VwGH 2007/05/0159

VwGH2007/05/015911.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der Gemeinde X, vertreten durch Schwartz und Huber-Medek Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M vom 22. Mai 2007, Zl. MA-02-04-63-2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. A, 2. B, beide in X), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §21 Abs5;
BauG Bgld 1997 §3 Z4;
BauG Bgld 1997 §5 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
GdO Bgld 2003 §84 Abs6;
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §21 Abs5;
BauG Bgld 1997 §3 Z4;
BauG Bgld 1997 §5 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
GdO Bgld 2003 §84 Abs6;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Ansuchen vom 26. Jänner 2006 beantragte der Bauwerber C bei der beschwerdeführenden Gemeinde die Baubewilligung gemäß § 18 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 (Bgld. BauG) für die Errichtung eines Autounterstandes für einen PKW auf dem Grundstück Nr. 652/10 EZ Q in der KG X. Bei der auf Grund dieses Antrags am 24. März 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung gaben die beiden mitbeteiligten Parteien ablehnende Stellungnahmen ab.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 27. Juni 2006 wurde dem Bauwerber nachträglich die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines überdachten Autoabstellplatzes auf dem besagten Grundstück im Ausmaß von 8,99 m x 3,89 m laut den eingebrachten Planunterlagen unter Vorschreibung von drei Auflagen, eingeschränkt zur ausschließlichen Nutzung als Autoabstellplatz, erteilt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde festgelegt, dass das Öffnen des Daches einer gesonderten Genehmigung der Behörde bedarf. Die Einwendungen der Erstmitbeteiligten wurden als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III.), die Einwendungen des Zweitmitbeteiligten teilweise als unzulässig zurückgewiesen, teilweise als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt IV.).

Die dagegen von den Mitbeteiligten erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderats der beschwerdeführenden Partei vom 12. Oktober 2006 gemäß § 66 Abs. 4 und § 42 Abs. 1 AVG iVm § 21 Abs. 4 und 5 BG als unbegründet abgewiesen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der genannte Gemeinderatsbescheid auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Parteien gemäß §§ 84 Abs. 5 und 86 Abs. 3 des Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 (Bgld. GemO 2003) aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat als Berufungsbehörde zurückverwiesen.

Begründend ging die belangte Behörde davon aus, dass die Vorstellungsbehörde verpflichtet sei, jede Rechtswidrigkeit, gleichgültig, ob sie geltend gemacht worden sei, aufzugreifen, sofern damit in die Rechte des Vorstellungswerbers eingegriffen werde. Allerdings könne nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides zu dessen Aufhebung führen, sondern nur eine solche, durch die subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt worden seien, wobei die Rechtsverletzung sowohl in materiellem Recht als auch in einer entscheidungswesentlichen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften liegen könne. Die Beurteilung der Frage, ob der Vorstellungswerber in seinen Rechten verletzt worden sei, setze eine ausreichende Prüfung und Würdigung der Ergebnisse des gemeindebehördlichen Ermittlungsverfahrens voraus. Die Aufsichtsbehörde sei bei ihrer Entscheidung über die Vorstellung durch keine gesetzliche Vorschrift an die Sachverhaltsannahmen durch die Gemeindebehörden gebunden.

Die Berufungsbehörde habe in dem in Vorstellung gezogenen Bescheid ausgeführt, sie sei nicht berechtigt, das Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit sämtlichen baurechtlichen Regelungen von Amts wegen zu überprüfen, sondern nur im Umfang der von einem Nachbarn rechtzeitig geltend gemachten Verletzung subjektivöffentlicher Rechte. Ihre Prüfbefugnis beschränke sich auf jene Fragen, hinsichtlich derer das Mitspracherecht der Partei, die das Rechtsmittel ergriffen habe, als subjektiv-öffentliches Recht bestehe.

Diese Rechtsmeinung des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde sei gänzlich verfehlt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG sei die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abzuändern. Auch die Berufungsbehörde habe im Bauverfahren die von einem Bau zu erwartende Beeinträchtigung der Nachbarn von Amts wegen zu prüfen. Die baupolizeilichen Interessen (aufgezählt in § 3 Bgld. BauG) seien von der Baubehörden von Amts wegen zu prüfen, unabhängig von allfälligen Einwendungen der Nachbarn. Die Baubehörden (auch die Berufungsbehörde) müssten daher den Inhalt des Vorbringens von Parteien (hier der Nachbarn) jedenfalls von Amts wegen prüfen, auch wenn keine zulässigen öffentlichrechtlichen Einwendungen der Nachbarn vorlägen, um die Verletzung von baupolizeilichen Interessen nach § 3 leg. cit. durch das Bauvorhaben auszuschließen.

