Normen
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §2 Abs1 Z12;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VStG §21 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §9 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §2 Abs1 Z12;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VStG §21 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zur hg. Zl. 2007/02/0133 angefochtenen Bescheid wurde der (in der Folge:) Erstbeschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 15. September 2005 um 14:42 Uhr an einem näher angeführten Ort als Lenker einen Kraftwagen mit Anhänger (Sattelkraftfahrzeug mit zwei näher angeführten polizeilichen Kennzeichen) in Betrieb genommen, ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, dass die Beladung des Kraftwagenzuges den Vorschriften entspreche, weshalb die Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg um 65.570 kg überschritten worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe dadurch § 102 Abs. 1 und § 4 Abs. 7a KFG übertreten, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Mit dem zur hg. Zl. 2007/02/0134 angefochtenen Bescheid wurde dem (in der Folge:) Zweitbeschwerdeführer - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Bedeutung - zur Last gelegt, er habe es als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher eines näher genannten Unternehmens, welches Zulassungsbesitzer eines Sattel-KfZ über 7,5 t mit zwei näher bezeichneten polizeilichen Kennzeichen sei, zu verantworten, "dass die Beladung des Fahrzeuges den Vorschriften entspricht, weshalb die Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg überschritten worden (tatsächliches Gewicht: 105.570 kg)" sei. Er habe dadurch § 9 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Z. 1 und § 4 Abs. 7a KFG übertreten, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Strafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres Zusammenhanges verbunden und erwogen:
In beiden Beschwerden wird gleichlautend vorgebracht, der Spruch des jeweiligen angefochtenen Bescheides konkretisiere jenes Fahrzeug, für dessen vorschriftsgemäße Beladung der jeweilige Beschwerdeführer zur Verantwortung gezogen wurde, nicht nach Marke, Type und Kennzeichen; als Fahrzeug werde nur ein Sattelkraftfahrzeug mit der Auswahl aus zwei Kennzeichen angegeben. Auch im Hinblick auf § 4 Abs. 7a KFG wären entsprechende konkrete Umschreibungen in den Spruch aufzunehmen gewesen.
Dazu genügt der Hinweis, dass nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 30. März 2007, Zl. 2007/02/0062) in den Spruch weder die Type, die Marke noch das Kennzeichen des gelenkten Fahrzeuges aufzunehmen ist; gleiches hat für den Sattelanhänger (§ 2 Abs. 1 Z. 12 KFG) zu gelten.
Im Hinblick auf das zu § 4 Abs. 7a KFG erstattete Vorbringen genügt der weitere Hinweis, dass sich aus dem jeweiligen Spruch die zur Last gelegte Überladung (und auch das höchste zulässige Gesamtgewicht) eindeutig ergibt. Einer weiteren Spezifizierung bedurfte es in Hinsicht auf die "Art" des Fahrzeuges nicht.
Soweit die zur hg. Zl. 2007/02/0134 erhobene Beschwerde überdies noch vorbringt, dem Zweitbeschwerdeführer sei (missverständlich) vorgeworfen worden, er sei dafür verantwortlich, dass ein bestimmtes Fahrzeug "den Vorschriften entsprechend beladen war", so liegt insoweit in der Auslassung des Wortes "nicht" ein offensichtlicher Schreibfehler. Dies ergibt sich überdies eindeutig aus dem nächsten Halbsatz des Spruches, mit dem dem Beschwerdeführer eine Überschreitung der Summe der Gesamtgewichte zur Last gelegt wurde.
Beide Beschwerden bemängeln übereinstimmend, der Spruch des jeweiligen Bescheides hätte auch konkret Ort und Zeit der Beladung zu enthalten gehabt, genügt neuerlich der Hinweis auf das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 30. März 2007, betreffend ein gleichartiges Vorbringen der auch hier einschreitenden Beschwerdevertreter. In dem erwähnten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof in Verfolgung seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass Tatort und Tatzeit einer Übertretung nach § 102 Abs. 1 KFG jener bzw. jene des "Lenkens" und nicht der "Beladung" seien.
