VwGH 96/13/0072

VwGH96/13/007229.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, in der Beschwerdesache des K in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. April 1996, Zl GA 16/FB-95/0102/12, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde für die Jahre 1986 bis 1991 gemäß § 200 BAO vorläufig zur Umsatzsteuer veranlagt. Am 18. Mai 1995 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 1986 bis 1991 durch endgültige zu ersetzen, weil die Ungewißheit weggefallen sei.

Da das Finanzamt über diesen Antrag bis 27. November 1995 nicht entschied, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Devolutionsantrag gemäß § 211 Abs 4 (gemeint offenbar: § 311 Abs 4) BAO, somit deswegen, weil die Verspätung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist, abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer nach dem ausdrücklich formulierten Beschwerdepunkt (als auch nach dem Inhalt der Beschwerde) "im gemäß § 200 Abs 2 BAO gesetzlich gewährleisteten Recht auf endgültige Abgabenfestsetzung" verletzt.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs 1 Z 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektives Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl etwa den hg Beschluß vom 13. Dezember 1995, 92/13/0260).

Gegenstand des Spruches und insofern normativer Inhalt des angefochtenen Bescheides ist ausdrücklich die Abweisung des Antrages auf Übergang der Zuständigkeit gemäß § 311 Abs 2 BAO, nicht aber eine Verweigerung einer endgültigen Abgabenfestsetzung.

In seinem ausdrücklich als Beschwerdepunkt angeführten Recht auf endgültige Abgabenfestsetzung kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid daher nicht verletzt sein.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluß zurückzuweisen.

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