VwGH 2006/12/0221

VwGH2006/12/022111.10.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Ing. B in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Oktober 2006, Zl. 202.262/39-I/1/b/06, betreffend die Einstufung des Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema nach § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z2.5.13 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z2.5.8 idF 2005/I/080;
DienstrechtsNov 2005;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z2.5.13 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z2.5.8 idF 2005/I/080;
DienstrechtsNov 2005;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit Ablauf des 31. März 1998 erfolgten Ruhestandsversetzung als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Bundesministerium für Inneres, bei dem er im Rahmen der kriminaltechnischen Zentralstelle tätig war.

Nach seinem Sachverhaltsvorbringen absolvierte der Beschwerdeführer eine höhere technische Lehranstalt und bildete sich dann im Interesse der optimalen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben auf dem von ihm innegehabten Arbeitsplatz in der kriminaltechnischen Disziplin der Brandursachenforschung in verschiedener Weise, auch durch Besuch universitärer Lehrveranstaltungen, weiter. Auf seinem Arbeitsplatz in der belangten Behörde (kriminaltechnische Zentralstelle) sei er (als Referent und Einsatzleiter für an Ort und Stelle vorwiegend zu Großschadensereignissen entsendete Kommissionen "Brand- und Explosionsuntersuchungen") mit der Begutachtung bei den "schwierigsten" Bränden (z.B. Österreichische Nationalbank, Kraftwerk Dürnrohr) befasst gewesen. Er habe in den genannten Fällen jeweils mehrbändige Gutachten zu erstellen gehabt. Die auf Grund dieser Gutachten zu beurteilende Schadenssumme habe jeweils hunderte Mio. S betragen. Er habe seine Tätigkeit dabei völlig selbständig zu verrichten gehabt. Er vertrete die Ansicht, dass es sich dabei um eine höchstwertige Spezialistentätigkeit mit "Awertigen" Elementen gehandelt habe.

Mit Erklärung vom 9. Jänner 1998 bewirkte der Beschwerdeführer seine Überleitung in das Funktionszulagenschema, und zwar entsprechend der Dienstgebererklärung in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, mit 1. Jänner 1998.

Am 12. Jänner 1998 beantragte der Beschwerdeführer (neuerlich) die Überprüfung seiner Einstufung im Funktionszulagenschema und ersuchte um Erlassung eines Feststellungsbescheides. Mit Ablauf des 31. März 1998 erfolgte seine Ruhestandsversetzung auf Grund seiner Erklärung (Jahrgang 1936).

In dieser Angelegenheit befindet er sich mittlerweile im dritten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Einzelheiten des Verfahrens und die damalige Rechtslage können daher dem im ersten Rechtsgang ergangenen aufhebenden Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0170, entnommen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof trug im genannten Vorerkenntnis der belangten Behörde im Wesentlichen einen Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit den in Frage kommenden Richtverwendungen nach § 137 BDG 1979 auf.

Es sei nicht feststellbar, wie die belangte Behörde zu dem für die Funktionsgruppe 5 entscheidenden Bewertungsmaßstab an Hand der unter 2.5.3. leg. cit. genannten Richtverwendung gelange. Ein Mankoausgleich innerhalb der einzelnen in § 137 Abs. 3 BDG 1979 angeführten Kriterien sei möglich. Entscheidend sei, dass der gesamte Funktionswert der Richtverwendung erreicht werde. Im Beschwerdefall seien, statt Richtverwendungen zu analysieren, allgemein umschriebene Anforderungen, wie sie angeblich der Richtverwendung A2/5 entsprächen, beschrieben worden. Wie die wertende Einordnung in 8 Punkte aus der Richtverwendung 2.5.3. abgeleitet worden sei, bleibe dagegen völlig unklar.

Im Übrigen wurde bemerkt, dass ein Sachverständiger, der seine Gutachten eigenverantwortlich erstelle und nach außen zu vertreten habe, einem Beamten gleichzuhalten sei, dem eine Approbationsbefugnis im Sinn des Bundesministeriengesetzes zukomme.

Im weiteren Verfahren ersuchte die belangte Behörde am 19. September 2000 das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport unter Anschluss einer Ausfertigung des vorgenannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes um Bekanntgabe folgender Daten:

"1. Wesen und Kriterien sämtlicher einzelner Richtverwendungsarbeitsplätze, insbesondere der von A2/5 bis A2/7, sowie der sich daraus ergebenden Einstufungskriterien in die entsprechende Funktionsgruppe.

2. Mitteilung der konkreten Kriterien für die Bewertung des Arbeitsplatzes des B. (Beschwerdeführers) unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien."

Am 15. Februar 2001 übermittelte das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport ein Gutachten, dem zwei allgemeine Arbeitsbehelfe und drei Arbeitsplatzbeschreibungen (des Beschwerdeführers, des Leiters der Arbeitsgruppe für Brandursachenforschung in der belangten Behörde und des Leiters eines mobilen Labors bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge, nachgeordnet dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - Pkt. 2.5.6. lit. h der Anlage 1 zum BDG 1979) angeschlossen waren.

Das Gutachten stellte - nach allgemeinen Ausführungen zur Arbeitsplatzbewertung - einen ausführlichen Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit der letztgenannten Richtverwendung an. Es hielt als allgemeine für die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers maßgebende Umstände fest, dass dieser als Referat der Abteilungsgruppe der Abteilung II/D/11 in der hierarchischen Ebene als 5. Glied innerhalb der Sektion II der belangten Behörde organisiert sei. Wenn der Referent mit dem Aufgabenbereich der kriminaltechnischen Zentralstelle auch für das gesamte Bundesgebiet zuständig sein sollte, sei er dennoch dem (in A1/3 eingestuften) Abteilungsgruppenleiter unterstellt, der über eine entsprechende Approbationsbefugnis verfüge und daher letztverantwortlich sei. Die Kompetenzen des Beschwerdeführers als Referent seien im Hinblick auf Verantwortung, Handlungsfreiheit und insbesondere auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger zu relativieren und objektivieren.

Bisher sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit A2/5 bewertet gewesen. Die Arbeitsplatzbesichtigung am 18. Dezember 2000 (unter Teilnahme des Abteilungsleiters und von Referenten) habe zum Ergebnis geführt, dass die vom Beschwerdeführer durchgeführten Arbeiten mit der vorliegenden Arbeitsplatz-Beschreibung übereinstimmten. Dies ermögliche eine Relativierung der Angaben des Beschwerdeführers und der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes:

Gutachten seien tatsächlich als Untersuchungsberichte/- befunde zu qualifizieren. Die Qualifikation als gerichtlich beeideter Sachverständiger sei kein Erfordernis zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes. Sie habe keine Auswirkungen auf die Zuteilung der Fälle an den Beschwerdeführer. Er sage vor Gericht als Zeuge aus. Seine Sachkenntnis werde dabei nur im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt. Ausbildung und Tätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger lägen in erster Linie im privaten Interesse eines Bediensteten.

Als Referent für Brandursachenermittlung trete er vor Gericht nicht als Sachverständiger im engeren Sinn, sondern lediglich als Zeuge bzw. persönliches Beweismittel auf, der auf Grund seiner Ausbildung in der Lage sei, Befunde und Sachverhalte zu erheben, diese zu bewerten und auch Schlussfolgerungen zu ziehen. Er vertrete zwar Untersuchungsbefunde nach außen, jedoch nicht mit letzter Konsequenz eigenverantwortlich, weil die abschließende Verantwortung - wie aus der Arbeitsplatz-Beschreibung hervorgehe - beim approbationsbefugten Abteilungsleiter liege.

Deshalb könne der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis, die Tätigkeit eines Sachverständigen, der Gutachten eigenverantwortlich erstelle und nach außen vertrete, sei einer Approbationsbefugnis gleichzuhalten, nicht gefolgt werden. Ein Referent, der ein Gutachten erstelle, das er nicht selbst als Genehmigender zu approbieren befugt sei, erarbeite lediglich einen Erledigungsentwurf, der vom Genehmigenden kontrolliert werde und auch abgeändert bzw. ergänzt werden könne. Erst durch die Genehmigung (hier durch den Gruppenabteilungsleiter) werde aus dem Erledigungsentwurf ein Untersuchungsbefund ("Gutachten"). Die vom Verwaltungsgerichtshof getätigte Aussage sei nicht schlüssig nachvollziehbar: Nach außen zu vertreten habe der sachverständige Referent ausschließlich den vom Abteilungsleiter genehmigten Untersuchungsbefund und nicht seinen Erledigungsentwurf. Ein solcher Sachverständiger könne daher einem Beamten nicht gleichgestellt werden, dem eine Approbationsbefugnis im Sinn des Bundesministeriengesetzes zukomme.

Für den Richtverwendungsvergleich mit der Funktionsgruppe 5 sei Pkt. 2.5.6. der Anlage 1 zum BDG 1979 ("Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle mit verwandten Aufgaben wie lit. h des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wie eines mobilen Labors bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge") herangezogen worden. Eine Auseinandersetzung mit den Richtverwendungen für die nächsthöhere Funktionsgruppe habe unterbleiben können, weil im Wesentlichen eine Identität der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 5 - jedenfalls in der Summe der Bewertungen - gegeben sei.

