VwGH 2006/17/0104

VwGH2006/17/010420.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des WP in Graz, vertreten durch Dr. Peter Schaefer, Rechtsanwalt in 8731 Gaal, Ingering II/14/7, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark 1.) vom 19. April 2006, Zl. UVS 503.13-2/2006- 8, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages betreffend Rückzahlung einer entrichteten Strafe (Zl. 2006/17/0104) und

2.) vom 15. Mai 2006, Zl. UVS 40.13-1+2/2006-4, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zl. 2006/17/0105), jeweils i. A. Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33a;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §33a;
VwGG §58 Abs1;

 

Spruch:

1. Die Beschwerde wird - soweit sie den erstangefochtenen Bescheid betrifft - zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die Behandlung der Beschwerde wird - soweit sie den zweitangefochtenen Bescheid betrifft - abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Zu 1.

Das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers war am 16. Februar 2005 ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Parkgebühr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz abgestellt.

Da die verhängte Geldstrafe nicht entrichtet wurde, erging an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer ein Lenkerauskunftsbegehren, das am 20. Mai 2005 durch Hinterlegung zugestellt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nicht beantwortet wurde.

Am 7. Juni 2005 wurde die Geldstrafe betreffend das Grunddelikt entrichtet.

In der Folge ergingen an den Beschwerdeführer Strafverfügungen wegen des Grunddelikts und wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft.

Der Beschwerdeführer erhob am 12. Juli 2006 dagegen Einsprüche und stellte einen Antrag auf Rückzahlung der entrichteten Geldstrafe in Höhe von EUR 21,80.

Im ordentlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer an, seinem Sohn Rainer H das Fahrzeug überlassen zu haben.

Mit Straferkenntnis vom 23. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft bestraft, wogegen er Berufung erhob.

Am 9. März 2006 stellt der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag hinsichtlich seines Einspruches bezüglich des Grunddelikts und hinsichtlich seines Rückzahlungsantrages.

Mit Spruchpunkt I des erstangefochtenen Bescheides wurde dem Devolutionsantrag betreffend das Grunddelikt Folge gegeben und das Verfahren eingestellt. In Spruchpunkt II wurde der Devolutionsantrag hinsichtlich des Rückzahlungsantrages mit der Begründung abgewiesen, dass die 1. Instanz vor Beendigung des Strafverfahrens nicht verpflichtet gewesen sei, den Betrag zurückzuzahlen, sodass ihr kein überwiegendes Verschulden an der Säumnis zukomme.

Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt II.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer nach dem ausdrücklich formulierten Beschwerdepunkt (als auch nach dem Inhalt der Beschwerde) "in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht, weil er den einbezahlten Betrag in Folge Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung des Stmk. Parkgebührengesetzes 1979 und der Grazer Parkgebührenverordnung wie im Spruch I angeführt nicht zurückerhalten hat" verletzt.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs 1 Z 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektives Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Mai 1996, Zl. 96/13/0072).

Gegenstand des Spruchpunktes II und insofern normativer Inhalt des angefochtenen Bescheides ist ausdrücklich die Abweisung des Devolutionsantrages, nicht aber eine Verweigerung einer Rückzahlung der verspätet einbezahlten Strafe.

In seinem ausdrücklich als Beschwerdepunkt angeführten Recht, die bezahlte Geldstrafe zurückzuerhalten, kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid daher nicht verletzt sein.

Die Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Zu 2.

Gemäß § 33a VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2004 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde u.a. gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der zitierten Fassung sind erfüllt. Es wurde in der Sache keine den Betrag von EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da die §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet

daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift - nicht statt.

Wien, am 20. November 2006

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