Normen
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg impl;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 15. September 2005 um 14.30 Uhr in Radstadt an einem näher umschriebenen Ort das Kfz (Kennzeichen ...) als Lenker des Begleitfahrzeuges der Fa. K. mit eingeschalteter gelber Drehleuchte als Vorausfahrzeug für den Schwertransporter dem Christian K. (Lenker des Schwertransportes) vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert. K. habe als Lenker ein Kraftfahrzeug mit Anhänger in Betrieb genommen, ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges den Vorschriften entspreche, weshalb die Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg um 65.570 kg überschritten worden sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG in Verbindung mit den §§ 102 Abs. 1 und 4 Abs. 7a KFG begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aus dem Spruch (des insoweit aufrecht erhaltenen Straferkenntnisses) ohne Weiteres entnehmen, welchen "Beitrag" der Beschwerdeführer im Sinne des § 7 VStG zur Tat des Haupttäters Christian K. geleistet hat, nämlich mit eingeschalteter (gelber) Drehleuchte das "Vorausfahrzeug" gelenkt zu haben.
In diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage hinsichtlich der dem Christian K. vorzuwerfenden Tat. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0105) macht sich nämlich einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG nicht nur derjenige schuldig, der sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges von dessen rechtmäßigem Zustand nicht überzeugt, sondern jeder, der ein den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechendes Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt und in der Folge "lenkt"; dem gemäß hat der Verwaltungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht (vgl. das Erkenntnis vom 4. Juni 2004, Zl. 2004/02/0078), dass Tatort und Tatzeit einer Übertretung nach § 102 Abs. 1 KFG jener bzw. jene des "Lenkens" und (dort ebenso wie im vorliegenden Beschwerdefall:) nicht der "Beladung" sind. Der Einwand des Beschwerdeführers, die "Beladung" sei nicht an dem im Spruch genannten Ort, sondern in Linz vorgenommen worden, geht daher - auch im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Tat nach § 7 VStG -
ins Leere.
Im Übrigen bedurfte es - auch - in Hinsicht auf das vom Haupttäter gelenkte Fahrzeug im Spruch (§ 44a Z. 1 VStG) weder der Angabe der Type, der Marke oder des Kennzeichens (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1993, Zl. 93/02/0021, sowie vom 24. September 1997, Zl. 95/03/0079). Ob aber gegen "andere angebliche Begleitpersonen wegen desselben Sachverhaltes" das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde - so der Beschwerdeführer - ist selbst zutreffendenfalls rechtlich unerheblich, weil aus einer solchen Tatsache nicht auf die Straflosigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1988, Zl. 87/03/0054), zumal davon - so die ständige hg. Rechtsprechung -
kein subjektives Recht des Beschwerdeführers abzuleiten wäre.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. März 2007
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