Mit (im zweiten Rechtsgang ergangenem) Bescheid vom 17. April 2001 sprach die belangte Behörde Folgendes aus:

"Spruch

Gemäß § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 28, 29, 30, 134 des Gehaltsgesetzes 1956 und §§ 137, 254 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wird festgestellt, dass Ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung nach Überleitung in das Besoldungsschema des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 254 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und § 134 des Gehaltsgesetzes 1956 seit dem 1. Jänner 1998 während Ihres Aktivstandes bis 31. März 1998 die eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 19 mit Dienstalterszulage, Funktionsstufe 4 war.

Der Ihnen zugeordnete Arbeitsplatz ist mit der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, bewertet."

Sie erklärte das angeführte Gutachten des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport zum "integrierenden Bestandteil dieses Bescheides" und führte aus, es sei unbestritten geblieben, dass die Approbation der Erledigungen des Beschwerdeführers jeweils durch den Arbeitsgruppenleiter oder seinen Vertreter erfolgt sei. Eine derartige Approbation beziehe sich immer auch auf die mit dem Schreiben übermittelten Beilagen (Bericht). Eine Auseinandersetzung mit der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 7 habe unterbleiben können, weil schon der angestellte Vergleich mit der Richtverwendung nach Pkt. 2.5.6. lit. h (A2/5) im Wesentlichen eine Identität der maßgebenden Kriterien, jedenfalls in der Summe der Bewertungen, ergeben habe. Eine Einstufung in eine höhere Funktionsgruppe sei somit nicht möglich. Subjektive Wertungen der Einstufungskriterien, etwa wegen der Tätigkeit zum Zweck der Strafrechtspflege, seien nicht zu berücksichtigen.

Die Erwägungen des Gutachtens zur Frage der Arbeitsplatzwertigkeit nach § 137 Abs. 3 BDG 1979 ergäben eine Einstufung in die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2. Die Einwände des Beschwerdeführers stünden dem nicht entgegen, weil die Bewertung an Hand der vom Gesetz vorgegebenen Kriterien zu erfolgen habe. Eigene subjektive Wertungen, Einstufungskriterien bzw. Wertungen der eigenen Einstufungskriterien - insbesondere eine Tätigkeit zum Zweck der Strafrechtspflege und eine Eintragung in die Sachverständigenliste - seien dabei nicht zu berücksichtigen.

Zur behaupteten Nichtvergleichbarkeit des Arbeitsplatzes mit dem Leiter eines Kfz-Prüfzuges sei anzumerken, dass der Vergleich nicht an Hand der vorgebrachten Maßstäbe zu erfolgen habe, sondern nach den Kriterien Wissen, Denkleistung und Verantwortung und den jeweiligen Untergliederungen vorzunehmen sei. Fragen der Ausbildung und Einarbeitungszeit seien bei der Bewertung (etwa beim Fachwissen) bereits berücksichtigt worden. Zu den Fragen der Unterfertigung, Verantwortlichkeit und der Approbationsbefugnis nach dem Bundesministeriengesetz sei auf die Ausführungen des Gutachtens zu verweisen.

Im zweiten Rechtsgang hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2001/12/0110, dem die weiteren Einzelheiten des ihm vorangegangenen Verfahrens entnommen werden können, soweit über die Funktionsgruppe und Funktionsstufe abgesprochen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab. In seiner Begründung führte er aus:

"§ 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautete:

'§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.'

Durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, erhielt § 137 Abs. 1 BDG 1979 folgende Fassung:

'§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.'

Die Novellierung des § 137 Abs. 1 BDG 1979 trat am 1. August 1999 in Kraft. Die wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen blieben sodann bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (vom 17. April 2001) mit Ausnahme des Überganges der Zuständigkeit zur (nicht bescheidförmigen) Bewertung der Arbeitsplätze auf den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport (welche Funktion durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17, unter Übergang der Kompetenzen auf dem Gebiet der allgemeinen Personalangelegenheiten, zu denen auch das Dienst- und Besoldungsrecht gehört, auf den Bundeskanzler wiederum aufgelöst wurde), unverändert.

Anzumerken ist dabei, dass nach § 137 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, der Vorrang ressortspezifischer Richtverwendungen beim Arbeitsplatzvergleich wiederum entfällt.

Das hier gegenständliche Feststellungsverfahren dient der Klärung der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 1998. Soweit es um die maßgeblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen geht, waren diese zeitraumbezogen anzuwenden (relevante Änderungen in Ansehung der materiellen Rechtslage betreffend die Bewertung von Arbeitsplätzen sind im Beurteilungszeitraum nicht eingetreten). In Ansehung des Verfahrensrechtes (diesem ist insbesondere der zweite Satz des § 137 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 127/1999, sowie jener Teil seines ersten Satzes, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, zuzurechnen) gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen war.

Da sich diese im Umfang des maßgebenden Verfahrensrechtes, wie dargestellt, mittlerweile geändert hat, kann dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung allein der Anordnung, (in Ermangelung der Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979) ausschließlich ressortspezifische Richtverwendungen heranzuziehen, einen zur Bescheidaufhebung führenden relevanten Verfahrensmangel begründen könnte. Auch die maßgeblichen Gesetzesmaterialien legen es nämlich nahe, dass zwei Richtverwendungen, die nach den gesetzlichen Kriterien gleiche Punktewerte aufweisen, im Richtverwendungskatalog derselben Funktionsgruppe zugeordnet wurden; für eine diesbezügliche Ungleichbehandlung zwischen den Ressorts gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219)."

Der Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 2001 genüge der bei der Bewertung von Arbeitsplätzen im Einzelnen einzuhaltenden Vorgangsweise, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0170, weiter detailliert in seinem Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werde, in mehrfacher Hinsicht nicht:

"Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich hatte nach dem Inhalt des § 137 Abs. 1 BDG 1979 zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides zunächst mit den für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen zu erfolgen. In der Anlage 1 zum BDG 1979 ist für die belangte Behörde als Verwendung der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 der Leiter einer Organisationseinheit in der Zentralstelle mit verwandten Aufgaben wie des Referates I/4a (Bürgerdienst und Auskunftsstelle) genannt (Pkt. 2.5.1. lit. f).

Als Richtverwendung in der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 ist der Leiter einer Organisationseinheit in der Zentralstelle mit unterschiedlichen Aufgaben wie des Büros für Auswanderung und Statistik der Abteilung III/15 (Angelegenheiten der Integration und der Auswanderung von Asylwerbern) - Pkt. 2.4.1. lit. e - angeführt, als Richtverwendung der - vom Beschwerdeführer angestrebten - Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 der Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle mit komplexen Aufgaben wie des Zentralmeldeamtes der Bundespolizeidirektion Wien (Pkt. 2.3.5. lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979).

Nur wenn nicht schon damit eine Bewertung und Zuordnung eindeutig vorgenommen werden konnte, was aus der Begründung des angefochtenen Bescheides aber nicht abgeleitet werden kann, wäre ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen - wie er nach der ab dem 1. Jänner 2004 geltenden Rechtslage wiederum ohne Einschränkungen zulässig ist - vorzunehmen gewesen.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, ausgesprochen, dass die Einschätzung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes in Ansehung der jeweiligen (vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport hier durchaus im Einklang mit den Gesetzesmaterialien herangezogenen) Bewertungskriterien eine Fachfrage ist, die auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen, wofür auch Amtssachverständige in Betracht kommen, zu beantworten ist. Nun nimmt der angefochtene Bescheid - wenn auch durch bloße Verweisung - zwar auf ein (wenn auch undatiertes und nicht unterschriebenes) Gutachten des damaligen Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport Bezug. Unbeschadet der dargestellten Formfehler leidet dieses Gutachten jedoch an inhaltlichen Unrichtigkeiten, die von der belangten Behörde nicht bereinigt wurden. Es kann daher nicht die schlüssige Grundlage eines mängelfreien Bescheides bilden.

Bereits der Gutachter weist dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit 45 eine höhere Gesamtpunkteanzahl als dem verglichenen Arbeitsplatz der Richtverwendung (Pkt. 2.5.6. lit. h der Anlage 1 zum BDG 1979 - 44 Punkte) zu.

Die Aufgliederung der Punktezahlen lautet wie folgt:

 

Beschwerdeführer

Richtverwendung

   

Wissen

  

1. Fachwissen

9

9

Managementwissen

4

4

Umgang mit Menschen

2

2

   

Denkleistung

  

Denkrahmen

5

4

Denkanforderung

6

5

   

Verantwortung

  

Handlungsfähigkeit

12

10

Dimension

4

4

Einfluss auf Endergebnisse

3

6

Zu den dargestellten Unterschieden führt der Gutachter lediglich aus, diese seien entsprechend detailliert, analysiert und herausgearbeitet worden; sie wirkten insgesamt ausgleichend, weshalb es im Endergebnis zur gleichen Bewertung mit der Zuordnung zur Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 komme.

