VwGH 2007/06/0072

VwGH2007/06/007222.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der Gemeinde P Orts- und Infrastrukturentwicklungs-Kommanditgesellschaft "P KEG" in P, vertreten durch Hohenberg Strauß Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 2007, Zl. FA13B-12.10-P-171/07-19, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: PS in P, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Elisabethstraße 22), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs5;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2004/06/0166, verwiesen werden. Gegenstand auch dieses Beschwerdeverfahrens war das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2004 (eingelangt bei der Gemeinde P. am selben Tag), mit dem die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Gemeindezentrums auf mehreren Grundstücken der KG O. beantragt worden war. Das geplante Gemeindezentrum umfasst einen Trainingsplatz, einen Fußballplatz, einen Abenteuerspielplatz, Schotterboxen, eine Veranstaltungshalle/Sportbereich, einen Eislaufplatz bzw. im Sommer Parkplätze und einen Bauhof. Die in Frage stehenden Baugrundstücke sind nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde P. (Planänderung Nr. 3.02) teils als "Sondernutzung im Freiland - Erholungsfläche und Sportplatz" und teils als "Dorfgebiet" gewidmet. Die südlich geplante Veranstaltungshalle liegt in Bezug auf die südöstlich von diesem Gemeindezentrum gelegenen, nicht unmittelbar an die Baugrundstücke angrenzenden Grundstücke des Mitbeteiligten Nr. 513/11 und 513/19, KG O., am nächsten. Zwischen dem südlichsten Baugrundstück und den beiden Grundstücken des Mitbeteiligten liegt das Grundstück Nr. 807/2. Die kürzeste Entfernung von der nördlichen Grenze der Grundstücke des Beschwerdeführers zu der südlichsten Grenze der Baugrundstücke beträgt ca. 75 m.

In der am 23. Februar 2004 im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Bauverhandlung hatte der Vertreter des Mitbeteiligten Einwendungen gegen das Bauvorhaben (insbesondere wegen der zu erwartenden übergroßen Lärmbelästigung durch die in das Gemeindezentrum integrierte Sportanlage) erhoben.

Der Bürgermeister der Gemeinde P. hatte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 17. März 2004 die Baubewilligung für die Errichtung des beabsichtigten Gemeindezentrums auf den Grundstücken der KG O. unter Auflagen erteilt. Die erstinstanzliche Behörde hatte insbesondere zu den Lärmeinwendungen ausgeführt, dass auf Grund des mit den Projektunterlagen vorgelegten Lärmgutachtens der Ziviltechniker GmbH D., das vom Amtssachverständigen überprüft worden sei, und dem medizinischen Gutachten vom 22. Februar 2004 davon auszugehen sei, die zu erwartenden Lärmeinwirkungen des Gemeindezentrums würden zu keiner Verschlechterung der Ist-Situation, weder bei Tag noch bei Nacht führen. Die ermittelte Erhöhung des Ist-Zustandes sei mit maximal 0,9 dB zu erwarten, was noch unter der Grenze der zumutbaren Störung gelegen sei. Betreffend die vom Fußballplatz und Bauhof zu erwartenden Emissionen sei das lärmtechnische Gutachten durch die Ziviltechniker GmbH D. ergänzt worden und dazu sei vom Mitbeteiligten keine Stellungnahme abgegeben worden.

In der Berufung hatte der Mitbeteiligte insbesondere geltend gemacht, dass die herangezogenen Gutachten keine ausreichende und geeignete Grundlage dafür geboten hätten, um über die vom Mitbeteiligten in Bezug auf den Schallschutz erhobenen Einwendungen abzusprechen.

Die Berufungsbehörde hatte auf Grund der Berufung zunächst ein lärmtechnisches Gutachten der H.C. ZT GmbH zur Frage eingeholt, ob bzw. in welchem Ausmaß durch die geplante Anlage eine Erhöhung des Ist-Maßes zu erwarten wäre.

