VwGH 2006/17/0362

VwGH2006/17/03627.10.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des KM in F, vertreten durch Dr. Günther Millner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hofgasse 6/III, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12. September 2006, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1377-I/7/2006, betreffend Kulturpflanzenflächenzahlungen, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs2;
MOG 1985 §103;
MOG 1985 §104;
AVG §39 Abs2;
MOG 1985 §103;
MOG 1985 §104;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen drei Bescheide des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 27. April 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen, mit welchen dem Beschwerdeführer gegenüber die Kulturpflanzenflächenzahlungen für die Jahre 2000, 2001 und 2002 abweichend von früher ergangenen, rechtskräftigen Bescheiden neu festgesetzt worden waren und für die genannten Jahre jeweils der Differenzbetrag gegenüber der ursprünglich festgesetzten Summe zur Rückzahlung vorgeschrieben worden war.

Begründend nennt die belangte Behörde eine Reihe von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210/1985, die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, und die Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 496/1999 (KPF-V 2000).

Beginnend mit 26. Juli 2004 sei auf dem Betrieb L eine Vorortkontrolle durchgeführt worden, bei der unter anderem bei den Grundstücken 1960 und 1957/1, KG 62102, die in den Jahren 2000 bis 2002 vom Beschwerdeführer bewirtschaftet worden waren, Flächenabweichungen festgestellt worden seien. Von den Kontrollorganen sei im Prüfbericht vermerkt worden, dass sich bei den genannten Grundstücken auf einer Teilfläche von 0,22 ha seit dem Jahr 2000 keine landwirtschaftliche Nutzfläche befunden habe.

Mit den mit Berufung bekämpften Bescheiden seien die AMA-Bescheide betreffend die Erntejahre 2000 bis 2002 abgeändert worden, sodass dem Beschwerdeführer nunmehr reduzierte Kulturpflanzenflächenzahlungen gewährt würden. Es sei die Rückforderung von Beträgen in der Höhe von EUR 204,07, EUR 219,12 und EUR 219,13 verfügt worden. Begründet sei dies mit den Ergebnissen der Vorortkontrolle vom 26. Juli 2004 worden. Nach Wiedergabe des Inhalts der Berufung des Beschwerdeführers wird auszugsweise der Text einer Reihe von Verordnungen der Gemeinschaft wiedergegeben, darunter insbesondere Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 , dem zufolge bei Feststellung, dass die in einem Beihilfeantrag "Flächen" angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liege, der Beihilfeantrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet werde. Außer in Fällen höherer Gewalt werde die tatsächlich ermittelte Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liege und bis zu 20 % der ermittelten Fläche betrage.

Wiedergegeben wird auch Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 , nach dem die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz berechnet wird, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht, wenn die angegebene Fläche einer Kulturgruppe über der gemäß Art. 31 Abs. 2 ermittelten Fläche liegt.

Auf Grund der der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass im Zuge der am Betrieb L durchgeführten Vorortkontrolle eine Reihe von Flächenabweichungen festgestellt worden seien. In Anlage 4 zum Prüfbericht sei angemerkt, dass bestimmte Abweichungen bereits ab dem Jahr 2000 bestanden hätten.

Für den Betrieb des Beschwerdeführers sei folgende Abweichung relevant:

"FS 56 (Betrieb L):

Dieses FS, bestehend aus den Grundstücken Nr. 1957/1 und 1960 der KG 62102, hat Frau L mit einer tatsächlich genutzten Fläche von 1,95 ha Körnermais und 0,23 ha Wechselwiese beantragt. Bei der VOK wurde die Körnermaisfläche mit GPS vermessen und mit 1,23 ha festgestellt, auf der Differenzfläche von 0,22 ha befand sich keine landwirtschaftliche Nutzfläche."

