VwGH 2000/05/0035

VwGH2000/05/00353.7.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Marktgemeinde Wimpassing im Schwarzatale, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien I, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Dezember 1999, Zl. RU1-V-98140/01, betreffend Kanalanschlussverpflichtung (mitbeteiligte Parteien: Othmar und Hedwig Spanblöchel in Wien, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien XIII, Auhofstraße 1) zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
BauO NÖ 1976 §56 Abs2;
BauO NÖ 1996 §62 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;
AVG §56;
BauO NÖ 1976 §56 Abs2;
BauO NÖ 1996 §62 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde, auf welcher sich ein Haus befindet (der Aktenlage zufolge wurde die Baubewilligung im Jahr 1966 erteilt).

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Februar 1998 wurde den mitbeteiligten Parteien gemäß "§ 17 des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230 in der derzeit geltenden Fassung und des § 62 Abs. 2 und 3 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 in der derzeit geltenden Fassung" der Anschluss ihrer Liegenschaft an einen in einer näher bezeichneten Straße befindlichen Schmutzwasserkanal bis zum 30. Juni 1998 aufgetragen.

Dagegen erhoben die Mitbeteiligten Berufung, in welcher sie vorbrachten, auf Grund der Entfernung von 63 m und des Höhenunterschiedes von ca. 8 m zwischen dem Gebäude und der Anschlussstelle an die öffentliche Kanalanlage sei die aufgetragene Schmutzwasserentsorgung in den Kanal sowohl in technischer Hinsicht als auch vor allem im Hinblick auf die entstehenden enormen finanziellen Kosten unzumutbar, zumal eine umweltgerechte Entsorgung des Schmutzwassers durch eine Senkgrube erfolge.

Mit Berufungsbescheid vom 24. September 1998 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Dagegen erhoben die Mitbeteiligten Vorstellung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. November 1998 wurde der Vorstellung Folge gegeben, der bekämpfte Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde verwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass weder im erstinstanzlichen Bescheid noch im Berufungsbescheid Feststellungen darüber getroffen worden seien, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 gegeben seien.

Hierauf wurde in Umsetzung dieses Vorstellungsbescheides mit Berufungsbescheid vom 11. März 1999 der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz verwiesen.

Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde den mitbeteiligten Parteien mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 20. September 1999 gemäß § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 in der Fassung LGBl. 8230-5 der Auftrag erteilt, die auf ihrer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer in den öffentlichen Kanal einzuleiten, und es wurde ihnen, wie bereits im ersten Rechtsgang, der Anschluss an einen näher bezeichneten Hauptkanal aufgetragen.

Begründend heißt es, der fragliche Kanalstrang sei im Jahr 1992 errichtet worden. Nach Hinweis auf den Verfahrensgang und nach Beschreibung der Örtlichkeiten sowie nach Rechtsausführungen wird weiter ausgeführt, auch "vor der Novelle zum NÖ Kanalgesetz" (gemeint ist dem Zusammenhang nach die Novelle LGBl. 8230-5) sei "die Bestimmung des § 17 Abs. 3 in Geltung" gestanden. Der Bürgermeister sei daher nach wie vor verpflichtet, bei der Neulegung eines Hauptkanals die Liegenschaftseigentümer zum Kanalanschluss aufzufordern. Zum Zeitpunkt der Verlegung dieses Kanals sei jedoch der § 56 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 in Geltung gestanden, wonach eine Anschlusspflicht dann nicht bestanden habe, wenn "technisch ein Pumpvorgang für den Kanalanschluss erforderlich" gewesen sei, oder aber eine Kanalleitung auf eine Länge von mehr als 50 m auf Eigengrund zu verlegen gewesen wäre. Beides treffe vorliegendenfalls zu. Zum Zeitpunkt der Neuverlegung dieses Kanals habe daher "ein derartiger Bescheid" nicht erlassen werden können. Nach Inkrafttreten "der Neufassung der NÖ Bauordnung (NÖ BO 1996)" sei jedoch eine entsprechende Anschlussverpflichtung ausgesprochen worden. Der Auftrag zum Anschluss an einen öffentlichen Kanal sei rechtzeitig durch Bescheid zu erteilen. Damit sei gemeint, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Neulegung des Hauptkanals und dem Auftrag zum Anschluss bestehen müsse. Das Gesetz knüpfe jedoch an einen verspäteten Auftrag keine Folgen. Das heiße, es sei denkbar, dass der Auftrag zum Anschluss erst längere Zeit nach der Neulegung des Kanals erfolge. Eine Verjährung der Anschlusspflicht bzw. "eine Verschweigung der Baubehörde" sei nicht denkbar.