Darin liegt allerdings keine schlüssige Begründung, weshalb nicht bei diesem Punktewert eine Einstufung in der Funktionsgruppe 6 geboten war. Die unterschiedliche Punktezahl hätte bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation zu weiteren Vergleichen innerhalb der Gruppen der in Anlage 1 zum BDG 1979 beschriebenen Richtverwendungen (der Funktionsgruppen 5 und 6) führen müssen. Wie aus den Materialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 abzuleiten ist, wurde bei den Richtverwendungen davon ausgegangen, dass diese die volle Breite der unterschiedlichen Stellenwerte der einer Funktionsgruppe zuzuordnenden Arbeitsplätze umfassen. Jedenfalls sollten für jede Funktionsgruppe an der oberen und unteren Schnittstelle der Funktionsgruppen Richtverwendungen angeführt sein. Das bedeutet, dass es grundsätzlich keinen punktuellen Funktionswert einer Funktionsgruppe gibt, sondern eine gewisse Breite von durch Richtverwendungen bestimmten Funktionswerten. Die jeweilig höchsten bzw. niedrigsten Funktionswerte legen die Grenzen der jeweiligen Funktionsgruppe fest. Es gibt demnach - von den hier schon nach dem Vorbringen nicht in Betracht kommenden Spitzenpositionen abgesehen - nicht den Funktionswert (mathematischen Wert) der Richtverwendung einer Funktionsgruppe schlechthin. Innerhalb der Richtverwendungen einer Funktionsgruppe ist vielmehr eine gewisse Streuung (Bandbreite zwischen den unteren und oberen Schnittstellen) vorhanden. Von dem Fall abgesehen, dass der Funktionswert des geprüften Arbeitsplatzes den identen Funktionswert wie eine Richtverwendung aufweist, folgt hieraus, dass der Vergleich des Funktionswertes des zu prüfenden Arbeitsplatzes mit nur einer im Gesetz genannten Richtverwendung einer Funktionsgruppe, wie dies hier erfolgt ist, immer zu kurz greift. Damit wird nämlich nur eine Relation zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und einer einzelnen Richtverwendung, nicht aber zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und dem die Funktionsgruppe abbildenden Intervall, in dem alle Richtverwendungen dieser Funktionsgruppe liegen, hergestellt. Ebenso wenig kommt es auf bloße Einzelaspekte der Tätigkeit an.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340, dargetan hat, steht es der Dienstbehörde (bzw. dem von ihr beauftragten Sachverständigen) infolge der dargestellten Änderung der Rechtslage im weiteren Verfahren frei, welche Richtverwendungen sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Der Einwand einer "mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben" kann nicht wirksam erhoben werden (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 6. März 2001, dass am ehesten eine Vergleichbarkeit seines Arbeitsplatzes mit dem eines Leiters des Sekretariates der Flugunfallkommission im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Richtverwendung der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 - Pkt. 2.3.2. lit. d der Anlage 1 zum BDG 1979) gegeben sei, kann daher kein für ihn günstigeres Ergebnis herbeiführen.

Der gegenüber der von der belangten Behörde herangezogenen Richtverwendung geringere Einfluss des Beschwerdeführers auf Endergebnisse wird im Wesentlichen mit dem Fehlen seiner Approbationsbefugnis erklärt. Dass letzteres formell zutrifft, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. In dieser Wertung liegt kein Verstoß gegen die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes im ersten Rechtsgang, wonach ein Sachverständiger, der seine Gutachten eigenverantwortlich erstellt und nach außen zu vertreten hat, einem Beamten gleichzuhalten ist, dem eine Approbationsbefugnis im Sinn des Bundesministeriengesetzes zukommt. Ein Sachverständiger, dessen Gutachten - wie im Beschwerdefall - nämlich approbiert wird, erstellt dieses zwar zunächst eigenverantwortlich (was im Gutachten auf den Seiten 20- 21 auch entsprechend berücksichtigt wurde), was jedoch nichts daran ändert, dass es die Qualität eines auch nach außen wirksamen Amtsgutachtens erst durch die Approbation erhält. Der im

2. Rechtsgang unbedenklich festgestellte Sachverhalt steht daher nicht im Widerspruch zur Äußerung des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis.

Zeugenaussagen des Beschwerdeführers vor Gericht sowie Tätigkeiten als gerichtlich beeideter Sachverständiger in Strafverfahren, welche letztere eine Nebenbeschäftigung darstellen, stehen mit seinem Arbeitsplatz und daher auch mit dessen Bewertung in keinem Zusammenhang.

Die vom Beschwerdeführer vermisste Erledigung seiner Beweisanträge zur Beobachtung der Tätigkeit eines Leiters einer Brandermittlungskommission vor Ort sowie der Unterlassung von Zeugeneinvernahmen bestimmter Personen zum Beweis dafür, dass der Einsatzleiter der einzig mögliche Ansprechpartner sowie der alleinige Unterzeichner des Untersuchungsberichtes sei, könnten zu keiner Änderung der entscheidungserheblichen Feststellungen führen. Der Beschwerdeführer hat nämlich selbst eingeräumt, dass von ihm erstellte Entwürfe erst durch den Abteilungsleiter approbiert werden. Die rechtserhebliche Abgrenzung zwischen Erledigungsentwurf und Erledigung lässt sich somit bereits aus dem bisher erhobenen Sachverhalt eindeutig entnehmen. Auch stellt die Frage, ob der Beschwerdeführer als Einsatzleiter und Verfasser derartiger Schriftstücke einem approbationsbefugten Bediensteten gleichzuhalten sei, eine Rechtsfrage dar. Die Selbständigkeit bei der Befundaufnahme an den Brand- bzw. Explosionsorten wurde schon bei der Erstattung des bisherigen Gutachtens ausführlich dargestellt und hinreichend gewürdigt. Die Beweisanträge waren daher nicht zu berücksichtigen.

Der zur Handhabung der Approbation im Einzelfall (insbesondere durch eine Beschränkung auf die bloße Korrektur von Tippfehlern) gestellte Beweisantrag ist unmaßgebend, weil hieraus keine Änderung des erheblichen Sachverhaltes folgen könnte. Dafür ist es nicht wesentlich, wie der Vorgesetzte die Approbation, durch die er die Verantwortung nach außen übernimmt, faktisch handhabt. Weiters bezieht sich die Approbation unstrittig immer auch auf die mit dem approbierten Schreiben übermittelten Beilagen.

Fragen der Ausbildung und Einarbeitungszeit wurden bei der bisherigen Bewertung ebenso zutreffend beurteilt wie die Unterfertigung und Verantwortlichkeit für die erstellten Gutachten. Soweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, ein unerfahrener Referent dürfte nicht mit der Spurenaufnahme an Brand- und Explosionsorten betraut werden, ist die Relevanz im vorliegenden Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Maßgebend sind für den der Arbeitsplatzbewertung zu Grunde liegenden Vergleich nach § 137 BDG 1979 stets die dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0087, u.a.) und nicht die (subjektiven) Fähigkeiten der vom Dienstgeber eingesetzten Organwalter.

Der vom Beschwerdeführer eingeforderte Vergleich mit Richtverwendungen der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 konnte unterbleiben, weil der Vergleich mit der Richtverwendung nach Pkt. 2.5.6. lit. h der Anlage 1 zum BDG 1979 wegen der unbedenklich ermittelten Punktewerte eine große Nähe zur Funktionsgruppe 5 ergeben hat, sodass im weiteren Verfahren lediglich eine Abgrenzung zwischen den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A2 vorzunehmen sein wird.

Da die belangte Behörde im Beschwerdefall in Verkennung der Bedeutung der einer Funktionsgruppe zugeordneten Bandbreite (von Punktewerten) den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 5 (in der Verwendungsgruppe A2) zugeordnet hat, obwohl er einen (wenn auch geringfügig) höheren Punktewert als die einzige von ihr zum Vergleich herangezogene Richtverwendung für A 2/5 aufweist und es unterlassen hat, die Bandbreite der Funktionsgruppe 5 bzw. 6 (an Hand von einschlägigen Richtverwendungen) darzulegen, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser war folglich, soweit in ihm (im ersten und zweiten Satz seines Spruches) über die Funktionsgruppe und Funktionsstufe abgesprochen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Darüber hinaus erwiesen sich die Ausführungen der Beschwerde hingegen als inhaltlich unbegründet, sodass die Feststellung der Gehaltsstufe und der Verwendungsgruppe dem Gesetz entsprach. Gegen die vom Anfechtungsumfang formal mitumfassten trennbaren weiteren Bescheidaussprüche wird in der Beschwerdebegründung nichts ins Treffen geführt. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer hiedurch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen."

Im weiteren Verfahren gab der Beschwerdeführer am 26. Juni 2005 und neuerlich am 25. Juli 2005 Stellungnahmen ab. Darin stellte er die Vorgangsweise von und Anforderungen an kriminaltechnische Sachverständige aus dem Bereich der Brand- und Explosionsursachenforschung, deren Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren und - unter Anführung von Beispielen - eigene Gutachtertätigkeiten näher dar. Vor allem auf Grund des Zusammenhanges mit der Strafrechtspflege sei seine von seinem Dienstvorgesetzten angeregte Eintragung in die gerichtliche Sachverständigenliste im dienstlichen Interesse erfolgt. Er sei, zumal ein Brandspurenbefund nur unmittelbar vor Ort kontrollierbar sei, Brandruinen regelmäßig bald durch Neubauten ersetzt würden und es gesetzwidrig wäre, einen unerfahrenen Referenten mit der Leitung einer derartigen Spurenaufnahme zu betrauen, nach mehrjähriger einschlägiger Tätigkeit revisionsfrei gestellt worden. Seine Unterschrift unter einem oft mehrbändigen Werk "Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht" sei "zumindest äquivalent wie eine Approbationsberechtigung". Wäre seine Spurenbeurteilung unrichtig gewesen, hätte dies das Endergebnis (etwa das Urteil eines Strafgerichtes) und dessen Folgen zu 100 % beeinflusst.

