Normen
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs1;
BauG Bgld 1997 §21 Abs2;
BauG Bgld 1997 §21 Abs3;
BauRallg;
EisenbahnG 1957 §43;
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs1;
BauG Bgld 1997 §21 Abs2;
BauG Bgld 1997 §21 Abs3;
BauRallg;
EisenbahnG 1957 §43;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 16. August 2006 beantragte der Erstmitbeteiligte die Erteilung der gewerberechtlichen und baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Betriebsanlage für einen Steinmetzbetrieb in S (Errichtung einer Halle und eines Bürogebäudes) bei der Bezirkshauptmannschaft E. Zu der am 4. Oktober 2006 anberaumten Verhandlung wurde u.a. auch die Beschwerdeführerin geladen, weil über das Baugrundstück eine 110 kV Doppelleitung der X führt. In ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Bauvorhaben wird vorgebracht, dass sie bezüglich der Doppelleitung Dienstbarkeitsberechtigte sei. Die Bahnstromleitung sei notwendig für die Aufrechterhaltung des Bahnverkehrs, die im Bauverfahren wahrzunehmende Benützungssicherheit sei aber nicht gewährleistet. Im baurechtlichen Verfahren sei als Vorfrage im Zusammenhang mit § 43 des Eisenbahngesetzes 1957 die Entscheidung der zuständigen Eisenbahnbehörde abzuwarten. Beantragt wurde die Abweisung des Antrags.
Daraufhin änderte die erstmitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 ihren Antrag dahingehend, dass das Gebäude um 7 m verschoben ausgeführt wird. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2006 wurde dem Erstmitbeteiligten die Baubewilligung für die beantragte Anlage bei Einhaltung von Auflagen und Bedingungen erteilt.
Mit Schriftsatz vom 6. November 2006 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Berufung. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorhaben im Bereich des Gefährdungsbereiches der Bahnstromleitung als Eisenbahnanlage iSd § 43 des Eisenbahngesetzes errichtet werden solle, und derzeit weder eine eisenbahnrechtliche Genehmigung noch eine zivilrechtliche Einigung mit der Beschwerdeführerin gemäß § 43 des Eisenbahngesetzes vorliege. In dem in Berufung gezogenen Bescheid seien keine ausreichenden Schutzvorkehrungen für die Bahnstromleitung vorgesehen.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 informierte die Beschwerdeführerin die Bezirkshauptmannschaft vom Abschluss einer zwischen ihr und dem Erstmitbeteiligten abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarung gemäß § 43 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes, mit dem sie u.a. (vorbehaltlich der grundbücherlichen Eintragung des Vertrags) unter näher angegebenen Voraussetzungen dem Vorhaben des Beschwerdeführers "Neuerrichtung einer Steinmetzbetriebsanlage" im Gefährdungsbereich der Bahnstromleitung zustimmt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 21 Abs. 1 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 (BG) zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Parteistellung im Bauverfahren nur die im § 21 Abs. 1 BG taxativ genannten Personengruppen hätten. Aus der Dienstbarkeit der Beschwerdeführerin, die zwar grundbücherlich sichergestellt sei, lasse sich keine Parteistellung der Beschwerdeführerin im Bauverfahren ableiten, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid richtete die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom 11. Juni 2007, B 674/07-4) dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 17. September 2007, B 674/07-6). Im Ablehnungsbeschluss hielt der Verfassungsgerichtshof u.a. fest, dass die Beschwerde, soweit sie die Verfassungswidrigkeit des § 21 Abs. 1 BG behaupte, "nicht ausreichend den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Parteistellung" beachte.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 21 BG (idF LGBl. Nr. 18/2005) lautet auszugsweise wie folgt:
"Parteien
§ 21. (1) Parteien im Bauverfahren sind
1. | der Bauwerber, |
2. | der Grundeigentümer bzw. die Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist, sowie |
3. | die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn). |
(2) Ein Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird.
(3) Ist das Recht, dessen Verletzung behauptet wird, im Privatrecht begründet (privatrechtliche Einwendung), so hat die Baubehörde einen gütlichen Ausgleich zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, ist sie in der Verhandlungsschrift festzuhalten und im Bescheid darauf hinzuweisen; kommt keine Einigung zustande, sind die streitenden Parteien hinsichtlich dieser Einwendung auf den Rechtsweg zu verweisen. Dies ist unter Anführung der Einwendung in der Verhandlungsschrift und im Bescheid ausdrücklich anzuführen."
Die Beschwerdeführerin verfügt hinsichtlich des Baugrundstückes unstrittig über eine im Grundbuch verbücherte Servitut betreffend die in Rede stehende Stromleitung.
Sie räumt ein, dass sie von der Aufzählung der Parteien im Bauverfahren nach § 21 Abs. 1 BG nicht erfasst wird, meint aber, dass ihr bei verfassungskonformer Auslegung des BG insbesondere in Ansehung des § 43 des Eisenbahngesetzes Parteistellung im Bauverfahren zukommen müsste.
Bei der Behauptung, durch ein Bauvorhaben in einem Servitutsrecht verletzt zu werden, handelt es sich aber um eine privatrechtliche Einwendung, die iSd § 21 Abs. 3 BG auf den Rechtsweg zu verweisen ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl. die bei Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht2, 2006, S 330, E 189 f, wiedergegebenen Judikatur, sowie das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2001/05/0011).
Von daher sowie aus den im für den vorliegenden Fall einschlägigen hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2008/05/0197 - auf das gemäß § 43 Abs. 2 2. Satz VwGG verwiesen wird - angeführten weiteren Erwägungen im Zusammenhang mit dem Eisenbahngesetz 1957 erweist sich die Auffassung der Beschwerdeführerin, ihr hätte im Bauverfahren Parteistellung zukommen müssen, als rechtsirrig.
Es war damit entbehrlich, auf das weitere gegen die Erteilung der Baubewilligung an den Erstmitbeteiligten gerichtete Vorbringen näher einzugehen.
Die Beschwerde war daher von einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat nach § 42 Abs. 1 leg. cit. als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 11. Mai 2010
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