Der Beschwerdeführer habe auch nicht die Abweichung an sich bestritten, vielmehr argumentiere er, die Kürzung, die in den Jahren 2000 bis 2002 die von ihm beantragten FS 3 und 6 betreffe, sei der Wechselwiese und nicht der Maisfläche zuzuordnen. Er habe dieses Vorbringen in einer Stellungnahme vom 26. August 2006 bekräftigt, ohne jedoch irgendwelche Beweise vorzulegen.

Im Falle der Nichterbringung geeigneter Nachweise müsse jedoch - um jede ungerechtfertigte Zahlung auszuschließen - davon ausgegangen werden, dass die Differenzfläche jener Kultur zuzuordnen sei, für die eine Flächenzahlung gewährt worden sei. Aus diesem Grund sei der Abzug zwingend bei der Getreidefläche vorzunehmen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hinsichtlich der Auswirkungen der Aufhebung der Wortfolge "flächenbezogen oder" in § 99 Abs. 1 Z 6 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2007, G 21/07 und V 20/07, auf den Beschwerdefall ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 20. März 2009, Zl. 2005/17/0181, zu verweisen. Es besteht auch aus Anlass der vorliegenden Beschwerde keine Möglichkeit, neuerlich Bedenken an den Verfassungsgerichtshof gegen die bereits aufgehobene Wortfolge in § 99 Abs. 1 Z 6 Marktordnungsgesetz 1985 mit der Begründung heranzutragen, dass auch die KPF-VO 2000 auf einer Art. 18 B-VG widersprechenden gesetzlichen Grundlage beruhte.

Darüber hinaus findet auch im vorliegenden Beschwerdefall die Vorschreibung der Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Kulturpflanzenflächenzahlungen ihre Grundlage in unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht. Die von der belangten Behörde dabei angewendeten Verfahrensbestimmungen, insbesondere die §§ 103 und 104 MOG 1985, waren von der Aufhebung durch das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht betroffen. Sie können daher vom Verwaltungsgerichtshof der Beurteilung des angefochtenen Bescheids zu Grunde gelegt werden.

Strittig ist im Beschwerdefall nicht die Befugnis der belangten Behörde zur Rückforderung zu viel ausbezahlter Unterstützungen (gegebenenfalls mit den vorgesehenen Erhöhungen) nach den von ihr zitierten Verordnungen der Gemeinschaft (in Verbindung mit den innerstaatlichen Verfahrensregelungen), sondern die Frage, ob sich aus der von der belangten Behörde herangezogenen Vorortkontrolle die von ihr gezogene Schlussfolgerung ziehen lässt, der angefochtene Bescheid ausreichend begründet ist und ob die von der belangten Behörde angenommene Beweispflicht des Beschwerdeführers tatsächlich in dieser Form besteht.

Der Beschwerdeführer tritt den Annahmen der belangten Behörde wie schon im Verwaltungsverfahren insbesondere dahingehend entgegen, dass die von ihr zu Grunde gelegte Differenz beim Feldstück 56 (wie es vom Betrieb L beantragt wurde) nicht der Anbaufläche für Körnermais, sondern der Wechselwiese zuzuordnen gewesen sei.

Die belangte Behörde hat mit Hinweis auf Anlage 4 zum Prüfbericht, im Übrigen aber ohne nähere Begründung angenommen, dass die bei der Vorortkontrolle im Jahre 2004 festgestellte Differenz zwischen beantragter und tatsächlich bewirtschafteter Fläche auch bereits in den Jahren 2000 bis 2002, in denen der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Flächen die Kulturpflanzenflächenzahlung für diese beantragt hatte, bestanden habe. So hat die belangte Behörde auch nicht (etwa durch Vernehmung der Kontrollorgane) aufgeklärt, wie diese zu ihren Feststellungen im Nutzungsverfolgungsbericht 2004 (vgl. auch Anlage 9 zum Prüfbericht, auf den die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht eingeht) gekommen sind.

Es fällt auf, dass im Zusammenhang mit dem Feldstück 56 im Prüfbericht nicht nur eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgehalten ist, sondern dass darüber hinaus sowohl die zunächst erfolgte Eintragung, was angeblich beantragt worden sei, und die Eintragung, was vorgefunden worden sei, korrigiert wurde. In beiden Spalten ist eine Differenz von 0,5 ha vermerkt.