Am 26./29. Juni 2006 erstattete das Bundeskanzleramt durch seinen Amtssachverständigen Ing. Mag. Th. ein Ergänzungsgutachten zur Bewertung des ehemaligen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers. Darin wird, nach auszugsweiser Darstellung des Verwaltungsgeschehens und allgemeinen Aussagen zu Bewertungsfragen u. a. Folgendes ausgeführt:

"Hierarchische Positionierung und Arbeitsplatzbeschreibung des vom Beschwerdeführer innegehabten Referentenarbeitsplatz

In die Bewertung eines Arbeitsplatzes ist stets die organisatorische Position einzubeziehen. Das diesbezügliche Organigramm der Abteilung II/D/11 stellt sich, entsprechend der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung, hierarchisch in Ebenen gegliedert wie folgt dar:

BMI Abteilung II/D/11

 

Sektion IILeitungGeneraldirektion füröffentliche Sicherheit

 
  
    

5 AbteilungendirektSektion IIunterstellt

 

Gruppe A bis Cmit je 2Abteilungen

 

Gruppe DKriminalpolizei

 
  
    
 

3 Abteilungen

 

Abteilung II/D/11KriminaltechnischeZentralstelleDienst- u. Fachaufsicht

 

3 Abteilungen

  
   
 

AbtGrp.Ltr.Brand- u. Expl. UrsachenA 1/3Dienst- u. Fachaufsicht

 

6 weitereAbt. GruppenFachbereiche

 
  
 

Dokugruppe2 Fotografen2 Zeichner

  
 
  
 

ReferentenA 2/5

 
                         

Das bedeutet, der Referent der Abteilungsgruppe der Abteilung II/D/11 ist in der hierarchischen Ebene als fünftes Glied innerhalb der Sektion II des BMI organisiert.

Die Aufgaben der Abteilung II/D/11 stellen sich wie folgt dar (Quelle: Österr. Amtskalender):

Untersuchung von Spuren und anderen Beweisgegenständen;

Fachliche Aufsicht über die Kriminaltechnischen Untersuchungsstellen; Schulung auf dem Gebiet der Kriminaltechnik;

Wissenschaftliche Forschung, insbesondere Entwicklung neuer kriminaltechnischer und erkennungsdienstlicher Arbeitsmethoden;

Internationale Kriminaltechnische Amtshilfe, insbesondere im Rahmen der INTERPOL; Wirtschaftsstelle gem. § 16 Abs. 1 2. Satz BHV 1989 (Kriminaltechnisches Inventar).

Selbst wenn der Referent für seinen Aufgabenbereich (Brandu. Explosionsursachenermittlung) unter bestimmten Voraussetzungen - sofern nicht die Zuständigkeit der nachgeordneten Bereiche (kriminaltechn. Untersuchungsstellen der Bundespolizeidirektionen, Landesgendarmeriekommanden) gegeben ist - für das gesamte Bundesgebiet zuständig ist, ändert dies nichts an der nachgeordneten Position innerhalb der Hierarchie des BMI und den damit verbundenen auch bewertungsrelevanten Einschränkungen.

Dazu ist auch festzuhalten, dass der Referent dem Abteilungsgruppenleiter (AbtGrpLtr) sowie dienst- als auch fachaufsichtsmäßig unterstellt ist. Der Abteilungsgruppenleiter als akademischer Beamter der Verwendungsgruppe (VGr.) A 1, Funktionsgruppe (FGr.) 3, verfügt über eine entsprechende Approbationsbefugnis (EsB gem. § 10 BMG) und ist somit auch für den Inhalt der vom Referenten erstellten Untersuchungsberichte/- befunde verantwortlich. Die diesbezüglichen außenwirksamen Kompetenzen und die Verantwortung liegen im Rahmen der Linienorganisation (Hierarchie) beim Leiter der Sektion II, dem Leiter der Gruppe C, dem Leiter der Abteilung II/D/11 bzw. vor allem bei dem dem Referenten vorgesetzten Leiter der Abteilungsgruppe.

Die Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters der Abteilungsgruppe für Brandursachenermittlung stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Wer vertritt den Arbeitsplatzinhaber:

Der dienstälteste anwesende B (A 2)-Referent der Brandgruppe, hinsichtlich organisatorischer Angelegenheiten. Hinsichtlich der Approbation erfolgt die Vertretung durch einen anderen Arbeitsgruppenleiter.

Aufgaben des Arbeitsplatzes:

Leitung der Arbeitsgruppe für Brand- und Explosionsursachenermittlung.

Technische und wissenschaftliche Aufsicht über die von den Mitarbeitern der Brandgruppe durchgeführten Experimente zur Klärung von Grundsatzproblemen oder aktuellen Problemen im Zusammenhang mit einem konkreten Brandfall.

Erarbeitung von Arbeitskonzepten für eine wirkungsvolle Brandursachenermittlung.

Tatortarbeit nach Brand- oder Explosionsfällen und Erstellung eines Untersuchungsberichtes darüber.

Literaturstudium und Aufbereitung der Literaturstellen für die Mitarbeiter.

Besuch von weiterbildenden Veranstaltungen wie z.B. bei den Landeskriminalämtern der BRD und Weitergabe der Erkenntnisse an die Mitarbeiter.

Vorbereitung und Durchführung von Kursen zur Schulung von Exekutivbeamten im Rahmen der Brandursachenermittlung.

Kontrolle der von den Mitarbeitern erstellten Untersuchungsberichte.

Organisation der Einsatzfahrten zu Tatorten im Zusammenhang mit Bränden.

Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter der Dokumentationsgruppe (2 Fotografen und 2 Zeichner).

Ziele des Arbeitsplatzes:

Leitung der Arbeitsgruppe für Brand- und Explosionsursachenermittlung, insbesondere die technische Fachaufsicht über Mitarbeiter, deren Weiterbildung und die Anpassung des Wissens an den neuesten Stand der Wissenschaft.

Z. 7 Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben

des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer

Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen

Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (= 100 %):

TÄTIGKEITEN

Quantifizierung

Tatortarbeit

15 %

Verfassung der Untersuchungsberichte

40 %

Experimente

10 %

Schulung (und Vorbereitung dazu)

5 %

Administrative Tätigkeiten

15 %

Literaturstudien

5 %

Kontrolle der erstellten Untersuchungsberichte

5 %

Internationale Kontakte

5 %

   

Approbationsbefugnis:

Für alle Angelegenheiten der Brandgruppe und vertretungsweise

auch Approbation der Erledigung anderer Labors.

Schon alleine aus der Gesamtbetrachtung des Arbeitsplatzes des AbtGrpLtr resultiert, dass die Kompetenzen des Referenten im Hinblick auf Verantwortung, Handlungsfreiheit und insbesondere auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger zu relativieren bzw. objektivieren ist. Die entsprechenden detaillierten Ausführungen hierzu sind aus dem folgenden besonderen Teil ... des Gutachtens ersichtlich.

Richtverwendung(en)

Unter Berücksichtigung des Verfahrensrechtes (diesem ist insbesondere der zweite Satz des § 137 Abs. 1 BDG 1979 sowie jener Teil seines ersten Satzes, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, zuzurechnen; vgl. VwGH Erkenntnis Zl. 2001/12/0103) gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung eines entsprechenden Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen ist. Im konkreten Fall wurde der vom BMI erlassene Bescheid vom VwGH (soweit in ihm über die Funktionsgruppe und Funktionsstufe abgesprochen wurde) wegen Rechtwidrigkeit aufgehoben. Da das nunmehrige Ergänzungsgutachten als Grundlage für einen neu zu erlassenden Bescheid dient, sind ausschließlich Richtverwendungen heranzuziehen, die mit der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. Nr. 80, in Kraft getreten sind (vgl. VwGH Erkenntnis Zl. 2005/12/0032).

Als maßgebliche Richtverwendungen wurden zum Vergleich herangezogen:

 

Leiter der Sektion I

 
  
   
 

BereichsstellvertreterLeiter der Bereiche Personal,Organisation u. Budget

 

BereichsstellvertreterLeiter der Bereiche Interanionales,Öffentlichkeitsarb. u. Beschaffung

 
   
        

Abt. I/1Personalmit 5Referaten

 

Abt. I/2Organisationmit 3Referaten

 

Abt. I/3Budget u.Controllingmit 1Referat

 

Abt. I/4Internat.Angelegenh.mit 3Referaten

 

Abt. I/5 ÖffentlichkeitsArbeit

 

Abt. I/6Beschaffung

 

Abt. I/7EU- Koordination

         
         

Ref. I/5/aBürgerdienst

 
 
                                  

Das bedeutet, der Referatsleiter des Referates I/5/a (Bürgerdienst) in der Zentralleitung des BMI ist in der hierarchischen Gliederung als vierte Ebene der Sektion 1 im BMI anzusehen.

Hierarchische Positionierung (Referent im Referat II der Personalabteilung B in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung).

Organigramm Sektion I im Bundesministerium für

Landesverteidigung)

(vereinfacht)

   

Leiter Sektion I(Zentralsektion)

   
  
     

Gruppe A(Präsidialgruppe)

 

Gruppe B(Recht und Legistik)

 

Gruppe CPersonal undErgänzungswesen

 

Gruppe D(Kommunikation)

   
   
     
 

AbteilungPers. A

 

AbteilungPers. B

 

AbteilungPers. C

    
    
 

Hauptreferat I

 

Hauptreferat II

 

Hauptreferat III

       
       
 

Referatsleiter II/1

 

Referatsleiter II/2

 
  
  
 

RichtverwendungReferent

    
                             

Das bedeutet, der Referent im Referat II der Personalabteilung B in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung ist in der hierarchischen Gliederung als sechste Ebene der Sektion 1 im BMLV anzusehen.

