Normen
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß den §§ 31, 53 Abs. 1 und 66 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer - nach seinen Behauptungen am 7. März 2003 - illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Er habe um Gewährung des Asylrechts ersucht; das Asylverfahren sei "rechtskräftig negativ" abgeschlossen worden. Gleichzeitig sei ausgesprochen worden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. (Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 30. März 2006, Zl. 2005/20/0574, die Behandlung der gegen den letztinstanzlichen Asylbescheid vom 23. September 2005 erhobenen Beschwerde ab.)
Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt - so die belangte Behörde weiter - gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, die Ausweisung sei demnach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme ein hoher Stellenwert zu. Das maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei zusätzlich in der Form verletzt worden, dass sich der Beschwerdeführer bei der Einreise der Hilfe eines Schleppers bedient habe.
Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet weder wirtschaftlich noch sozial integriert und habe hier nach eigenen Angaben keine Verwandten. Seine Familie lebe in Nigeria. Er gehe im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und beziehe Sozialhilfe.
Aus diesen Umständen und unter Berufung auf das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung beurteilte die belangte Behörde die Ausweisung auch unter dem Ermessensgesichtspunkt als zulässig und iSd § 66 Abs. 1 FPG als dringend geboten. Auf ein - so die weitere Begründung - zum unrechtmäßigen Aufenthalt hinzukommendes, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit beeinträchtigendes Verhalten des Fremden komme es nicht an. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich seien nicht so stark ausgeprägt, dass sie schwerer zu gewichten wären als das besagte maßgebliche öffentliche Interesse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Die Beschwerde gesteht zu, dass das Asylverfahren mit dem weiteren Ausspruch, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei, rechtskräftig beendet worden sei. Es wird auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich habe. Demnach bestehen keine Bedenken, dass der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG verwirklicht ist.
Wenn die Beschwerde nunmehr wie auch im Asylverfahren vorbringt, dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, in sein Heimatgebiet zurückzukehren, weil er dort der Gefahr der Tötung, Misshandlung und auch der Folterung ausgesetzt wäre, ist er auf den rechtskräftigen Ausspruch im Asylverfahren zu verweisen. Schon deswegen kommt diesem Einwand keine Berechtigung zu. Dass er nach seiner Behauptung weder strafgerichtlich noch verwaltungsbehördlich vorbestraft sei, vermag weder das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzuschwächen (so schon das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0106).
Persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich vermag der Beschwerdeführer lediglich aus seinem inländischen Aufenthalt seit März 2003 abzuleiten. Er stellt aber nicht in Abrede, dass er - von "diversen Hilfsarbeiten" abgesehen - keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehe, Sozialhilfe beziehe und im Bundesgebiet keine Verwandten habe. Demgegenüber verwies die belangte Behörde zutreffend auf den hohen Stellenwert, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Bestimmungen zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2006, Zl. 2006/21/0109). Somit bestehen keine Bedenken gegen die behördliche Ansicht, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei.
In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer zwar, dass keine Befragung seiner Person erfolgt sei. Mit dieser Verfahrensrüge bezieht er sich jedoch auch hier lediglich auf die behauptete Unmöglichkeit, aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen, weil er nicht in sein Heimatland zurück könne. Damit wird aber die Relevanz des Verfahrensmangels nicht dargelegt. Die Beschwerde lässt auch nicht erkennen, zu welchen relevanten Feststellungen die "Beiziehung des gegenständlichen Asylaktes" hätte führen können.
Letztlich ist kein Grund für eine positive Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers, den die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, ersichtlich.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. November 2006
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