Unklar bleibt, woraus sich diese Differenz von 0,5 ha erklärt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht nur nichts zur Aufklärung dieser Frage beigetragen, sondern durch die Übernahme der korrigierten Zahl für den Antrag (so wie die belangte Behörde die Korrektur verstanden hat) einerseits, aber der unkorrigierten Zahl bezüglich der (angeblich) vorgefundenen Fläche andererseits die Verständlichkeit der Begründung des angefochtenen Bescheids zusätzlich erschwert (anzumerken ist, dass die handschriftliche Korrektur an jener Stelle des Prüfberichts, auf die sich die belangte Behörde offensichtlich bezieht, durchaus auch so gelesen werden könnte, dass nur 0,95 ha - nicht 1,95 ha - beantragt worden seien; eine mit Rotstift eingefügte korrigierte Ziffer findet sich nämlich nur in der Spalte "a", ob dies bedeutet, dass die ursprünglich in der Spalte "ha" eingetragene Ziffer "1", die ebenfalls durchgestrichen wurde, zutreffend ist oder nicht, ist nicht ganz klar). Die von der belangten Behörde angenommene Differenz von 0,22 ha ergäbe sich zwar jedenfalls, gleichgültig, ob man von den Werten 1,45 und 1,23, oder aber von 1,95 und 1,73 ausginge; die Schlüssigkeit der Argumentation der belangten Behörde ist jedoch schon durch die Vermischung der Zahlen, deren Differenz gerade nicht 0,22 ergibt, nicht gegeben. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde nicht näher darauf eingegangen ist, welche Flächen oder Teilflächen der Beschwerdeführer hinsichtlich des hier in Rede stehenden Feldstücks beantragt hatte und von welchen Teilflächen die Prüforgane der Auffassung waren, dass sie nicht landwirtschaftlich verwendet worden seien.

Aus den im Akt erliegenden Anträgen des Beschwerdeführers sind nur Anträge bezüglich der Grundstücke 1957/1 und 1960 im Ausmaß von 1 ha 67 a 59 m2 ersichtlich. Unter den lfd Nr. 3 und 6 (auf die sich die belangte Behörde bezieht) wurden überdies lediglich 0,95 ha beantragt. Dies dürften zwar auch die Prüforgane bei der Vorortkontrolle zu Grunde gelegt haben, wurde aber von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt.

Der Auffassung der belangten Behörde liegt offenbar im Gegenteil die Prämisse zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2002 dieses Feldstück im gleichen Umfang wie der Betrieb L im Jahre 2004 beantragt habe (offen wäre im Hinblick auf die erwähnte Korrektur im Prüfbericht und die dargestellte Auswahl der Zahlen durch die belangte Behörde, ob dies mit 1,45 oder mit 1,95 erfolgt sein sollte). In dem bereits erwähnten Nutzungsverfolgungsbericht (Anlage 9 zum Prüfbericht) wird hingegen in Übereinstimmung mit den erwähnten Anträgen des Beschwerdeführer aus den Jahren 2000 bis 2002 von einer Antragstellung hinsichtlich 0,95 ha ausgegangen.

Zu der nicht restlos nachvollziehbaren Ermittlung der Differenz von 0,22 ha ist schließlich auch darauf hinzuweisen, dass in den erstinstanzlichen Bescheiden betreffend die Neufestsetzung der Kulturpflanzenflächenzahlungen bezüglich der Kulturart Getreide jeweils von einer beantragten Fläche von 1,85 ha gesprochen wird, der lediglich eine ermittelte Fläche von 1,63 ha gegenüber stehe. Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid andere Zahlen zu Grunde gelegt, ohne zu erläutern, worauf sich diese Differenz gründet.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anlage 4 zum Prüfbericht die Annahme, die Flächendifferenz habe 0,22 ha betragen, nicht stützt. In Anlage 4 (die allein von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid genannt wurde) wird die Differenz nämlich mit 10,00 a bzw. 10,71 a angegeben.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde (da sie auf Anlage 9 überhaupt nicht eingegangen ist) nicht dargestellt, auf Grund welcher Überlegungen oder Erhebungen die Prüforgane zur Erkenntnis gelangt seien, dass die im Jahre 2004 festgestellte Abweichung auch bereits in den Jahren 2000 bis 2002 gegeben war.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist insoweit mangelhaft geblieben.