Arbeitsplatzbeschreibung der Richtverwendung:

Selbständige Leitung des Referates I/5/a

Wahrnehmung des Service- und Auskunftsdienstes im Rahmen der Bürgerdienst- und Auskunftsstelle

Betreuung der hoch frequentierten elektronischen Postfächer (infomaster@bmi.gv.at und ministerbuero@bmi.av.at ) des BMI;

Weitestgehend selbständige Bearbeitung (mit Auskunft, Beratung und Servicierung) der telefonisch, via e-mail oder postalisch vorgebrachten Vorbringen inklusive Abwicklung (keine Anmeldung erfordernden) Parteienverkehrs im Rahmen des Bürgerdienstes

Betreuung vergaberechtlicher Angelegenheiten der Abteilung I/5 Öffentlichkeitsarbeit

Ziele des Arbeitsplatzes

Auskunftserteilung gemäß Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998.

Öffentlichkeitsarbeit für den gesamten Ressortbereich (Beschwerdewesen, Beratung, Information).

Servicierung des Kabinetts des/der Bundesministers/in durch Wahrnehmung, Weiterleitung und teilweise selbständige Beantwortung von via ministerbuero@bmi.gv.at an den Herrn/Frau BM bzw. an das Kabinett des Herrn/Frau BM einlangender e-mails und durch die Erstellung von Antwortentwürfen.

Gewissenhafte, formell und materiell richtige, vollständige, zeit- bzw. termingerechte Erledigung aller übertragenen Aufgaben in Eigenverantwortlichkeit unter Setzung von Prioritäten.

Optimierung der Effizienz der Verwaltungstätigkeit unter besonderer Beachtung des Grundsatzes der Verwaltungsökonomie.

Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes eines Referatsleiters Bürgerdienst im BMI notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß:

TÄTIGKEITEN

QUANTIFIZIERUNG in %

  

Planung, Koordinierung und Arbeitseinsatz, Urlaubseinteilung und Dienstaufsicht über das unterstellte Personal. Bericht über Arbeitserfolg (Leistungsfeststellung) und Arbeitsplatzbeschreibungen des unterstellten Personals. Einschulung neuer Mitarbeiter. Kontrolle, Revision und Genehmigung der aktenmäßigen schriftlichen Erledigungen, so ferne sie nicht der Abteilungsleitung vorbehalten sind.

 
 

25 %

  

Entgegennahme von telefonisch einlangenden Auskunfts-, Informations- und Interventionsbegehren- auch aus dem Ausland in englischer Sprache betreffend ressortspezifischer Gesetze, Kompetenzfragen und individueller Anliegen aus allen Rechts- und Kompetenzbereichen. Beantwortung solcher Begehren, allenfalls unter Beiziehung einer zuständigen Organisationseinheit. Weiterleitung und Vermittlung der in den Zuständigkeitsbereich von anderen Organisationseinheiten fallenden Anliegen. Entgegennahme von Reaktionen, Beschwerden und Anregungen der Bevölkerung betreffend den Bereich des eigenen und anderen Ressorts, insb. auch im Zusammenhang mit aktuellen, medienwirksamen, tagespolitischen Ereignissen. Festhalten aufklärungsbedürftiger Beschwerden gegen Bedienstete des Ressorts und sonstiger einer Überprüfung zu unterziehender Vorbringen mittels Aktenvermerks und Weiterleitung an die zuständige Stelle. Aufklärung über die Rechtslage bei offensichtlich ungerechtfertigten (insb. meritorischen) Beschwerden. Eventuell sofortige Erledigung von Beschwerden durch Kontaktaufnahme mit den zuständigen Stellen.

 
 

20 %

  

Wahrnehmung des elektronischen Posteingangs des Referates und des Kabinetts des/der BM in teils selbständiger Bearbeitung im Sinne Pkt. 1 und insb. auch durch Weiterleitung an die jeweils zuständigen Referentinnen des KBM.

 
 

25 %

  

Abwicklung des Parteienverkehrs der Bürgerdienst- und Auskunftsstelle analog Pkt. 1. Anhörung, Beruhigung und Betreuung von Personen mit geringem Bezug zur Realität.

 
 

5 %

  

Selbständige aktenmäßige Bearbeitung und Beantwortung von Auskunftsbegehren und Interventionsersuchen, die das Innenressort oder andere Behörden betreffen bzw. allgemeiner Natur sein können, bis zur Unterschriftsreife. Insbesondere auch Erledigungen in englischer Sprache.

 
 

10 %

  

Regelmäßige Erstellung von Antwortentwürfen für den/die BM, für ReferentInnen des KBM oder für den Abteilungsleiter.

 
 

10 %

  

Betreuung und aktenmäßige Erledigungen von vergaberechtlichen Angelegenheiten der Abteilung I/5 Öffentlichkeitsarbeit (Auftragsvergabe, Prüfung, In- Zahlung-Stellung von Rechnungen, sonstiger damit zusammenhängender Schriftverkehr). Aktenvermerke Erledigung diverser anderer Angelegenheiten der Abteilung I/5.

 
 

5 %

    

Approbationsbefugnis:

Approbationsbefugnis in allen Angelegenheiten des Bürgerdienstes- und der Auskunftsstelle.

Zugeteiltes Personal

Vier Bedienstete

Arbeitsplatzbeschreibung der Richtverwendung:

Selbständige Erledigung und Durchführung von konkreten Personalmaßnahmen von Berufsoffizieren der VerwGrp H2, der Militärpersonen der VerwGrp M BO 2, M ZO 2, der Militärpiloten (Offiziere) auf Zeit, der Militärpiloten/LRÜ, der Zeitsoldaten (Offiziere) sowie der Soldaten, die an der Truppenoffiziersausbildung teilnehmen, weiters der Beamten des Allg. Verwaltungsdienstes der VerwGrp A2 und der Allg. Verwaltung der VerwGrp B, der Lehrer in den Verwendungsgruppen L2, der Beamten im Krankenpflegedienst der VerwGrp K2, der Vertragsbediensteten der EntlGrp v2, der VB I der EntlGrp b und der VB im Krankenpflegedienst der EntlGrp k2.

Selbständige Durchführung der Verfahren von Versetzungen, Dienstzuteilungen vorgenannter Personenkreise in andere Ressorts;

Erteilung der Genehmigung zur Verwendung von Zivilbediensteten auf Arbeitsplätzen, die grundsätzlich für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 bzw. M ZO 2 vorgesehen sind;

Mitteilung an Ministerrapportswerber im Falle der Nichtzulassung zum Rapport; Feststellungen und Verfügungen in sonstigen dienstrechtlichen Angelegenheiten, soweit nicht eine Dienstbehörde I. Instanz zuständig ist (z.B. Karenzurlaub, Sonderurlaub, Urlaubsvorgriff, Definitivstellung, Beendigung des Dienstverhältnisses, Herabsetzung der Wochendienstzeit, Feststellung des Beschäftigungsverbotes, Änderung der persönlichen Verhältnisse, etc).

Ressortinterne Ausschreibung von Arbeitsplätzen.

Aufnahmen (Ernennungen) in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Aufnahmen in das privatrechtliche Dienstverhältnis.

Beförderungen (Dienstklassenschema).

Feststellung höherer Amtstitel.

Mitwirkung an der Erstellung von Informationen für Bundesminister, Sektions-, Gruppen- und Abteilungsleiter sowie von Beiträgen zu Stellungnahmen zu parlamentarischen Anfragen, Anfragen der Volksanwaltschaft, der Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten und zu Rechnungshofberichten sowie im Zuge des Verfahrens der Ministerrapportsbitten;

Selbständige Verhandlung mit dem Dienststellen- und Zentralausschuss der Personalvertretung gemäß § 9 bzw. 10 PVG;

Weitergabe von personalbezogenen Daten im Rahmen des Datenschutzgesetzes.

Wahrnehmung behördlicher Angelegenheiten des Wohnungswesens.

Vergabe von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen.

Ernennungen von Milizoffizieren.

Wahrnehmung konkreter Angelegenheiten des EZG (Einsatzzulagengesetz).

Ziele des Arbeitsplatzes:

Überprüfung der vorgelegten Unterlagen hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit

Berechnungen gem. Beförderungsrichtlinien

Einholung von Stellungnahmen

Befassung der Personalvertretung

Veranlassung der Planstellensperre

Veranlassung der Personenüberprüfung

Einholung der Vorgenehmigung des BM

Berechnung des Vorrückungsstichtages

Antrag an das BMöLS jetzt BKA auf Zustimmung zur Antragstellung

Vorhalteverfahren oder Einholung einer Einverständniserklärung

Erstellung von Erledigungsentwürfen

Speicherung im PERSIS

Erstellung von Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen

35 %

  

Sachverhaltsfeststellungen

Einholung von Stellungnahmen der Fachabteilungen

Erstellung von Informationen und Stellungnahmen

Erstellung von Protokollen

35 %

  

Ernennungen von Milizoffizieren

Wahrnehmung konkreter Angelegenheiten des EZG

Vergabe von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen

Erlassung von Zuweisungs-, Vergütungs- und Feststellungsbescheiden im Wohnungswesen sowie Bescheide über bauliche Veränderungen.

