Normen
11997E028 EG Art28;
11997E087 EG Art87;
62004CJ0266 Nazairdis VORAB;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
AMA-Gesetz 1992 §21g Abs3;
EMRK Art6;
11997E028 EG Art28;
11997E087 EG Art87;
62004CJ0266 Nazairdis VORAB;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
AMA-Gesetz 1992 §21g Abs3;
EMRK Art6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit ihr in Kopie vorgelegten Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheiden des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria wurden der beschwerdeführenden Partei in den Jahren 2002 bis 2004 Agrarmarketingbeiträge für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in verschiedenen Monaten der Jahre 2001 bis 2004 vorgeschrieben. Auf Grund der Berufung der beschwerdeführenden Partei erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem unter Spruchpunkt 1. die Berufungen gegen die Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria abgewiesen werden. Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird der Berufung gegen die Vorschreibung eines Erhöhungsbetrages von 10 % in einem der Bescheide zwar überwiegend, aber nicht zur Gänze stattgegeben, und ein Erhöhungsbetrag für den Beitragszeitraum Juli 2004 festgesetzt.
Begründend führt die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides - nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der wesentlichen Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992 betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel sowie des Verwaltungsgeschehens (das Verfahren war zwischenzeitig gemäß § 281 BAO ausgesetzt worden) - aus, dass die beschwerdeführende Partei die Erhebung des Agrarmarketingbeitrages bekämpfe, weil das Beitragsaufkommen für gemeinschaftsrechtlich unzulässige Maßnahmen verwendet werde. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. März 2006, Zl. 2005/17/0230, sowie im Erkenntnis vom 29. Mai 2006, Zl. 2006/17/0054, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 27. Oktober 2005, verbundene Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04 , C- 276/04 und C-321/04 bis C-325/04 , Nazairdis SAS u.a., ausgesprochen habe, liege ein Zusammenhang zwischen der Beitragserhebung und der Verwendung des Beitragsaufkommens nicht schon dann vor, wenn nachweisbar sei, dass eine Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe im Sinn des Art. 87 EG darstelle, ausschließlich oder überwiegend aus dem Aufkommen einer bestimmten Abgabe finanziert werde. Wesentlich sei, ob sich die gemeinschaftsrechtswidrige Verwendung unmittelbar auf die nationale Vorschrift, welche die Abgabe regle, zurückführen lasse oder nicht. Ein derartiger Verwendungszusammenhang sei jedoch im Beschwerdefall zu verneinen.
Auch zum behaupteten Verstoß gegen Art. 28 EG werde in den näher genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, dass das (dortige) Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit aufzeige. Zu den Gütesiegelkampagnen komme der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der bisherigen Aussagen des EuGH in diesem Zusammenhang zum Ergebnis, dass Werbekampagnen, in denen die Qualität der inländischen Produkte beworben werde, nicht schon deshalb als unzulässig anzusehen seien.
Über die gegen diesen Bescheid (ohne Einschränkung aber ohne nähere Ausführungen zum mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Erhöhungsbetrag) erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides in den entscheidungserheblichen Fragen nicht von demjenigen, der mit hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2006, Zl. 2006/17/0274, entschieden wurde, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit inhaltsgleichen Bedenken gegen seine Rechtsprechung auseinander gesetzt hat. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.
Hinsichtlich des Erhöhungsbetrages ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, worin insoweit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegen könnte.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Dem steht auch Art. 6 EMRK aus den in dem verwiesenen Erkenntnis näher dargelegten Gründen nicht entgegen.
Wien, am 30. Jänner 2007
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