Die H.C. ZT GmbH hatte dazu das lärmtechnische Gutachten vom 1. Juni 2004 erstattet. Bei der Erstellung des Gutachtens war auf die Messung von Lärmimmissionen verzichtet worden, da ein in unmittelbarer Nähe zu den Grundstücken des Mitbeteiligten gelegener Gastgewerbebetrieb zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen war. Aus den dem Gutachten angeschlossenen Tabellen betreffend die Werte der vorgenommenen Ist-Simulation bzw. der Prognose-Simulation betreffend jeweils den energieäquivalenten Dauerschallpegel hatte sich eine Veränderung der angenommenen Ist-Situation von maximal 0,7 dB ergeben.

Die medizinische Sachverständige hatte in ihrem Gutachten vom 17. Juni 2004 auf der Grundlage des zuletzt genannten lärmtechnischen Gutachtens festgestellt, dass ein Unterschied des Schallpegels im Ausmaß von 0,7 dB vom menschlichen Ohr nicht wahrnehmbar sei und daher vernachlässigt werden könne. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Gemeindezentrums (insbesondere den Musikbetrieb in der Veranstaltungshalle, der bei geschlossenen Fenstern und bei geschlossenen Türen zu erfolgen hätte) sei nicht zu erwarten.

Der Gemeinderat der Gemeinde P. hatte der Berufung des Mitbeteiligten mit dem Bescheid vom 8. Juli 2004 teilweise Folge gegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid dahingehend geändert, dass die baurechtliche Bewilligung bei Einhaltung und Erfüllung auch folgender "Bedingung und Auflage Nr. 11" erteilt würde:

"11. Bei Musikdarbietungen mit Blasmusik oder solchen mit vergleichbarer Schallleistung (z.B. Lautsprecherverstärkung) sind die Türen und Fenster geschlossen zu halten."

Die Berufungsbehörde hatte insbesondere ausgeführt, dass es für die Widmung Dorfgebiet und Freiland mit entsprechender Sondernutzung kein gesetzlich vorgegebenes Widmungsmaß gäbe. Der Nachbar sei dann, wenn er aus dem Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung geltend machte, auf das Begehren auf Vorschreibung größerer Abstände nach § 13 Abs. 12 Stmk. BauG angewiesen. Eine solche Einwendung sei vom Mitbeteiligten nicht erhoben worden. Es sei daher in diesem Zusammenhang Präklusion gegeben. Unbeschadet dessen hätte die Berufungsbehörde das Ermittlungsverfahren betreffend die Beurteilung der geltend gemachten Lärmbelästigungen ergänzt. Die Berufungsbehörde hatte in lärmmäßiger Hinsicht insbesondere die Ansicht vertreten, dass auf Grund der ergänzend eingeholten Gutachten (das lärmtechnische Gutachten vom 1. Juni 2004 und das medizinische Gutachten vom 17. Juni 2004) aus der Errichtung und dem Betrieb des geplanten Vorhabens keine unzulässigen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück des Mitbeteiligten zu erwarten seien (dies insbesondere unter Berücksichtigung der angeordneten Auflage Nr. 11).

Die belangte Behörde hatte die dagegen erhobene Vorstellung des Mitbeteiligten mit Bescheid vom 1. September 2004 als unbegründet abgewiesen. Auch sie war dabei - wie die Berufungsbehörde - davon ausgegangen, dass der Mitbeteiligte eine Einwendung gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG nicht erhoben hätte, er also präkludiert sei, während der Immissionsschutz gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG nicht zur Anwendung habe kommen können, weil es für die Widmungskategorien der Baugrundstücke kein Widmungsmaß gäbe, das für die Vollziehung dieser Bestimmung unerlässlich sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte mit Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2004/06/0166, diesen Vorstellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Er hatte dabei insbesondere die Auffassung vertreten, dass § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG auch dann anzuwenden sei, wenn es für die dabei heranzuziehende Widmung (des Baugrundstückes) kein Widmungsmaß gebe. In Fällen, in denen sich aus der heranzuziehenden Widmung kein Widmungsmaß ableiten ließe, sei über das Kriterium zufrieden stellender Arbeits- und Wohnbedingungen für die Benützer und die Nachbarn gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG - wie auch über die weitere Voraussetzung der nicht gesundheitsgefährdenden Schallimmissionen - auf der Grundlage eines entsprechenden medizinischen Gutachtens, dem ein lärmtechnisches Gutachten zu Grunde zu liegen habe, zu entscheiden. Abgesehen davon ließe sich aus der Ö-Norm S 5021-1 (vom 1. März 1998) betreffend schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung, S 4, für die Widmung "Dorfgebiet" als Widmungsmaß ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 55 dB (bei Tag) und von 45 dB (bei Nacht) ableiten.