 

20 %

  

Schriftliche und (fern)mündliche Auskünfte auf Anfragen von Dienstbehörden, Dienststellen, Bediensteten usw. (Weisungen an bzw. Beratung von Dienstbehörden, Dienststellen, usw.)

Bildschirmabfragen aller Art

10 %

   

Approbations- bzw. Unterschriftsbefugnisse

keine

Zugeteiltes Personal

Keines

Grundsätzliche Vergleiche der Aufgaben und hierarchischen Positionierung des vom Beschwerdeführer innegehabten Referentenarbeitsplatz und der zum Vergleich herangezogenen Richtverwendungsarbeitsplätze

Kriteriengruppen

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

Gesamtstellen-

wertpunkteSumme

Zuordnungspunkte

9

4

2

5

6

13

4

3

SummeZuordnungspunkte

15

11

20

Teilstellenwertpunkte

15 = 200

11 = 76

20 = 132

408

          

Die Bandbreite an Stellenwertpunkten reicht für die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 2 von 380 bis 459. Da die analytisch errechnete Gesamtsumme der Stellenwertpunkte mit 408 Punkten innerhalb dieser Bandbreite liegt, ist der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen.

Konkrete Bewertung der Richtverwendung:

Kriteriengruppen

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

Gesamtstellen-

wertpunkteSumme

Zuordnungspunkte

9

5

3

4

5

13

2

4

SummeZuordnungspunkte

17

9

19

Teilstellenwertpunkte

17 = 264

9 = 76

19 = 115

455

          

Zu bemerken ist, dass die Stellenwertpunkte des Bereiches Denkleistung durch den inneren Zusammenhang mit dem Bereich Wissen zueinander im Abhängigkeitsverhältnis stehen. Aus diesem Grunde wirkt sich die im Vergleich zum Arbeitsplatz des Brandursachenermittlers höhere Zuordnung im Bereich des Wissens auch auf die Teilstellenwertpunkte im Bereich der Denkleistung (als Umsetzung des Wissens) aus.

Die Bandbreite an Stellenwertpunkten reicht für die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 2 von 380 bis 459. Da die analytisch errechnete Gesamtsumme der Stellenwertpunkte mit 455 Punkten innerhalb dieser Bandbreite liegt, ist der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen.

Entsprechend der ermittelten Stellenwertpunkte ergibt sich, dass der Richtverwendungsarbeitsplatz (Referatsleiter des Bürgerdienstes in der Zentralstelle des BMI) mit 455 Punkten um 47 Stellenwertpunkte über dem des Referentenarbeitsplatzes der Arbeitsgruppe für Brandursachenermittlung (408 Punkten) liegt. Dies macht zum Zwecke einer transparenteren Darstellung einen Vergleich mit einer Richtverwendung der VGr/FGr. A2/5 an der unteren Schnittstelle dieser Funktionsgruppe notwendig. Damit kann sichergestellt werden, dass der Funktionswert des Arbeitsplatzes des Referentenarbeitsplatzes der Arbeitsgruppe für Brandursachenermittlung innerhalb der Funktionswerte zweier Richtverwendungen VGr/FGr A 2/5 liegt.

Konkrete Bewertung der Richtverwendung:

Kriteriengruppen

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

Gesamtstellen-

wertpunkteSumme

Zuordnungspunkte

9

4

3

4

5

9

5

3

SummeZuordnungspunkte

16

9

17

Teilstellenwertpunkte

16 = 230

9 = 66

17 = 87

383

          

Zu bemerken ist, dass die Stellenwertpunkte des Bereiches Denkleistung durch den inneren Zusammenhang mit dem Bereich Wissen zueinander im Abhängigkeitsverhältnis stehen (als Umsetzung des Wissens).

Die Bandbreite an Stellenwertpunkten reicht für die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 2 von 380 bis 459. Da die analytisch errechnete Gesamtsumme der Stellenwertpunkte mit 383 Punkten innerhalb dieser Bandbreite liest, ist der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen.

Entsprechend der ermittelten Stellenwertpunkte ergibt sich, dass der Richtverwendungsarbeitsplatz (Referent im Referat II der Personalabteilung B in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung) mit 383 Punkten um 25 Stellenwertpunkte unter dem des Referentenarbeitsplatzes der Arbeitsgruppe für Brandursachenermittlung (408 Punkten) liegt.

Aufgrund der Tatsache, dass der Referentenarbeitsplatz der Arbeitsgruppe für Brandursachenermittlung mit 408 Stellenwertpunkten zwischen zwei Richtverwendungen der Verwendungsgruppe/Funktionsgruppe A2/5 liegt, erfolgt konsequenterweise die Zuordnung zur Verwendungsgruppe A2 und innerhalb dieser zur Funktionsgruppe 5. ...

...

Entsprechend der erhobenen Tatsachen ergibt sich folgende

Schlussfolgerung:

Aufgrund des Umstandes, dass der zur Bewertung beantragte Arbeitsplatz mit 408 Stellenwertpunkten zwischen zwei Richtverwendungen (Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Z 2.5.8 mit 455 Stellenwertpunkten und Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Z 2.5.13 mit 383 Stellenwertpunkten) der Verwendungsgruppe/Funktionsgruppe A2/5 liegt, ist der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers entsprechend oben dargestellter nachvollziehbarer Vorgehensweise (Bildung der Quersumme der zugeordneten Teilstellenwerte) der Verwendungsgruppe A2 und innerhalb dieser zur Funktionsgruppe 5 zuzuordnen. "

(Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebungen im Original)

Der Beschwerdeführer gab hiezu (durch seinen Rechtsvertreter) am 27. Juli 2006 eine weitere Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen an seiner bisherigen Argumentation festhielt. Er machte (zusammengefasst) geltend, das eben dargestellte Ergänzungsgutachten des Bundeskanzleramtes (BKA) stehe mit den erteilen Aufträgen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Einklang. Vielmehr wäre die von ihm "als am ehesten als vergleichbar anzusehende Richtverwendung des Leiters der Flugunfallkommission zur Bestimmung der Wertigkeit" seines Arbeitsplatzes heranzuziehen gewesen. Weiters sei es unrichtig, für die Beurteilung des ehemaligen Arbeitsplatzes im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. März 1998 nur derzeit in Geltung stehende Richtverwendungen heranzuziehen. Materiell-rechtliche Bestimmungen seien nämlich zeitraumbezogen anzuwenden, verfahrensrechtliche zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung. Die genannte Richtverwendung sei aber dem materiellen Recht zuzurechnen.

Zwar orientiere sich das Gutachten teilweise korrekt an der konkreten Ausgestaltung seines Arbeitsplatzes. Allerdings sei eine Einschränkung seines Aufgabengebietes durch die abstrakte Arbeitsplatzbewertung des Abteilungsgruppenleiters erfolgt und dabei auf die Restkompetenz seines Arbeitsplatzes geschlossen worden. Dabei handle es sich um eine unzulässige abstrakte Bewertung, bei der Widersprüchlichkeiten hinsichtlich seiner Kompetenzen entstanden seien. Auch die hierarchische Positionierung seines Arbeitsplatzes stelle kein "derart zentrales Kriterium" für dessen Wertigkeit dar.

Der Punktezuordnung im Ergänzungsgutachten könne nicht beigepflichtet werden. Beim Einfluss auf das Endergebnis seien die besonderen Eigenheiten des Arbeitsplatzes, insbesondere die Approbationsbefugnis betreffend, sowie die Tätigkeit des Beschwerdeführers als gerichtlicher Sachverständiger nicht berücksichtigt worden. Die Entscheidung des Gerichtes sei in ganz erheblichem Umfang von Sachverständigengutachten abhängig. Dabei hätten seine Ausführungen immensen Einfluss auf das Endergebnis. Die herangezogenen Kriterien für die Approbationsbefugnis seien für seinen Arbeitsplatz unpassend.

Für den "Einfluss auf das Endergebnis" seien ein bis sieben Punkte möglich. Statt der dem Beschwerdeführer zugewiesenen drei Punkte wären mindestens sechs Punkte anzusetzen gewesen. Bei der Befundaufnahme vor Ort und der Begutachtung sowie bei der Aussage als sachverständiger Zeuge vor Gericht sei der Beschwerdeführer nicht der Aufsicht des Abteilungsgruppenleiters unterworfen oder an dessen Weisungen gebunden gewesen, weil dieser nicht anwesend gewesen sei und teilweise keine Fachkenntnisse besessen habe. Bei den sicherheitspolizeilichen Vorerhebungen sei nach Möglichkeit ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für die zentrale Tätigkeit der Tatortsicherung und Spurenauswertung beigezogen worden. Diese Ermittlungstätigkeit liege bei der Exekutive und der Staatsanwaltschaft. Daher sei die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen wichtig. Dieser besitze gegenüber dem Amtssachverständigen ein besonders hohes Niveau an Fachwissen sowie juristischen und verfahrenstechnischen Grundkenntnissen. An die Eignungsprüfung würden hohe Anforderungen gestellt. Auch der Aussage eines sachverständigen Zeugen komme erhöhte Bedeutung zu, weil er seine Beobachtungen auf Grund einer speziellen Sachkenntnis gemacht habe.