Die Stellungnahme der zweitmitbeteiligten Partei beinhalte Einwendungen, die sich auf der Errichtung eines Bauvorhabens in der seitlichen Abstandfläche bezögen, was im Widerspruch zur Beurteilung durch die Baubehörde zweiter Instanz stehe. Zu der von der Zweitmitbeteiligten behaupteten Beeinträchtigung des Ortsbildes sei darauf hinzuweisen, dass den diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsbescheid kein Befund und Gutachten eines Sachverständigen zugrunde lägen. Die Baubehörden hätten es auch unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Zweitmitbeteiligten, dass die Niederschlagwässer vom Dach des Carport auf das Nachbargrundstück abgeleitet werden sollten, auseinanderzusetzen.

Zudem lägen gewichtige Verfahrensmängel vor. Keine der im vorgelegten Verwaltungsakt liegenden Planunterlagen sei mit einem Genehmigungsvermerk der Baubehörde erster oder zweiter Instanz versehen, weshalb der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides so unklar sei, dass der Bescheidinhalt nicht feststehe. Damit blieben auch die Grundlagen für die vom Bausachverständigen abgegebenen Stellungnahmen unklar. Mangels Gebührenvermerks nach dem Gebührengesetz auf den Planunterlagen seien genehmigte Einreichunterlagen für die belangte Behörde nicht erkennbar. Die im Spruchpunkt I. des Bescheides der Baubehörde erster Instanz angegebenen Ausmaße des Autoabstellplatzes würden mit der Begründung dieses Bescheides und den im Akt aufliegenden Planunterlagen nicht übereinstimmen. Bezüglich des Spruchpunktes II. des Berufungsbescheides betreffend die Öffenbarkeit der Überdachung des Autoabstellplatzes stehe infrage, ob das Öffnen des Daches überhaupt Gegenstand des Bauvorhabens gewesen sei. Die einschränkende Nutzung als Autoabstellplatz nach dem Spruch des Bescheides der erstinstanzlichen Baubehörde wäre im Berufungsverfahren aufzugreifen gewesen (sei keine andere Nutzung beantragt worden, sei eine solche Einschränkung nicht erforderlich, andernfalls wäre darüber abzusprechen gewesen). Ferner seien (was näher dargestellt wird) die Auflagenpunkte 1 und 3 im Spruchpunkt I. des Berufungsbescheides zu unbestimmt formuliert worden.

Die "bekämpften Bescheide der Baubehörden erster und zweiter Instanz" der beschwerdeführenden Gemeinde seien mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Zusammengefasst seien die mitbeteiligten Parteien durch den Berufungsbescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden. Ausdrücklich verwies die belangte Behörde darauf, ihr Bescheid erzeuge mit seiner Begründung eine bindende Wirkung für den Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde bei der Erlassung des Ersatzbescheides, weil das Gemeindeorgan an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden sei.

Schließlich wird aufgezählt, was für das fortgesetzte Verfahren zu beachten sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid (insbesondere) in ihrem Recht auf Selbstverwaltung und auf Gesetzmäßigkeit der Staatsaufsicht verletzt. Dies vor allem deshalb, weil die belangte Behörde mehrfach den Umfang der Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Falle der beschränkten Parteistellung des Berufungswerbers im Bauverfahren verkennt, indem sie der Berufungsbehörde selbst hinsichtlich jener Bereiche - etwa hinsichtlich des Ortsbildschutzes - ergänzende Ermittlungen aufträgt, bei denen den Berufungswerbern nachweislich kein Mitspracherecht zukommt. Überhaupt überschreitet die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ihre Kognitionsbefugnis.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4.1. Gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und Art. 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) Beschwerde zu führen.

Das Beschwerderecht nach Art. 119a Abs. 9 B-VG stellt ein Beschwerderecht wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung dar und ist daher als Parteibeschwerde zu betrachten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/1040, mwH).

Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 1971, Slg.Nr. 8091/A, sowie weiters die Erkenntnisse vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0007, und vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0035, mwH) kommt nur den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu.