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass den in der hg. Beschwerde zur Zl. 2007/02/0133 geltend gemachten Ungenauigkeiten der Tatzeitangaben auch unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des § 44a Z. 1 VStG keine wesentliche Bedeutung zukommt, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder dass die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1996, Zl. 96/03/0255).
Wenn der Beschwerdeführer im hg. Verfahren Zl. 2007/02/0133 überdies vorbringt, der Spruch hätte hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Unterlassung auch noch die individualisierte Beschreibung jener Handlung zu enthalten, die der Beschwerdeführer hätte setzen müssen, so trifft dies nicht zu: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedarf es nicht der Aufnahme eines ausdrücklichen Ausspruches in den Spruch des Straferkenntnisses, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen sei, sich davon zu überzeugen, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da sich nicht nur derjenige, der sich insoweit nicht "überzeugt", sondern jeder, der ein den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechendes Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt und in der Folge "lenkt", einer Verwaltungsübertretung schuldig macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0105). Umso weniger bedarf es einer "individualisierten Beschreibung" jener Handlungen, durch die sich der Beschwerdeführer hätte überzeugen können, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.
In beiden Beschwerden berufen sich die Beschwerdeführer jeweils darauf, bereits am 14. September 2005 (somit am Tag vor der zur Last gelegten Tatbegehung) sei die amtsinterne Zustimmung der Landeshauptfrau von Salzburg zum gegenständlichen Transport mit Auflagen an das Land Oberösterreich übermittelt worden; es liege - so das weitere Vorbringen sinngemäß zusammengefasst - daher keine Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer vor.
Unbestritten ist jedenfalls, dass ein Bescheid betreffend die beantragte Ausnahmebewilligung für den gegenständlichen Schwertransport (noch) nicht vorlag. Diesbezüglich hat aber der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. März 1992, Zlen. 91/03/0097, 0098) ausgeführt, dass von einer Ausnahmebewilligung erst dann Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn sie rechtskräftig erteilt worden sei. Der Antrag um Erteilung der Ausnahmebewilligung berechtige noch nicht, die beantragte, aber noch nicht gewährte Ausnahme in Anspruch zu nehmen. Ebenso wenig könne dieses Recht aus dem Vorliegen einer bloßen Information, es sei der Antrag bewilligt worden, abgeleitet werden. Ebenso ist auch in den hier zu beurteilenden Beschwerdefällen davon auszugehen, dass die bloße Information betreffend die Zustimmung nicht berechtigte, den gegenständlichen Transport bereits durchzuführen; ein diesbezüglicher Rechtsirrtum wäre den Beschwerdeführern aber vorzuwerfen (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 4. März 1992).
Soweit beide Beschwerden schließlich noch vorbringen, es hätte (jeweils) von einer Strafe gemäß § 21 VStG abgesehen werden können, so kann sich der Verwaltungsgerichtshof der Meinung der Beschwerdeführer nicht anschließen, dass das vom § 21 Abs. 1 VStG geforderte geringfügige Verschulden gegeben sei. Die Beschwerdeführer erwähnen selbst, dass die Zustimmung zum gegenständlichen Transport nur mit verschiedenen Auflagen erteilt worden sei; dass diese (und allenfalls noch weitere, im erst zu erteilenden Bescheid enthaltene) Auflagen vollständig eingehalten worden seien, behaupten die Beschwerdeführer jedoch nicht, sodass schon deshalb und im Hinblick auf die mit der besonders hohen Überladung verbundene Gefahr für Rechtsgüter von einem geringfügigen Verschulden (abgesehen vom Unrechtsgehalt der Taten) nicht gesprochen werden kann (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1990, Zl. 90/18/0186).
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerden erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern jeweils behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2007
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