Zu den Ausführungen im Ergänzungsgutachten über das Fachwissen und den Denkrahmen sei festzuhalten, dass gerade die Brandortuntersuchung, die von größter Wichtigkeit für die Richtigkeit des Endergebnisses sei, ein höchstes Maß an Fachwissen und Fähigkeit zu fächerübergreifendem vernetzten Denken erfordere. Die komplexen Verfahrensschritte der Brandherdeingrenzung und der Zündquellenuntersuchung seien nämlich nach der Eliminationsmethode vorzunehmen, sodass von einer "einfachen Ermittlungsmethode" nicht gesprochen werden könne. Die Schwierigkeit der Branduntersuchung wäre näher abzuklären gewesen. Für die Bewertung des Fachwissens (Bandbreite ein bis dreizehn Punkte) müssten mindestens elf Punkte angerechnet werden, weil verschiedene naturwissenschaftliche Gebiete bis hin zu kleinen Detailproblemen betroffen seien.

Auch hinsichtlich des Denkrahmens (Bandbreite ein bis acht Punkte) wäre eine Bewertung mit zumindest sechs Punkten angemessen gewesen, weil zwischen den verschiedenen naturwissenschaftlichen Fachrichtungen wie Biologie, Physik und Chemie übergreifend und vernetzt Schlüsse zu ziehen und Lösungen zu finden gewesen wären. Auch das Ergänzungsgutachten sei demnach für eine erschöpfende Beurteilung der Frage der Wertigkeit seines ehemaligen Arbeitsplatzes nicht ausreichend.

Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen

Bescheid vom 24. Oktober 2006 wie folgt:

"Spruch

Auf Ihren Antrag vom 12. Jänner 1998 wird gemäß § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr. 51/1991 in Verbindung mit §§ 28, 29, 30, 134 des Gehaltsgesetzes 1956 und §§ 137, 244 und 254 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 festgestellt, dass Ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung nach Überleitung in das Besoldungsschema des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 254 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und § 134 des Gehaltsgesetzes 1956 seit dem 1. Jänner 1998 während Ihres Aktivstandes bis 31. März 1998 die eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 19 mit Dienstalterszulage, Funktionsstufe 4, lautete.

Der Ihnen zugeordnete Arbeitsplatz ist mit der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, bewertet."

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrens, der Rechtslage sowie der Stellungnahmen des Beschwerdeführers erklärte die belangte Behörde das (oben angeführte) Gutachten des Bundeskanzleramtes vom 26./29. Juni 2006 zum "integrierten Bestandteil des Bescheids".

In materiell-rechtlicher Hinsichtlich seien die Rechtsnormen zeitraumbezogen anzuwenden. Für den Bereich des Verfahrensrechts sei dagegen der Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. Auch die Bestimmung, welche Richtverwendungen zum Vergleich mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers heranzuziehen seien, sei verfahrensrechtlicher Natur. Damit solle nämlich ein Vergleich mit einer tatsächlich existierenden Richtverwendung erst ermöglicht werden.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers über die Bedeutung des gerichtlich beeideten Sachverständigen sei zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im zweiten Rechtsgang (mit Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2001/12/0110) ausgeführt habe, dass die Zeugenaussagen vor Gericht und die Tätigkeit des Beschwerdeführers als gerichtlich beeideter Sachverständiger in Strafverfahren mit seinem Arbeitsplatz und dessen Bewertung nicht im Zusammenhang stünden. Auch sei seine Fortbildung als Dienstpflicht anzusehen. Im Übrigen seien seine Tätigkeiten im Gutachten in den jeweiligen Bewertungen entsprechend gewürdigt worden.

Hinsichtlich seines Einwandes, dass er die Verantwortung für die Untersuchungsberichte übernommen habe, zur Bedeutung der Untersuchung vor Ort sowie "des unwesentlichen Formalaspektes der Approbation" sei anzumerken, dass seine Untersuchungsberichte erst durch die Approbation zu Gutachten würden. Vor der Approbation handle es sich nur um einen Entwurf. Lediglich durch die Approbation werde anschließend eine Verwertung im Strafprozess möglich. Darüber hinaus betreffe die Vertretung vor Gericht auch nur das approbierte Gutachten. Zum "Einfluss auf das Endergebnis" sei weiters anzumerken, dass das (approbierte) Gutachten der freien Beweiswürdigung unterliege. Auch sei in der Arbeitsplatzbeschreibung als Ziel die Unterstützung der Kriminalbeamten und technische Beweisführung bei Straftaten im Zusammenhang mit Bränden, Explosionen und CO-Vergiftungen angeführt.

Zur Darstellung über die Anforderung von Sachverständigen durch Exekutivdienststellen sowie über das Auskunftsbegehren der Staatsanwälte und über eine gerichtliche Beeidigung des Sachverständigen sei anzumerken, dass es sich hiebei um Vorgänge handle, die nicht im Zusammenhang mit seiner Bewertung und seinem Arbeitsplatz stünden. Es handle sich nur um Auskunftsbegehren über die Eigenschaft des Sachverständigen. Hingegen seien bei der Arbeitsplatzbewertung die dem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben von wesentlicher Bedeutung.

Dem Argument, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei am ehesten "mit dem Leiter einer Flugunfallkommission vergleichbar", sei zu entgegnen, dass dieser Arbeitsplatz "nicht mehr in der Richtverwendung angeführt" sei. Überdies hätte "die Heranziehung dieser Richtverwendung keinen Einfluss auf das Ergebnis, da die Punktezuordnung unverändert geblieben wäre".

Soweit der Beschwerdeführer "Widersprüchlichkeiten" hinsichtlich seiner Kompetenzen ins Treffen geführt habe, habe er diese nicht näher dargestellt und konkretisiert; solche seien auch nicht erkennbar. Die hierarchische Positionierung stelle ein wichtiges Kriterium für die Arbeitsplatzbewertung dar. Diese sei im Gutachten vom 29. Juni 2006 auch in den Punkten Managementwissen, Denkanforderung, Handlungsfreiheit, Dimension und Einfluss auf das Endergebnis angeführt und entsprechend gewertet worden.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers über eine seiner Ansicht nach unrichtige Punktezuordnung sei zu entgegnen, dass seine Untersuchung erst durch die Approbation nach außen hin wirksam und erst dadurch bei Gericht verwertbar werde. Dies gelte für jede Art eines Entwurfes. Vom Beschwerdeführer nebenberuflich (zumal nach seiner Ruhestandsversetzung) erstattete Gutachten (Anmerkung: Das von ihm zuletzt vorgelegte, auf Grundlage eines solchen Gutachtens ergangene Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt stammt vom 7. März 2006) als gerichtlicher Sachverständiger könnten an seinen ehemaligen dienstlichen Aufgaben und damit an der Arbeitsplatzbewertung nichts ändern. Maßgebend dafür seien lediglich die dem Beschwerdeführer durch die Arbeitsplatzbeschreibung zugewiesenen Aufgaben. Diese seien die Tatortarbeit und Erstellung eines Untersuchungsberichtes, die Durchführung von Experimenten, technische Messungen am Tatort, Lehrtätigkeit sowie die Beurteilung von Elektrounfällen.

Soweit der Beschwerdeführer die Einvernahme "der Brandgruppenleiter" beantragt habe, sei anzumerken, dass die Frage, ob ein Sachverständiger oder Zeuge von Exekutivdienststellen angefordert werde, keine Bedeutung für das vorliegende Bewertungsverfahren habe. Die durch die Arbeitsplatzbeschreibung zugewiesenen Aufgaben, darunter auch die Brandortuntersuchung, seien im Ergänzungsgutachten entsprechend dargestellt worden. Die Untersuchung vor Ort stelle nur einen Teilaspekt des Aufgabenbereiches des Beschwerdeführers dar. Auch würde die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. einer sachverständigen Stellungnahme zur Frage der Schwierigkeit der Branduntersuchung vor Ort keine neuen Erkenntnisse bringen. Die diesbezüglichen Darstellungen im Ergänzungsgutachten seien ausreichend dargelegt worden.

Ebenso sei - den Bereich des Denkrahmens betreffend - im Ergänzungsgutachten erläutert worden, dass bei der Ursachenermittlung bestimmte Methoden und Grundsätze unter Zuhilfenahme von technischen Geräten anzuwenden seien. Daher seien auch die vom Beschwerdeführer relativierten "naturwissenschaftlichen Fachrichtungen" berücksichtigt worden.

Insgesamt habe das Ergänzungsgutachten des Bundeskanzlersamtes vom 29. Juni 2006 die gestellten Fragen schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widerspruch beantwortet. Dessen Ausführungen seien daher der Entscheidung zu Grunde zu legen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 137 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 (Abs. 2 und 3 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, Abs. 1 idF der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130) lautet:

"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluss darauf."

Der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, nennt als Verwendungen der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 z.B. folgende Richtverwendungen:

"...

2.5.8. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a (Bürgerdienst) der Abteilung I/5 in der Zentralstelle,

...

2.5.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent im Referat II der Personalabteilung B in der Zentralstelle ..."

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Bewertung seines "während des Aktivstandes innegehabten Arbeitsplatzes iSd § 137 BDG 1979 durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes (insbesondere seines § 137 und seiner Anlage 1) sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung" verletzt.