Mit Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof kann eine Rechtsverletzung von der Gemeinde releviert werden, wenn die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, aber auch dann, wenn der Gemeindebehörde mit dem Vorstellungsbescheid eine Rechtsansicht überbunden wird, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes bewirkt. Der Bescheid der Vorstellungsbehörde ist daher wegen der Bindungswirkung schon dann aufzuheben, wenn sich auch nur ein den Spruch tragender Aufhebungsgrund als rechtswidrig erweist. Die Bindung des aufsichtsbehördlichen Bescheides erstreckt sich nicht auf weitere - die Aufhebung nicht tragende - Ausführungen der Vorstellungsbehörde, so etwa auf Hinweise auf die weitere Verfahrensführung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2010, Zl. 2009/05/0068, mwH).

4.2. Gemäß § 84 Abs. 1 Bgld. GemO 2003 kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in einer aus dem Vollziehungsbereich des Landes stammenden Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 83 Abs. 1 leg. cit.) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung erheben.

Die belangte Behörde war als Aufsichtsbehörde nach § 84 Abs. 5 Bgld. GemO 2003 nur berechtigt, den bei ihr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Beschwerdeführerin dann aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen, "wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden" (vgl. auch Art. 119a Abs. 5 zweiter Satz B-VG).

Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht auf jene Frage beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0007, mwH).

Aufgabe der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren gemäß § 84 Bgld. GemO 2003 ist es damit zu prüfen, ob subjektive Rechte der Einschreiter durch die Vorstellung gezogene Entscheidung verletzt werden. Die Parteirechte der Nachbarn sind im Vorstellungsverfahren nach der GO auf die Mitsprache in jenen Punkten beschränkt, in denen ihnen im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam.

4.3. Die belangte Behörde hat den vom Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde erlassenen Berufungsbescheid insbesondere mit der tragenden Begründung aufgehoben, dass sich die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde nicht bloß auf jene Fragen beschränke, hinsichtlich derer das Mitspracherecht der berufungswerbenden Partei als subjektiv-öffentliches Recht bestehe. In diesem Sinne hat sie auch bemängelt, dass den Ausführungen der Berufungsbehörde zu der vom Zweitmitbeteiligten behaupteten Beeinträchtigung des Ortsbildes kein Sachverständigengutachten zugrundegelegt worden sei.

4.4. Damit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Nach Abs. 1 des § 18 Bgld. BauG (LGBl. Nr. 10/1998, in der hier maßgeblichen Fassung vor der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 53) ist für Bauvorhaben, die nicht geringfügig sind (§ 16 Abs. 1 leg. cit.), vor Baubeginn - sofern keine Bauanzeige gemäß § 17 erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen. Nach § 18 Abs. 5 leg. cit. hat die zuständige Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung vorzunehmen und dazu die Parteien (§ 21 leg. cit.) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden. Gemäß § 18 Abs. 10 leg. cit. hat die Behörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen, wenn die Prüfung des Bauvorhabens ergibt, dass die maßgeblichen baupolizeilichen Interessen gemäß § 3 leg. cit. nicht verletzt werden.

Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld. BauG sind im Bauverfahren u. a. Parteien die Eigentümer jener Grundstücke, die von der Front des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn). Nach § 21 Abs. 2 leg. cit. könne ein Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird.

§ 21 Abs. 4 Bgld. BauG lautet wie folgt:

"(4) Wird die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften (zB Bauverordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien) behauptet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Nachbarn dienen (öffentlichrechtliche Einwendungen), hat die Baubehörde hierüber im Bescheid zu erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu versagen oder die Einwendung als unbegründet abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen."

Im gegenständlichen Bauverfahren kommt den mitbeteiligten Parteien unstrittig die Stellung von Nachbarn iSd § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld. BauG zu. Aus der dargestellten Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgeleitet, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendung rechtswirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG seine Parteistellung behalten hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/05/0259, mwH, sowie vom 28. Jänner 2009, Zl. 2008/05/0139, und vom 23. November 2009, Zl. 2008/05/0080, mwH).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen Einwendungen betreffend die Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes kein Nachbarrecht dar (vgl. nochmals das genannte Erkenntnis Zl. 2008/05/0139, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2002/05/1004, mwH).

Insofern die belangte Behörde (wie sich aus der Wiedergabe des bekämpften Bescheides ergibt) als tragenden Aufhebungsgrund eine über den in Punkt 4.2. dargestellten Rahmen hinausgehende Befugnis des Gemeinderats der beschwerdeführenden Gemeinde als Berufungsbehörde annahm und darauf gestützt eine Rechtswidrigkeit des bei ihr in Vorstellung gezogenen Berufungsbescheides auch in Bezug auf seine Nichtnachvollziehbarkeit betreffend den Ortsbildschutz festhielt, hat sie die Rechtslage verkannt.

4.5. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

4.6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 11. Mai 2010

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