Auch von einer Präklusion betreffend allfällige Einwendungen des Mitbeteiligten gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG hätte die Berufungsbehörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgehen dürfen, da in der Ladung des Mitbeteiligten zur Verhandlung nicht auf die Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung im Falle der nicht rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Stmk. BauG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 hingewiesen worden sei. Weder die Berufungsbehörde noch die belangte Behörde hätten sich daher mit den umfangreichen Einwendungen des Mitbeteiligten (unter Vorlage eines Privatgutachtens) gegen das herangezogene Lärmgutachten vom 1. Juni 2004 auseinander gesetzt.

Die belangte Behörde hob in der Folge mit Bescheid vom 3. Mai 2006 unter Hinweis auf die Aufhebungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes den Berufungsbescheid vom 8. Juli 2004 wegen Verletzung von Rechten des Mitbeteiligten auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde.

Der Gemeinderat der Gemeinde P. erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 26. Mai 2006 neuerlich die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung des beantragten Gemeindezentrums auf den angeführten Grundstücken mit der Maßgabe, dass auch folgende Auflage Nr. 11 (wie im wiedergegebenen ersten Berufungsbescheid) einzuhalten sei. Die Berufungsbehörde führte im Wesentlichen aus, dass sie auf Grund der vorgetragenen Bedenken in Bezug auf die vorliegenden Lärmgutachten eine auf das Nachbargrundstück des Mitbeteiligten abstellende lärmtechnische Beurteilung von Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. F.H., H.C. ZT GmbH vom 1. Juni 2004 eingeholt habe. Es sei nunmehr in der Beurteilung zusätzlich zur Veranstaltungshalle auch der Trainingsplatz, der Fußballplatz, der Abenteuerspielplatz, die Schotterboxen, der Bauhof, der Eislaufplatz, die Parkplätze und die Zufahrten, und weiters auch der in der Nähe des Nachbargrundstückes konsentierte Gastgewerbebetrieb (der zum Beurteilungszeitpunkt nicht in Betrieb gewesen sei und dessen Emissionspotenzial solcherart rechnerisch in die Ermittlung des maßgeblichen Istmaßes einbezogen habe werden müssen) berücksichtigt worden. Dieses ausführliche und die möglichen Lärmverhältnisse rechnerisch simulierende Gutachten komme zum Ergebnis, dass die Nachbarliegenschaft des Mitbeteiligten von aus dem Betrieb des beabsichtigten Gemeindezentrums stammenden Immissionen nicht unzulässig erfasst werde. In Bezug auf die Veranstaltungshalle habe der Sachverständige Blasmusikveranstaltungen offensichtlich wegen der damit verbundenen hohen Schallleistung im Innenraumbereich zum Maßstab genommen, woraus gefolgert worden sei, dass ein ausreichender Immissionsschutz bei solchen Veranstaltungen nur bei geschlossenen Fenstern und Türen gewährleistet werden könne. Daher habe die Berufungsbehörde abstellend auf Blasmusik und Musikdarbietungen vergleichbarer Schallleistung (z.B. unter Einsatz von Lautsprechern) den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid durch eine zusätzliche Auflage, nämlich Auflage 11, abgeändert bzw. ergänzt.