Dagegen erhoben die Mitbeteiligten Berufung, die mit Berufungsbescheid vom 4. November 1999 als unbegründet abgewiesen wurde. Die Mitbeteiligten erhoben gegen diesen Berufungsbescheid Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung Folge gegeben, den bekämpften Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde verwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, bei Prüfung der Frage, inwieweit der Anschluss an den Kanal, der im Jahre 1992 verlegt worden sei, für Gebäude vorgeschrieben werden könne, die bisher von den Ausnahmetatbeständen nach § 56 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 erfasst gewesen seien, sei nach Auffassung der belangten Behörde davon auszugehen, dass eine Neuanlage im technischen Sinn gegeben sein und ein zeitlicher Zusammenhang bestehen müsse. Wenn nun, wie vorliegendenfalls, die Verlegung des Kanals bereits längere Zeit zurückliege, könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass es sich um eine "Neulegung" eines Kanals im Sinne des § 17 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1976 handle, sodass eine Anschlussverpflichtung durch Bescheid "nicht rechtswirksam aktualisiert werden" könne.

Durch das Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 sei nach Auffassung der belangten Behörde keine Anschlussverpflichtung für bestehende Gebäude normiert worden, die nach der NÖ Bauordnung 1976 nicht zum Anschluss verpflichtet gewesen seien. Die Regelung des § 17 des NÖ Kanalgesetzes 1977 sei letztlich so zu verstehen, dass eine uneingeschränkte Anschlussverpflichtung nur für jene Kanalanlagen bestehe, die nach dem 1. Jänner 1997 neu verlegt worden seien.

Da somit die Berufungsbehörde diesbezüglich die Rechtslage verkannt habe, habe sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Im fortgesetzten Verfahren werde daher die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben haben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso die mitbeteiligten Parteien, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen.

Jede Gemeinde ist sohin berechtigt, gegen sie belastende aufsichtsbehördliche Bescheide mittels Bescheidbeschwerde den Verwaltungsgerichtshof anzurufen. Das Beschwerderecht nach Art. 119a Abs. 9 B-VG stellt ein Beschwerderecht wegen Verletzung subjektiver Rechte dar und ist daher als Parteibeschwerde zu betrachten (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 19. November 1996, Zl. 96/05/0152).

Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0216, mit weiteren Nachweisen) kommt nur den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu, sodass die beschwerdeführende Gemeinde durch den angefochtenen Bescheid nur insoweit in ihren Rechten verletzt sein kann, als dessen Aufhebungsgründen für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zukommt.

Die belangte Behörde hat den Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 29. November 1999 deshalb aufgehoben, weil ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Errichtung eines Kanals und (offenbar gemeint:) dem Ausspruch der Anschlussverpflichtung bestehen müsse, weiters durch das Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 keine Anschlussverpflichtung für bestehende Gebäude eingeführt worden sei, die nach der NÖ Bauordnung 1976 nicht zum Anschluss verpflichtet gewesen seien und (daher) eine uneingeschränkte Anschlussverpflichtung nur für jene Kanalanlagen bestehe, die nach dem 1. Jänner 1997 neu verlegt worden seien.

Diese Auffassung trifft nicht zu:

Gemäß § 62 Abs. 2 der hier anzuwendenden, mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen NÖ. Bauordnung 1996 (BO) sind die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, in den öffentlichen Kanal abzuleiten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1998, Zl. 98/05/0002, und vom 24. März 1998, Zl. 98/05/0001), dass § 62 Abs. 2 leg. cit. die Regelung über die Anschlussverpflichtung einer Liegenschaft an den öffentlichen Kanal enthält. Das NÖ. Kanalgesetz 1977 hingegen beinhaltet keine Regelung, wann die Anschlusspflicht gegeben ist. Aus § 17 Abs. 3 NÖ. Kanalgesetz 1977 kann daher nicht abgeleitet werden, wann eine Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eintritt.

Während § 56 Abs. 2 der NÖ. Bauordnung 1976 noch eine Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung für den Fall vorsah, dass entweder die Anschlussleitung länger als 50 m oder die Ableitung in den öffentlichen Kanal nicht ohne Pumpvorgang möglich war, sieht § 62 Abs. 2 BO keine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung mehr vor. Dies wurde im Ausschussbericht mit der Notwendigkeit eines "umfassenden Grundwasserschutzes" begründet (siehe hiezu Hauer/Zaussinger, NÖ. Baurecht, 5. Auflage, S. 353).