Dieser Verfahrensmangel ist im Beschwerdefall auch wesentlich, weil nicht ausgeschlossen ist, dass die belangte Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Soweit sich die belangte Behörde auf die aus § 104 MOG 1985 ableitbare Beweislastregel beruft, verkennt sie die Rechtslage. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof aus § 104 MOG die Verpflichtung der Begünstigten entnommen hat, entsprechende Behauptungen für die Begründung ihrer Ansprüche aufzustellen und dafür geeignete Beweise anzubieten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2007, Zl. 2007/17/0172), enthebt dies die belangte Behörde in einem Verfahren betreffend die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheids gemäß § 103 MOG 1985 nicht der Verpflichtung zur Feststellung des für die Zulässigkeit der Abänderung maßgeblichen Sachverhalts.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Änderung rechtskräftiger Bescheide und der Rückforderung einer nach Ansicht der Behörde zu viel geleisteten Förderung ausgesprochen hat, normiert § 104 MOG weder eine Ausnahme vom Grundsatz der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens noch von der Verpflichtung der Behörde, die anlässlich der Kontrolle vorgefundenen tatsächlichen Gegebenheiten so festzuhalten, dass im Bescheid nachvollziehbare Feststellungen getroffen werden können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 2002, Zl. 99/17/0407, und vom 18. September 2002, Zl. 2001/17/0025).

Eine Verpflichtung zu einem entsprechenden Beweisanbot setzt voraus, dass dem Förderungswerber konkrete Feststellungen vorgehalten werden, zu denen er Stellung nehmen könnte. Mit den im Beschwerdefall an den Beschwerdeführer, der der Vorortkontrolle auf dem Betrieb L nicht beigezogen war, ergangenen erstinstanzlichen Bescheiden und mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 9. August 2006 im Zuge der Einräumung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer kein solcher Sachverhalt vorgehalten, der eine entsprechende Verpflichtung zu einer Gegendarstellung mit geeignetem Beweisanbot ausgelöst hätte. Die belangte Behörde hat in diesem Schreiben in keiner Weise auf die vom Beschwerdeführer seinerzeit beantragten Feldstücke 3 und 6 Bezug genommen. Auch in den erstinstanzlichen Bescheiden wird nur global auf eine Vorortkontrolle Bezug genommen und - wie schon dargestellt - unter Verwendung von anderen Zahlen als sie die belangte Behörde zu Grunde legte eine Abweichung von 0,22 ha konstatiert.

Der Beschwerdeführer war daher nicht gehalten, über den Einwand, die Flächenabweichung betreffe den in seinen Anträgen als Wechselwiese angegebenen Flächenteil, hinaus von sich aus Beweise für seine Angabe der Verwendung der betroffenen Grundflächen in den Jahren 2000 bis 2002 beizubringen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichend begründet hat und unzutreffender Weise von einer Verpflichtung des Beschwerdeführers, den Gegenbeweis zu der unter Berufung auf den Prüfbericht getroffenen Annahme, er habe die betroffenen Grundflächen in der gleichen Weise verwendet wie dies vom Betrieb L im Jahre 2004 erfolgte, zu führen ausgegangen ist.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die angesprochene Umsatzsteuer, weil neben den in der genannten Verordnung enthaltenen Pauschbeträgen ein Ersatz von Umsatzsteuer nicht zusteht.

Wien, am 7. Oktober 2010

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