Grundsätzlich sei in diesem Zusammenhang auf das für den Bauplatz zulässige Widmungsmaß abzustellen. Sehe eine Flächenwidmung in ihrer rechtlichen Begriffsdefinition ein solches Widmungsmaß nicht vor, dann sei auf lärmtechnisch vorgegebene Widmungsmaße im Sinne der Ö-Norm S 5021-1 (vom 1. März 1998), betreffend schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung abzustellen. Für das Dorfgebiet sei danach ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 55 dB (bei Tag) und von 45 dB (bei Nacht) anzunehmen. Aus dem Vergleich ergebe sich, dass die im Gutachten ermittelten Berechnungswerte für die Ist-Simulation an den einschlägigen Messpunkten bei Tag als auch bei Nacht bereits teilweise über diesen Werten lägen, sodass ergänzend die Frage zu beurteilen gewesen sei, inwieweit das Störmaß aus den antragsgegenständlichen Anlagen dieses Istmaß berühre. Eine solche Berührung in einem Ausmaß von rund 0,7 dB sei nicht auszuschließen, aus welchem Grund es erforderlich gewesen sei, den Sachverhalt ergänzend einer ärztlichen Beurteilung zu unterziehen. In einem ergänzenden Gutachten vom 17. Juni 2004 habe die medizinische Amtssachverständige festgestellt, dass ein solcher Unterschied des Schallpegels von 0,7 dB vom menschlichen Ohr nicht wahrnehmbar sei und daher vernachlässigt werden könne. Es würden daher die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, d.h. die derzeitige Ist-Situation, durch den Betrieb des geplanten Projektes nicht verändert. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung sei daher von medizinischer Seite nicht zu erwarten, wenn der Betrieb der Veranstaltungshalle bei geschlossenen Fenstern und geschlossenen Innen- und Außentüren (gemeint im Sinne des Gutachtens bei Musikdarbietungen mit Blasmusik oder solchen mit vergleichbarer Schallleistung) erfolge.

Der Mitbeteiligte habe dazu innerhalb der erstreckten Frist nicht Stellung genommen. Im Zuge der ersten erhobenen Vorstellung sei eine lärmtechnische Stellungnahme der Dr. P. GmbH vom 5. Juli 2004 beigebracht worden. Die Berufungsbehörde führte im Folgenden näher aus, warum sie dem von Amts wegen eingeholten lärmtechnischen Gutachten vom 1. Juni 2004 den höheren Beweiswert zumesse.

Der Mitbeteiligte erhob dagegen Vorstellung, die insbesondere Bedenken gegen das herangezogene lärmtechnische Gutachten vom 1. Juni 2004 enthielt.

Die belangte Behörde ersuchte in der Folge ihren lärmtechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. J. F. zu den Einwendungen des Mitbeteiligten zum lärmtechnischen Gutachten vom 1. Juni 2004 Stellung zu nehmen und zu beurteilen, ob dieses Gutachten von den richtigen Grundlagen ausgehe und schlüssig sei.

Dieser lärmtechnische Amtssachverständige stellte in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2006 zu diesem Gutachten fest, dass die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse nur rechnerisch erhoben worden seien. Die Darstellung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse sei messtechnisch gemäß der Ö-Norm S 5004 zu repräsentativen Zeitpunkten zu erheben. Weiters sei dem Gutachten kein Berechnungsprotokoll der Ausbreitungsrechnung beigelegt, somit sei das Gutachten aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Das Gutachten sei um das Berechnungsprotokoll der Ausbreitungsberechnung zu ergänzen. Es sollten weiters alle relevanten Betriebszustände hinsichtlich der Auswirkung auf den Basispegel LA, 95 (Dauergeräusche) bzw. auf den energieäquivalenten Dauerschallpegel LA, eq beurteilt werden. Weiters seien die zu erwartenden Schallpegelspitzen darzustellen und zu beurteilen.