Gemäß § 17 Abs. 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230-0 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 8230-5 (KanalG), haben die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluss an die Anschlussleitung (Abs. 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen. Die Liegenschaftseigentümer der im Zeitpunkt des Eintrittes der Anschlussverpflichtung bereits bestehenden Gebäude sind verpflichtet, die Aborte und sonstigen Abwasseranlagen einschließlich der Regenwasserableitungen auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzubauen, dass ein Anschluss an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Bei Neubauten ist im Vorhinein auf die Anschlussmöglichkeit Bedacht zu nehmen.

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlusspflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluss aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft des Bescheides verpflichtet, binnen vier Wochen um die baubehördliche Bewilligung anzusuchen und unverweilt für den rechtzeitigen Anschluss der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Mit der Bauführung muss spätestens zwei Wochen nach Zustellung der baubehördlichen Bewilligung begonnen und diese längstens drei Monate nach Baubeginn beendet sein. Diese Fristen können in Einzelfällen vom Bürgermeister (Magistrat) auf begründetes schriftliches Ansuchen verlängert werden.

§ 17 Abs. 3 KanalG enthält somit nur einen Auftrag an die zuständige Behörde, die Anschlussverpflichtung bescheidmäßig auszusprechen. Wann eine Anschlussverpflichtung entsteht, wird damit nicht ausgesagt. Diese Gesetzesstelle regelt nur den Fall, wie von der zuständigen Behörde und dem Liegenschaftseigentümer bei Neulegung eines Hauptkanals der Gemeinde vorzugehen ist, wenn "dadurch eine Anschlusspflicht eintritt". Eine solche tritt gemäß § 62 Abs. 2 BO dann ein, wenn auf dieser Liegenschaft Schmutzwässer anfallen und, wie etwa im Fall der Neulegung des Hauptkanals, bereits eine Möglichkeit besteht, diese Schmutzwässer in den öffentlichen Kanal abzuleiten.

Wie vorzugehen ist, wenn keine Neulegung eines Hauptkanals erfolgt, aber auf Grund der Bauordnung eine Kanalanschlussverpflichtung vorliegt, regelt § 17 Abs. 1 NÖ. Kanalgesetz 1977.

Im Beschwerdefall ist vor allem von Bedeutung - wie dies im hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, Zl. 99/05/0224, näher dargelegt wurde -, dass durch die Neuregelung über die Wasserentsorgung im § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 die im § 56 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 enthalten gewesenen Ausnahmebestimmungen über die Kanalanschlussverpflichtung entfallen sind, und daher mit Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 am 1. Jänner 1997 eine wesentliche Änderung der Rechtslage bezüglich der Kanalanschlussverpflichtung eingetreten ist. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde bewirkt daher diese wesentliche Änderung der Rechtslage (bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen) eine Anschlussverpflichtung auch für bereits bestehende Gebäude, die nach der NÖ Bauordnung 1976 "nicht zum Anschluss verpflichtet" waren, und dies auch an einen bereits vor dem 1. Jänner 1997 verlegten Kanalstrang.

Die Ausführungen der mitbeteiligten Parteien in ihrer Gegenschrift (die insbesondere meinen, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem bereits genannten Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, Zl. 99/05/0224, unzutreffend wären) vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere verfängt die Argumentation nicht, dass die Auslegung des Gesetzes, wie sie vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurde, unverhältnismäßig wäre und einen "unerlaubten Eingriff im wohl erworbene Rechte" bedeuten würde. Wie bereits erwähnt, wurde der Entfall der früheren Ausnahmen für die Anschlussverpflichtung im Ausschussbericht mit der Notwendigkeit eines "umfassenden Grundwasserschutzes" begründet. Im Hinblick auf die Bedeutung des Zweckes des Schutzes der Umwelt vor vermeidbaren Belastungen (die etwa auch durch die strafrechtlichen Normen zum Schutz der Umwelt unterstrichen wird) erscheint diese "Verschärfung" der Anschlusspflicht nicht unsachlich (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 92/06/0160, zum Steiermärkischen Kanalgesetz 1988).

Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass dieses Ergebnis auch nicht im Widerspruch mit der bindenden Wirkung des tragenden Aufhebungsgrundes im Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 13. November 1998 ("im ersten Rechtsgang") steht und der Verwaltungsgerichtshof daher nicht gehindert ist, die zuvor aufgezeigte unrichtige Rechtsauffassung der belangten Behörde wahrzunehmen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 3. Juli 2001

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