Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 17. August 2006, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Unwirksamerklärung der Verpachtung eines näher genannten Gemeinschaftsjagdgebietes als unbegründet abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs 4 AVG ab.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten die beschwerdeführenden Parteien die Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie ebenfalls die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 gaben die beschwerdeführenden Parteien bekannt, einen außergerichtlichen Vergleich mit den mitbeteiligten Parteien geschlossen zu haben, auf Grund dessen ihr Interesse an einer inhaltlichen Erledigung der Beschwerde weggefallen sei, und "materielle Gegenstandslosigkeit" vorliege.
Gemäß § 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
§ 33 Abs 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl den hg Beschluss vom 16. April 2009, Zl 2005/11/0170, mwN).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall, in dem die beschwerdeführenden Parteien selbst erklären, dies sei der Fall, erfüllt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da die Beantwortung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach § 58 Abs 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt (vgl den hg Beschluss vom 3. September 2008, Zl 2005/03/0114).
Wien, am 1. Juli 2009
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