Den Parteien des Verfahrens wurde diese Stellungnahme zur Kenntnis- und zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin legte hierauf ein ergänzendes Lärmgutachten des Univ.-Prof. Dipl. Ing. Dr. F.H. vom 3. Oktober 2005 vor, mit dem das Gutachten vom 1. Juni 2004 durch Immissionsmessungen ergänzt wurde. Der Sachverständige nahm an einem Messpunkt im nordwestlichen Bereich des Grundstückes des Mitbeteiligten Nr. 513/11 1,5 m von dem nordwestlichen Eckpunkt dieses Grundstückes am Sonntag 3. Juli 2005, am Dienstag 27. September 2005 und Mittwoch 28. September 2005 in der Zeit von 7.45 Uhr bis 9.27 Uhr bzw. 11.00 bis 12.30 Uhr bzw. von 21.30 bis 22.00 Uhr Schallmessungen vor. Während der Tagesstunden lagen die Messergebnisse zwischen einem energieäquivalenten Dauerschallpegel LA, eq von 38,9 dB und 52,2 dB, während der Nachstunden zwischen 34,2 dB und 40,4 dB.

Im Rahmen der vorgenommenen Simulationsrechnungen unter Verwendung der Simulationssoftware CADNA sei für die Tagesstunden ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 57,3 dB und für die Nachtstunden ein solcher von 50,4 dB ermittelt worden. Daraus ergebe sich, dass im Rahmen der Simulationssoftware die durch "Höhenversatz gegebene Abschattung und Bodenrauigkeit ungenügend, zu gering berücksichtigt" worden sei. Die im Rahmen des Gutachtens vom 1. Juni 2004 ausgewiesenen Immissionswerte lägen auf der "sicheren Seite", da durch kleinräumige Verwerfungen und hiedurch gegebene Abschattungen bzw. Bodenrauigkeiten während der Tagesstunden eine Reserve von bis zu 5 dB und während der Nachtstunden eine Reserve von bis zu 10 dB auftreten könnte.

Weiters wurde eine Ergänzung des Gutachtens vom 1. Juni 2004 durch diesen Sachverständigen im Hinblick darauf vorgelegt, ob bzw. inwieweit sich die Immissionssituation im Umfeld des Gemeindezentrums P. verändere, wenn die vom Technischen Büro L.R. GmbH hergestellten Luftansauge- und Luftausblaseinrichtungen im Bereich Festsaal und Turnhalle des Gemeindezentrums P. versetzt bzw. in Betrieb genommen würden. Es wurden Immissionsberechnungen für einen Betrieb während acht Tagesstunden und sechs Nachtstunden bzw. für einen durchlaufenden Betrieb von 16 Tagesstunden und acht Nachtstunden vorgenommen. Die Immissionsbelastung blieb bei beiden Varianten zur Tages- und zur Nachtzeit an allen Messpunkten unverändert. Dies werde nach Ansicht des lärmtechnischen Sachverständigen durch die projektierten Schalldämpfungseinrichtungen sowie der gewählten Lage der Zu- und Abluftöffnungen erreicht.

Die belangte Behörde behob mit dem angefochtenen Bescheid den Berufungsbescheid vom 26. Mai 2006 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde P. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen nach Wiedergabe des § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG und den im angeführten Vorerkenntnis dazu ergangenen Ausführungen aus, dass die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse in dem Gutachten vom 1. Juni 2004 nur rechnerisch erhoben worden seien, die Darstellung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse sei messtechnisch nach der Ö-Norm S 5004 zu repräsentativen Zeitpunkten zu erheben. Weiters sei dem Gutachten kein Berechnungsprotokoll der Ausbreitungsrechnung beigelegt. Das Gutachten sei somit aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Es sei um das Berechnungsprotokoll der Ausbreitungsberechnung zu ergänzen. Es sollten dabei alle relevanten Betriebszustände hinsichtlich der Auswirkung auf den Basispegel LA 95 (Dauergeräusche) bzw. auf den energieäquivalenten Dauerschallpegel LA, eq beurteilt werden. Weiters seien die zu erwartenden Schallpegelspitzen darzustellen und zu beurteilen. In der vom Sachverständigen Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. F.H. übermittelten ergänzenden Lärmbegutachtung vom 27. Jänner und 3. Oktober 2005 seien zwar Messungen ersichtlich, doch seien die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse nur bis spätestens 22.45 Uhr gemessen worden. Da die Betriebszeiten der Veranstaltungshalle nach dem Projekt aber bis 4.00 Uhr angegeben seien, wäre auch eine Messung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse in diesem Zeitraum gemäß der angeführten Ö-Norm erforderlich gewesen.

