VwGH 2006/19/0458

VwGH2006/19/045830.8.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Mag. Nedwed und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der I, vertreten durch Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. April 2005, Zl. 257.406/0-VI/18/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Moldau und Tochter der Beschwerdeführerin zu hg. Zl. 2006/19/0404, beantragte am 1. September 2004 Asyl. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab sie an, sie sei nach Österreich gekommen, weil sie zu ihrer Mutter wollte. Sie selbst habe in Moldau keine Probleme gehabt, sondern sei wegen der Probleme ihrer Mutter nach Österreich gekommen. Es hätten des öfteren Leute an der Tür geläutet und gefragt, wo ihre Mutter sei. Sie habe aber die Tür nicht geöffnet. Erst nach der Abreise ihrer Mutter seien Personen gekommen; vorher sei nichts gewesen.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 14. Jänner 2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldau fest (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.). Die von der Beschwerdeführerin (und ihrer Mutter) behaupteten Verfolgungshandlungen seien nicht glaubhaft. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass in Moldau eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrsche.

Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welche die belangte Behörde nach mündlicher Berufungsverhandlung, zu welcher die Beschwerdeführerin trotz ausgewiesener Ladung nicht gekommen war, - mangels Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe - mit dem angefochtenen Bescheid "gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG" abwies.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde geht in ihren Überlegungen - anders als die belangte Behörde - vom Zutreffen der Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin (und ihrer Mutter) aus. Gegen die Beweiswürdigung wendet sie sich mit Kritik an einzelnen von der belangten Behörde angestellten Erwägungen und vertritt die Ansicht, es hätten weitere - nicht näher präzisierte - Ermittlungen stattfinden müssen, um die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Dabei übersieht sie, dass die behördliche Beweiswürdigung der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen ist, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Die Gründe, aus denen die belangte Behörde den Behauptungen der Beschwerdeführerin (und ihrer Mutter) keinen Glauben geschenkt hat, halten aber der auf diese Schlüssigkeitsprüfung beschränkten Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Ermittlungsdefizite sind - auch unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - nicht zu erkennen. Soweit die Beschwerde auch eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz ausgewiesener Ladung nicht zur Berufungsverhandlung gekommen war, wozu auch in der Beschwerde nicht Stellung genommen wird.

Die Beschwerde erweist sich daher, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, als unbegründet (§ 42 Abs. 1 VwGG).

Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides über die Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangene - hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher die Bestätigung des Spruchpunktes III. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwanderersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 30. August 2007

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