VwGH 2002/18/0291

VwGH2002/18/029128.1.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über den Antrag des J, geboren 1970, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. Mai 2002, Zl. SD 398/02, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §41;
FrG 1997 §61;
EMRK Art6 Abs3 litc;
VwGG §46 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §41;
FrG 1997 §61;
EMRK Art6 Abs3 litc;
VwGG §46 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. Mai 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 5. Juni 2002.

2. Mit der an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gerichteten Eingabe vom 14. Oktober 2002, weitergeleitet an den Verwaltungsgerichtshof am 13. Dezember 2002, begehrte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den oben erstgenannten Bescheid. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und der österreichischen Judikatur nicht kundig. Ihn treffe keine Schuld daran, dass ihm der besagte Bescheid vom 22. Mai 2002 nicht ins Englische übersetzt worden sei. Die Einhaltung der (Beschwerde)Frist sei ihm durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden unmöglich gewesen. Zusätzlich sei die Einhaltung einer vierzehntägigen Frist für die Antragstellung nach dem Aufhören des Hindernisses und

"die gleichzeitige Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung notwendig, uzw. in koncreto wie eingangs beantragt 'Dolmetscher(in) iVm. Verfahrenshilfe, Kostenersatzantrag'; siehe hiezu u.a. auch: Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in Bezug auf die Ausweisung von Ausländern gem. Art. 1, Abs. 1 lit. a.) b.) und c.) 7. ZPMRK."

3.1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

3.2. Der Antragsteller macht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis geltend, dass ihm der anzufechtende Bescheid nicht ins Englische übersetzt worden sei. Das Hindernis zur Erhebung der Beschwerde könne erst durch Beigebung eines Dolmetschers wegfallen. Die vierzehntägige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 46 Abs. 3 VwGG) habe in Ermangelung der Beigabe eines Dolmetschers noch nicht einmal zu laufen begonnen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Fremde keinen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides nach dem Fremdengesetz in einer ihm verständlichen Sprache hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1998, Zl. 97/21/0770). Mangelnde Sprachkenntnisse als solche stellen ohne Hinzutritt besonderer, hier nicht behaupteter Umstände keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 651, zitierte Rspr., sowie den hg. Beschluss vom 4. April 2001, Zlen. 2001/01/0026, 0083). Einem in Haft befindlichen Fremden fehlt die Dispositionsfähigkeit nicht soweit, dass er allein deswegen zur Wahrung der Rechtsmittelfrist außer Stande wäre (vgl. das einen in Schubhaft befindlichen Fremden betreffende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/18/0320). Auch das Zusammentreffen der aufgezeigten Umstände vermag die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2002, Zl. 99/21/0301).

Der Beschwerdeführer hätte die behauptete Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des Bescheides somit nicht einfach auf sich beruhen lassen dürfen. Er hat nicht vorgebracht, Schritte unternommen zu haben, seine Rechte zu wahren, geschweige denn, dass sich ihm dabei unvorhergesehene oder unabwendbare Hindernisse entgegen gestellt hätten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 99/21/0110). Seiner Auffassung, vor der Beigebung eines Dolmetschers würde nicht einmal die in § 46 Abs. 3 VwGG genannte Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages zu laufen beginnen, kann aus den genannten Gründen ebenfalls nicht beigepflichtet werden.

Wien, am 28. Jänner 2003

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