfolgte Aussetzung des Verfahrens über diesen Eventualantrag erweist sich zwar als objektiv rechtswidrig. Keinesfalls kann dieser Spruchabsatz jedoch dahin gedeutet werden, dass hiedurch (auch) das Verfahren über den Antrag vom 11. Oktober 2004 ausgesetzt werden sollte, wird doch die Aussetzung über den Eventualantrag u.a. bis zur rechtskräftigen Entscheidung gerade dieses Verfahrens verfügt.
Nach (neuerlicher) Aufhebung des Bescheides der Dienstbehörde vom 19. September 2005 durch den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 2007 (der mitbeteiligten Marktgemeinde zugestellt am 11. Jänner 2007) war das Verfahren über den Bemessungsantrag des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2004 neuerlich - auch die Zeiträume ab Setzung der hier gegenständlichen Personalmaßnahme betreffend - offen und nicht ausgesetzt. Die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in dem von ihm geltend gemachten Recht durch Abweisung der Vorstellung gegen den Spruchabsatz 2 des dienstbehördlichen Bescheides vom 15. September 2006 bestand daher im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde insoweit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
II. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Vorstellung gegen den ersten Spruchabsatz des dienstbehördlichen Bescheides vom 15. September 2006:
Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, der Gemeindevorstand M sei zur Erteilung der gegenständlichen Dienstanweisung nicht zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer sei mit Bestellungsurkunde vom 31. Dezember 1994 zum Standesbeamten ernannt worden. Seither seien Belange der Dienstaufsicht und Dienstanweisung vom jeweiligen Verbandsobmann wahrgenommen worden.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Der Beschwerdeführer steht - unstrittig - auf Grund seiner Ernennung mit Bescheid vom 20. Jänner 1999 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Marktgemeinde. Dass mit dem Beschwerdeführer (daneben) ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband im Sinne des § 1 Abs. 2 GBG begründet worden wäre, wurde von den Verwaltungsbehörden nicht festgestellt und wird vom Beschwerdeführer auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht behauptet. Wie sich vielmehr aus dem Verfahren zur hg. Zl. 2006/12/0028 ergibt, leitet er u.a. aus seiner Tätigkeit als Standesbeamter einen Anspruch auf Verwendungszulage gegenüber der mitbeteiligten Marktgemeinde ab.
Daraus folgt, dass das GBG für die Tätigkeit des Beschwerdeführers (auch als Standesbeamter) gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit., nicht aber bloß sinngemäß nach dessen Abs. 2 gilt. Hieraus wiederum folgt die unmittelbare (nicht sinngemäße) Geltung des § 21 GBG für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers. Er untersteht demnach dem Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter sowie der ihm unmittelbar übergeordneten Amtsperson. Unter "Stellvertreter" des Bürgermeisters im Sinne des § 21 GBG ist der nach § 31 Abs. 3 zweiter Satz TGO jeweils zur Vertretung des verhinderten Bürgermeisters berufene Organwalter gemeint. Dies bedeutet, dass bei Verhinderung des Bürgermeisters der Gemeindebeamte zunächst dem Bürgermeister-Stellvertreter bzw. den Bürgermeister-Stellvertretern der Reihe nach, bei deren Verhinderung jedoch den weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes in der Reihenfolge ihres Lebensalters untersteht. Im Hinblick auf die (unstrittige) Befangenheit des Bürgermeisters und des (einzigen) Bürgermeister-Stellvertreters ergibt sich somit die Unterstellung des Beschwerdeführers unter die Leitungsbefugnis des in Vertretung des Bürgermeisters eingeschrittenen ältesten Mitgliedes des Gemeindevorstandes, also des M. Diese Unterstellung unter M betrifft jedenfalls die Befugnis zur Erteilung von Weisungen im Bereich der Dienstaufsicht, zu welcher auch die Festlegung der Zeiten, innerhalb derer Dienst zu versehen ist, gehört.
Dass M seine Befugnisse in Vertretung des befangenen Bürgermeisters ausüben wollte, ergibt sich aus der Präambel der erteilten Weisung.
Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch noch der ihm unmittelbar übergeordneten Amtsperson (seines Erachtens dem Gemeindeamtsleiter) unterstellt ist, ändert nichts daran, dass die hier strittige Weisung von einem zuständigen Organ erteilt wurde.
Dass die Befolgung der hier gegenständlichen Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, wird nicht geltend gemacht.
Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Weisung - soweit sie die Abhaltung von Trauungen an Wochenenden betrifft - mit der schon im Verwaltungsverfahren erhobenen Behauptung, sie sei ausschließlich deshalb erteilt worden, um seinen Anspruch auf Verwendungszulage zu reduzieren, bzw. zum Erlöschen zu bringen, was jedoch rechtlich ohnedies nicht möglich sei. Weiters wird in der Beschwerde dargelegt, dass die Abhaltung standesamtlicher Trauungen an Wochenenden gerade in einem Land mit christlicher Tradition wie Tirol für die Bevölkerung von besonderer Bedeutung sei.
Zur Frage der Wirksamkeit "willkürlich" erlassener Weisungen wird auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0355, verwiesen. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang gebotenen Grobprüfung ist eine Willkürlichkeit der erteilten Weisung betreffend die Abhaltung von Trauungen an Wochenenden nicht zu erkennen. Zunächst ist - bei objektiver Prüfung - auf § 24a Abs. 2 letzter Satz GBG zu verweisen, wonach Dienstleistungen an Samstagen und Sonntagen überhaupt nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe angeordnet werden dürfen. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren keine solchen Gründe für eine generelle Abhaltung von standesamtlichen Trauungen an Wochenenden ins Treffen geführt. Auch die erstmals in der Beschwerde vorgebrachten (und damit auch dem Neuerungsverbot unterliegenden) Umstände stellen keine solchen zwingenden Gründe dar. Vor diesem Hintergrund kann dem Vorgesetzten aber jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer objektiven Willkürprüfung nicht entgegengetreten werden, wenn er die Frage, ob für die beabsichtigte Abhaltung von Trauungen an Wochenenden im Einzelfall zwingende dienstliche Gründe bestehen, einer jeweiligen Prüfung der Dienstbehörde vorbehalten hat. Auch die Einholung einer Zustimmung des Obmannes des Gemeindeverbandes, in dessen Interesse der Beschwerdeführer ja seine Tätigkeit als Gemeindebeamter wahrnehmen soll, kann nicht als willkürliches Erfordernis angesehen werden, lässt sich doch durchaus vertreten, dass das Vorliegen eines zwingenden dienstlichen Grundes jedenfalls eine Anforderung (einen Verwendungswunsch) seitens des Verbandes voraussetzt.
Der behauptete Umstand, dass die Weisung (subjektiv) dadurch motiviert war, die Bezüge des Beschwerdeführers zu mindern, kann Willkür gleichfalls nicht begründen. Abgesehen davon, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. November 2006 ausgeführt hat - diese Motivation aus rechtlichen Gründen ohnedies nicht verwirklichbar ist, wäre sie als solche im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung nicht als "willkürlich" zu brandmarken, zumal sie auch offen lässt, dass im Einzelfall bei Vorliegen eines zwingenden dienstlichen Interesses die Vornahme von Trauungen auch an Wochenenden gestattet wird.
Daraus folgt, dass die Beschwerde keine Umstände aufzeigt, welche einer Befolgungspflicht der erteilten Weisung entgegen stand.
Der Feststellung des Vorliegens der Befolgungspflicht durch den dienstbehördlichen Bescheid vom 15. September 2006 wäre auch nicht der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand hinderlich, wonach er infolge eines gerechtfertigten "Krankenstandes" nicht in der Lage gewesen sei, der Weisung nachzukommen. Es versteht sich von selbst, dass jede das dienstliche Verhalten eines Beamten betreffende Dauerweisung nur für Zeiträume von Bedeutung ist, in denen er nicht infolge Krankheit (oder sonstiger Gründe) gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. An der allein festgestellten - abstrakt verstandenen - Befolgungspflicht der Dauerweisung ändert dies jedoch nichts.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung der Vorstellung gegen den ersten Spruchabsatz des dienstbehördlichen Bescheides vom 15. September 2006 richtete, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. Dezember 2007
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)