Auch sei dem lärmtechnischen Gutachten nicht zu entnehmen, ob sich die Immissionsangaben des Schallleistungspegels der Zu- und Abluftöffnungen auf die Öffnung selbst beziehe oder dieser Schallleistungspegel vor dem Schalldämpfer angegeben werde. Diesbezüglich sollte hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens der Schallleistungspegel an der Zu- und Abluftöffnung zur Umwelt als Lw, a erfolgen. Außerdem werde festgehalten, dass alle relevanten Betriebszustände hinsichtlich der Auswirkung auf den Basispegel LA, 95 (Dauergeräusche) bzw. auf den energieäquivalenten Dauerschallpegel LA, eq beurteilt hätten werden müssen. Weiters wären die zu erwartenden Schallpegelspitzen darzustellen und zu beurteilen gewesen.

Um die Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse nachvollziehen zu können, wären für die Immissionspunkte noch weiters folgende Daten notwendig:

Die Aufstellung der Teilpegel der spezifischen Immissionen in den beurteilten Immissionspunkten (Darstellung der jeweiligen Immissionsanteile der einzelnen Quellen im beurteilten Immissionspunkt).

Für den energieäquivalenten Dauerschallpegel LA, eq eine wie im Folgenden angeführte Darstellung (es folgen fünf Rubriken: die erste enthält den energieäquivalenten Dauerschallpegel der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse; in der folgenden Rubrik ist dieser anzugeben, in der dritten Rubrik sind die spezifischen Schallimmissionen angeführt; in der folgenden Rubrik sind diese anzugeben. Die letzte Rubrik betrifft die Angabe des Prognosepegels).

Für den Basispegel LA, 95 (Dauergeräusche) eine wie im Folgenden angeführte Darstellung herzunehmen (es folgen wiederum fünf Rubriken, wobei die erste Rubrik im Unterschied zu den vorangegangenen den Basispegel der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse betrifft, sonst ist der Inhalt der Rubriken gleich). Für beide Beurteilungen gelte die Gegenüberstellung der ungünstigsten Situation (leise Umgebungssituation mit Maximalbetrieb der Betriebsanlage bei Tag und Nacht). Abschließend sollte in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form die Darstellung der Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse erfolgen.

Außerdem habe die Messung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse teilweise große Differenzen zu den errechneten Werten ergeben. Falls die Werte der Berechnung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse weiterhin verwendet würden, seien die Unterschiede zu begründen. Demzufolge sei das dem Verfahren zu Grunde gelegte lärmtechnische Gutachten nicht mängelfrei, weshalb es in dieser Form nicht als Grundlage für die Beurteilung des gegenständlichen Projektes hätte herangezogen werden dürfen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall kommt das Stmk. BauG 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG) in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003, zur Anwendung.

