VwGH 2006/18/0369

VwGH2006/18/036916.1.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Verfahrenshilfesache des EE in W, geboren 1977, betreffend Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung des Verfahrenshilfeantrages in einer fremdenpolizeilichen Angelegenheit (Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. August 2006, Zl. SD 462/06), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §71 Abs1 lita;
BAO §308 Abs1 impl;
EMRK Art6 Abs3 litc;
VwGG §46 Abs1 impl;
AVG §71 Abs1 lita;
BAO §308 Abs1 impl;
EMRK Art6 Abs3 litc;
VwGG §46 Abs1 impl;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

I.

1. Mit hg. Beschluss vom 28. September 2006, Zl. VH 2006/18/0159, wurde der Antrag des Verfahrenshilfewerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. August 2006, Zl. SD 462/06, mit der Begründung abgewiesen, dass eine Beschwerde offenbar aussichtslos wäre. Zuvor war dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2006, zugestellt am 11. September 2006, Gelegenheit gegeben worden, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob und wenn ja, aus welchem Grund die Tatsachenannahmen des anzufechtenden Bescheides bestritten werden und welche Rechtswidrigkeit dem anzufechtenden Bescheid anhaften soll. Der Antragsteller hatte sich innerhalb der gesetzten Frist dazu nicht geäußert.

2. Der Antragsteller begehrt nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme bzw. Ergänzung des Verfahrenshilfeantrages.

II.

Über diesen Wiedereinsetzungsantrag hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. e VwGG gebildeten Senat (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Oktober 1976, Slg. Nr. 9153/A) erwogen:

1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach § 46 Abs. 3 VwGG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Gemäß § 46 Abs. 4 VwGG ist über den Antrag in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden.

Der Antragsteller brachte hinsichtlich der Gründe für die Versäumung der Frist zur Ergänzung des Verfahrenshilfeantrages ursprünglich Folgendes vor (Wiedereinsetzungsantrag vom 16. Oktober 2006):

"Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe innerhalb von zwei Wochen war für mich allerdings nicht ersichtlich, da ich mich zu dieser Zeit in anwaltlicher Beratung befand und eine Information der Anwaltsgehilfin bezüglich dieser Aufforderung vom 31.8.2006 vollkommen falsch verstanden habe bzw. mir diese trotz meiner Bitte um Übersetzung eine falsche Information gegeben hat.

Auf Grund dessen war es mir nicht möglich, binnen geforderter Frist Stellung zu beziehen, das wahre Ausmaß der gerichtlichen Verständigung wurde mir erst kurz vor Verfassen dieses Antrages bewusst, andernfalls hätte ich selbstverständlich rechtzeitig zum Gefragten Stellung bezogen.

...

Ein richtiges Handeln zum vom Gerichtshof geforderten Zeitpunkt war mir auf Grund meiner mangelnden Deutschkenntnisse und der daher erfolgten Falschinformation bzw. meiner Annahme, der Gerichtshof werde schriftlich an mich herantreten und nicht umgekehrt, unmöglich, worin ein unvorhergesehenes Ereignis zu erblicken ist."

Nach entsprechendem Ergänzungsauftrag vom 6. November 2006 holte der Antragsteller die versäumte Handlung (Vorbringen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde) nach (Schreiben vom 4. Dezember 2006).

Den gerichtlichen Auftrag, den Namen und eine ladungsfähige Anschrift der beteiligten "Anwaltsgehilfin" bekannt zu geben, beantwortete der Antragsteller damit, dass er sein Vorbringen änderte und nunmehr behauptet, eine angeblich früher als Anwaltssekretärin tätige Besucherin des "Cafe König", deren Nachname und Anschrift nicht bekannt seien, habe ihm den besagten Ergänzungsauftrag missverständlich übersetzt.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mangelnde Sprachkenntnisse als solche ohne Hinzutritt besonderer, hier nicht behaupteter Umstände, keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/18/0291, mwN). Ob indes eine unzureichende Übersetzung durch eine in einem Cafehaus angetroffene Besucherin einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen würde, kann dahingestellt bleiben, weil der diesbezüglichen, vom ursprünglichen Vorbringen des Antragstellers abweichenden Behauptung keine hinlängliche Glaubwürdigkeit zukommt.

Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 16. Jänner 2007

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