Normen
ÄrzteG 1998 §109 Abs1;
ÄrzteG 1998 §230 Abs7 idF 2008/I/005;
VwGG §42 Abs2 Z2;
ÄrzteG 1998 §109 Abs1;
ÄrzteG 1998 §230 Abs7 idF 2008/I/005;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 17. Jänner 2007 setzte der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die Beiträge des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 1998 bis 2004 fest, wobei jeweils ein Säumniszuschlag in Höhe von 10 % festgesetzt wurde (inklusive Säumniszuschlag für 1998: EUR 4.252,38; für 1999: EUR 4.383,01;
für 2000: EUR 4.496,97; für 2001: EUR 5.277,57;
für 2002: EUR 5.418,79, für 2003: EUR 5.732,13;
für 2004: EUR 6.189,28).
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine ärztliche Tätigkeit am 1. Juni 1976 im Bereich der Ärztekammer für Niederösterreich aufgenommen und habe diese am 15. Februar 1987 beendet. Vom 16. Februar 1987 bis zum 29. Februar 1988 sei er ausschließlich im Bereich der Ärztekammer für Wien "in einer Privatklinik und in der neuen Wiener Privatklinik" tätig gewesen. Per 1. März 1988 bis zum 31. Jänner 1994 sei der Beschwerdeführer im Bereich der Ärztekammer für Niederösterreich tätig gewesen. Seit 1. Februar 1994 übe der Beschwerdeführer den ärztlichen Beruf als Angestellter der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien aus. In der Ärzteliste und im beigeschafften Personalakt schienen kein weiterer Dienstort und keine weitere Anstellung oder selbständige Tätigkeit als Arzt auf. Der Beschwerdeführer habe zwar die ärztliche Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer für Niederösterreich begonnen, es sei jedoch unrichtig, dass diese Tätigkeit, wie der Beschwerdeführer in seinen Berufungen vorgebracht habe, aufrecht oder für nicht mehr als sechs Monate unterbrochen worden wäre. Da er seinen Beruf nicht im Bereich mehrerer Ärztekammern, sondern ausschließlich im Bereich der Ärztekammer für Wien ausübe, sei er als ordentliches Mitglied dieser Landeskammer auch ordentliches Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Als solches sei der Beschwerdeführer verpflichtet, zum Zwecke der Festsetzung des Fondsbeitrags die Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und bis spätestens 15. Juni des laufenden Kalenderjahres an den Wohlfahrtsfonds zu übermitteln. Werde dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen, erfolge die Beitragsvorschreibung - wie im Falle des Beschwerdeführers - nach Vornahme einer Schätzung der aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einkünfte des Beitragspflichtigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die Beschwerde ist begründet.
1.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf ihre Sachverhaltsannahme, der Beschwerdeführer habe seine ärztliche Berufstätigkeit zwar im Bereich der Ärztekammer für Niederösterreich begonnen, seit 1. Februar 1994 übe der Beschwerdeführer den ärztlichen Beruf jedoch - als Angestellter der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien - ausschließlich im Bereich der Ärztekammer für Wien aus. Rechtlich folge daraus gemäß § 109 Abs. 1 ÄrzteG 1998, dass der Beschwerdeführer beitragspflichtig gegenüber dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sei.
Der Beschwerdeführer hat bereits in seinen Berufungen gegen die erstinstanzlichen Erledigungen vorgebracht, er habe seine ärztliche Tätigkeit ursprünglich im Bereich der Ärztekammer für Niederösterreich aufgenommen, und diese sei ohne rechtlich maßgebliche Unterbrechung aufrecht, weshalb er nicht beitragspflichtig gegenüber dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sei. Dieses Vorbringen ist zwar, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend vorbringt, nicht näher konkretisiert, die belangte Behörde durfte es aber nicht unbeachtet lassen und wäre gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer ihre tragende Sachverhaltsannahme vorzuhalten. Ein solcher Vorhalt ist nicht erfolgt.
Das Beschwerdevorbringen, in dem erstmals (und konkreter) vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe neben seiner Tätigkeit in Wien vom 16. Februar 1987 bis zum 29. Februar 1988 in Niederösterreich als Vertretungsarzt gearbeitet und habe diese Tätigkeit auch seitdem nicht aufgegeben, stellt im Hinblick auf den fehlenden Vorhalt entgegen der Auffassung der belangten Behörde keine unzulässige Neuerung dar.
Da nicht mängelfrei festgestellt wurde, ob der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde annimmt, seine Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer für Niederösterreich aufgegeben hat, ist der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit einem relevanten Verfahrensmangel behaftet.
1.2. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht überdies in Ansehung der Frage, ob die insgesamt sieben erstinstanzlichen Erledigungen des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds als Bescheide zu qualifizieren sind, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.
2. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, weil sich die Berufungen des Beschwerdeführers gegen Erledigungen richteten, die keine Bescheide darstellen, und demnach unzulässig waren, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen (prävalierender) Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 15. Juli 2011
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