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass in dem Fall, dass die Aufsichtsbehörde in ein Kognitionsverfahren eintrete, es ihre Verpflichtung sei, auch selbst dieses vollständig und mängelfrei zu führen und die in den Verfahrensvorschriften hiezu getroffenen Vorgaben (die Vollständigkeit der Sachverhaltsermittlung, Parteiengehör) zu wahren, um so die Frage endgültig zu klären, ob eine Rechtsverletzung des Nachbarn gegeben sei. Die Prüfung, ob eine Verletzung von Nachbarrechten vorliege, müsse in einem von wesentlichen Verfahrensmängeln freien Verfahren vorgenommen werden. Sei die Vorstellungsbehörde der Ansicht, der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei von der Berufungsbehörde mangelhaft oder nicht vollständig ermittelt worden, so müsse sie durch eigene Ermittlungen die Voraussetzungen für die endgültige Lösung der Frage, ob eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers eingetreten sei, schaffen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1998, Zl. 98/05/0034). Die Behebungsgründe der belangten Behörde erschöpften sich im Wesentlichen in kritischen Anmerkungen im Sinne von Bemängelungen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des dem bisherigen Verfahren zu Grunde liegenden Gutachtens vom 1. Juni 2004.

Zu einem gleichartigen Vorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof in dem hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/06/0213, ausgesprochen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung zu § 94 Abs. 5 Stmk. GemO und gleichartigen aufsichtsrechtlichen Regelungen anderer Länder die Vorstellungsbehörde bei der Prüfung des gemeindebehördlichen Bescheides nicht an den von der Gemeindebehörde angenommenen Sachverhalt gebunden ist. Vielmehr kann sie durch eigene Ermittlungen die Voraussetzungen für die endgültige Lösung der Frage, ob eine Verletzung des Vorstellungswerbers in materiellen Rechten eingetreten ist, prüfen. Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Vorstellungsbehörde hat somit den Zweck, sich selbst darüber Gewissheit zu verschaffen, ob ein Vorstellungswerber infolge einer falschen oder unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch den Bescheid des obersten Gemeindeorganes in einem Recht verletzt wurde. Die Gemeindeaufsichtsbehörde ist im Vorstellungsverfahren aber nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, selbst den maßgebenden Sachverhalt zu klären.

Die Vorstellungsbehörde hat jedenfalls zu prüfen, ob der bekämpfte Berufungsbescheid das Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens ist. Ein derart mängelfreies Verfahren liegt - dies wird von dem Mitbeteiligten zutreffend vertreten - nicht vor, wenn das dem Verwaltungsverfahren maßgeblich zu Grunde liegende lärmtechnische Gutachten mit Mängeln behaftet ist. Die Vorstellungsbehörde ist diesfalls nicht verpflichtet, ein dieses Gutachten ersetzendes mängelfreies Gutachten einzuholen, sie kann sich vielmehr damit begnügen, die Mängel des Gutachtens aufzuzeigen und offen lassen, wie der Ausgang des Verfahrens auf Grund eines mängelfreien Gutachtens beschaffen sein könnte. Das Vorliegen eines mangelhaften und damit unschlüssigen Gutachtens stellt jedenfalls - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - einen wesentlichen Verfahrensmangel des von der Aufsichtsbehörde kontrollierten Berufungsverfahrens dar. Im Hinblick darauf, dass die im Vorstellungsverfahren vorgelegten ergänzenden Gutachten jedenfalls nur teilweise die vom Amtssachverständigen der belangten Behörde erhobenen Bedenken gegen das Lärmgutachten vom 1. Juni 2004 ausgeräumt haben, war die Vorgangsweise im Vorstellungsverfahren nicht zu beanstanden.

Es stellt sich zwar als mangelhaft dar, dass die belangte Behörde die Feststellungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen zum Gutachten vom 1. Juni 2004 dem Verfasser dieses Gutachtens nicht vorgehalten hat. Die belangte Behörde hat diese Stellungnahme aber allen Verfahrensparteien, also auch der Beschwerdeführerin, zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführerin stand es somit offen, eine konkrete Stellungnahme dieses Sachverständigen dazu einzuholen und der belangten Behörde vorzulegen. Dem gegenüber hat die Beschwerdeführerin ergänzende Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. F.H. vorgelegt, womit teilweise den erhobenen Bedenken Rechnung getragen wurde. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin bzw. des von ihr herangezogenen Sachverständigen zu den aufgeworfenen Bedenken des Amtssachverständigen erfolgte nicht.

Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr in der Beschwerde zu den festgestellten Bedenken gegenüber dem lärmtechnischen Gutachten vom 1. Juni 2004 ein Vorbringen erstattet (wie etwa, dass im Rahmen der Anwendung der anerkannten Software CADNA bei Simulationen von Schallimmissionen der Ausdruck der programminternen Rechenvorgänge unüblich sei, derartige Ausdrucke von dem Sachverständigen aber am 27. November 2006 vorgenommen worden seien, die auch der diesbezüglichen Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur Verfügung gestellt worden seien), handelt es sich einerseits um ein neues Tatsachenvorbringen (betreffend die benützte Software), das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf das Neuerungsverbot nicht mehr berücksichtigt werden kann, andererseits war für die belangte Behörde der im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegebene Sachverhalt maßgeblich.

Wenn die Beschwerdeführerin der Forderung des lärmtechnischen Amtssachverständigen, es sollten alle relevanten Betriebszustände hinsichtlich der Auswirkung auf den Basispegel bzw. auf den energieäquivalenten Dauerschallpegel beurteilt werden und es seien die zu erwartenden Schallpegelspitzen darzustellen und zu beurteilen, entgegenhält, dass bei einer Live-Musik, also beim Betätigen der einzelnen Musikinstrumente durch Individuen Schallpegelspitzen - schon im Hinblick auf falsche Töne und Ausreißer - nicht vorhersehbar seien, genügt es darauf hinzuweisen, dass es Erfahrungswerte oder Vergleichssituationen gibt, die der sachkundigen Beurteilung zu Grunde zu legen sind. Überdies kommen bei der vorliegenden in Frage stehenden baulichen Anlage (dem Gemeindezentrum der Gemeinde P.) unterschiedlichste Betriebszustände in Betracht (so das Bespielen des Fußballplatzes, das Trainieren auf dem Trainingsplatz, das Benutzen des Eislaufplatzes, die unterschiedlichen Nutzungen der Veranstaltungshalle). Auch die Veranstaltungshalle selbst wäre nicht allein daraufhin zu untersuchen, dass dort sogenannte Live-Musik stattfindet. Der Sachverständige hat selbst auf die unterschiedlichen möglichen Nutzungen der Veranstaltungshalle hingewiesen. Wenn der lärmtechnische Amtssachverständige die Beurteilung des jeweiligen Schallpegels der unterschiedlichen Aktivitäten, die in den verschiedenen Bereichen des verfahrensgegenständlichen Gemeindezentrums stattfinden, und ihre Auswirkung auf den Basispegel bzw. den energieäquivalenten Dauerschallpegel gefordert hat, kann dies nicht als unschlüssig angesehen werden.

Bei den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu den im Vorstellungsverfahren vorgelegten ergänzenden Gutachten handelt es sich nicht um tragende Gründe der Aufhebung. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen war nicht einzugehen, maßgeblicher Aufhebungsgrund war, dass das dem Berufungsbescheid zu Grunde gelegene lärmtechnische Gutachten aus den näher genannten Gründen nicht mängelfrei war.

Wenn die belangte Behörde weiters die Aufstellung der Teilpegel der spezifischen Immissionen in den herangezogenen Immissionspunkten in Bezug auf den energieäquivalenten Dauerschallpegel der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse bzw. den Basispegel der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse gefordert hat, handelt es sich dabei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur um eine nähere Ausführung der Forderung des lärmtechnischen Amtssachverständigen, dass alle relevanten Betriebszustände hinsichtlich ihrer Auswirkung auf den Basispegel bzw. den energieäquivalenten Dauerschallpegel beurteilt hätten werden müssen. Diese von der belangten Behörde von einem lärmtechnischen Gutachten geforderten Angaben sollen die durch den Betrieb des Gemeindezentrums zu erwartende Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse - worauf die belangte Behörde ausdrücklich hingewiesen hat - nachvollziehbar machen. Dem kann der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegentreten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. Oktober 2008

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