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof die bei der Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Einzelnen einzuhaltende Vorgangsweise bereits in den ersten beiden Rechtsgängen detailliert dargestellt hat. Diesen Vorgaben hat der angefochtene Bescheid in weiten Bereichen entsprochen:

Festzuhalten ist dabei zunächst, dass im dritten Rechtsgang nur mehr die Abgrenzung zwischen einzelnen Funktionsgruppen der Verwendungsgruppe A2 vorzunehmen war. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine mögliche A1-Wertigkeit seines Arbeitsplatzes andeutet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die im rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 2001 erfolgte Zuordnung seines Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A2 wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2004 nicht aufgehoben. Eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes für den Bewertungszeitraum 1. Jänner bis 31. März 1998 liegt im Beschwerdefall offenkundig nicht vor; sie wurde auch nicht vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 scheidet aus den im zweiten Rechtsgang dargestellten Gründen aus.

Ebenso wurde bereits im zweiten Rechtsgang abgeklärt, dass entscheidungswesentlich die am Arbeitsplatz zu bewältigenden Aufgaben (und nicht subjektive Qualifikationen des Beschwerdeführers als Inhaber eines bestimmten Arbeitsplatzes) sind (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0052).

Dasselbe gilt für das vom Beschwerdeführer wiederholte Argument der (weitgehenden) Unmaßgeblichkeit des Fehlens seiner Approbationsbefugnis. Ebenfalls wurde bereits im zweiten Rechtsgang abschließend geklärt, dass Zeugenaussagen des Beschwerdeführers vor Gericht sowie Tätigkeiten als gerichtlich beeideter Sachverständiger in Strafverfahren - letztere sind eine Nebenbeschäftigung - mit seinem Arbeitsplatz in keinem bewertungsrelevanten Zusammenhang stehen.

Der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch auf die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle gelegen sind, anzuwenden. Wie die Regierungsvorlage zur Dienstrechts-Novelle 2005 (953 BlgNR XXII. GP) zeigt, war die Neufassung des Richtverwendungskataloges dadurch motiviert, dass die bisherigen, aus 1994 stammenden Richtverwendungen veraltet und die Arbeitsplätze nicht mehr existent waren. Die Neufassung sollte insbesondere "eine leichtere Handhabung im Zuge von Bewertungsverfahren" (offenbar gemeint:

durch Vermeidung von Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der 1994 bestandenen Aufgaben in dieser Form nicht mehr bestehender Richtverwendungsarbeitsplätze) sowie "für den Bediensteten besser nachvollziehbare Erklärungen" durch Vergleiche mit aktuell bestehenden Richtverwendungsarbeitsplätzen ermöglichen. Demgegenüber war nach Maßgabe dieser Gesetzesmaterialien durch die Neufassung des Richtverwendungskataloges eine Verschiebung der Grenzen zwischen den Richtverwendungen gerade nicht intendiert. Ob diese Intention durch den positivierten Gesetzeswortlaut ohne Einschränkung umgesetzt wurde, kann hier dahingestellt bleiben. Im Vordergrund der Novelle sollten nämlich keinesfalls materielle Änderungen hinsichtlich der Bandbreite der jeweiligen Funktionsgruppen, sondern die Vermeidung der eben aufgezeigten Vollzugsprobleme stehen. Diese Gründe treffen aber unabhängig davon zu, ob die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume vor oder nach dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2005 gelegen sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0032).

Die belangte Behörde hatte daher die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Richtverwendungen zum Vergleich heranzuziehen. Da der Leiter einer Flugunfallkommission bei Erlassung des angefochtenen Bescheides keine solche Richtverwendung dargestellt hat, wäre eine Entsprechung des vom Beschwerdeführer geäußerten Wunsches nach einem Vergleich mit diesem Arbeitsplatz jedenfalls rechtswidrig gewesen. Vergleichende Betrachtungen haben nämlich jeweils nur mit den in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen zu erfolgen, wobei der Einwand der mangelnden Vergleichbarkeit eines derartigen Richtverwendungsarbeitsplatzes unzulässig ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0181).

Der Inhalt des Gutachtens des Bewertungsreferenten (vom 26./29. Juni 2006) ist die sachverständige Einschätzung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes in der dargestellten Form. Im Gutachten ist weiters auszuführen, wie sich die Wertigkeit des Arbeitsplatzes aus den Punkte-Teilergebnissen ergibt bzw. ob das allenfalls aus den Gesetzesmaterialien ableitbare Ergebnis, dass also die Quersumme zu bilden ist, den Methoden dieser Gutachtenserstellung entspricht. Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers nachzuprüfen, ob diese Einschätzung (auch vor dem Hintergrund der sich zu konkreten Fällen erst entwickelnden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden. Die entsprechend begründete Beurteilung, welche in Zahlen ausgedrückte Bewertung einer Tätigkeit in Hinblick auf die genannten Bewertungskriterien zutrifft, liegt in erster Linie auf bewertungstechnischem (fachkundigem) Gebiet; sie stellt die Grundlage für die Entscheidung der Dienstbehörde dar.

Ein solches, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen (Bewertungsreferenten) kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0052, vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0042, und vom 11. Juli 2006, Zl. 2001/12/0194).

Den dargestellten, keineswegs unschlüssigen Einschätzungen hat der Beschwerdeführer, der lediglich deutliche Unterbewertungen in mehreren Bereichen behauptet hat, auf fachlich gleicher Ebene nichts entgegengesetzt, obwohl er Gelegenheit hatte, das von der belangten Behörde herangezogene Ergänzungsgutachten durch ein Gegengutachten zu entkräften.

Soweit der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur exakteren Beurteilung der Schwierigkeit von Branduntersuchungen vermisst, ist ihm zu entgegnen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit es hiedurch zu einer abweichenden Beurteilung der auf seinem Arbeitsplatz insgesamt zu erledigenden Aufgaben kommen könnte.

Dasselbe gilt für die - auch auf zahlreiche weitere Arbeitsplätze anwendbaren - Beschwerdeausführungen, der Beschwerdeführer wäre (hier infolge regelmäßiger Beseitigung der Brandruinen und Errichtung von Neubauten) zu besonderer Genauigkeit verhalten gewesen. Ebenso wird in der Beschwerde die Behauptung, Großereignisse wären am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers häufiger als vom Sachverständigen veranschlagt zu beurteilen gewesen, nicht näher begründend untermauert.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie habe sein Fachwissen, den Denkrahmen und die Denkanforderungen sowie die Auswirkungen auf seine Verantwortung und den Einfluss seiner Arbeit auf die Endergebnisse zu gering gewichtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass in dem von der belangten Behörde verwerteten Gutachten hiezu nachvollziehbare Begründungen aufscheinen, weshalb jeweils eine Zuordnung zum nächsthöheren Kalkül nicht gerechtfertigt ist. Auch diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer auf fachlich gleicher Ebene nicht entgegengetreten.

Zum weiteren Vorwurf, die belangte Behörde habe verkannt, dass der Beschwerdeführer faktisch keiner Fachaufsicht unterlegen sei, genügt es, auf die im Einzelnen unbestritten gebliebenen Feststellungen zu den auf seinem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben und zur hierarchischen Einordnung des Arbeitsplatzes hinzuweisen. Dass ein hierarchisch übergeordneter Organwalter einräumt, die Arbeit des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht nicht im Einzelnen überprüfen zu können oder dies (etwa über Weisung seines eigenen Vorgesetzten) unterlassen zu haben, ändert nichts daran, dass eine Fachaufsicht im rechtlichen Sinn gegeben war (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2006, Zl. 2001/12/0194).

Die vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen, nämlich die Bewertungen der einzelnen maßgebenden Kriterien mit Punkten, widersprechen nicht den Erfahrungen des Lebens oder Denkgesetzen, weshalb das Beschwerdevorbringen auch in diesem Umfang nicht geeignet ist, Bedenken an der Richtigkeit des vorliegenden Gutachtens zu erwecken.

Allerdings hat der Beschwerdeführer bestritten, dass die oben wiedergegebenen Teilstellenwertpunkte (die Umrechnung aus den Werten der Bewertungszeile in dreistellige Werte) im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargestellt worden wären. Diese Frage spielt - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - im vorliegenden Fall deshalb eine Rolle, weil sich nur aus der Umrechnung in Teilstellenwertpunkte aus der Bewertungszeile ergibt, dass die erstangeführte Richtverwendung (2.5.8. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a (Bürgerdienst) der Abteilung I/5 in der Zentralstelle) über dem zu bewertenden Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, die zweitangeführte (2.5.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent im Referat II der Personalabteilung B in der Zentralstelle) jedoch unter diesem Arbeitsplatz zu liegen komme, wobei beide Richtverwendungen der Funktionsgruppe A2/5 zugeordnet sind. Es liegt im Beschwerdefall auch keine idente Struktur der Bewertungszeilen vor, sodass die Stellung der Richtverwendung innerhalb der Bandbreite nur über die Teilstellenwertpunkte ermittelt werden kann.

Die Umrechnung der in der Bewertungszeile angeführten Werte in Teilstellenwertpunkte wäre demnach im angefochtenen Bescheid - zur Ermöglichung einer überprüfbaren Begründung - nachvollziehbar darzustellen gewesen. Sollte sich die Umrechnung der in der Bewertungszeile enthaltenen Werte in die Teilstellenwertpunkte aus Formeln oder aus Umrechnungstabellen ergeben, wären auch diese im Gutachten vollständig offen zu legen. Weiters wäre darzulegen, wie sich - ausgehend von der Bewertungszeile - der Teilstellenwertpunkt ergibt.

Da diese für eine Nachvollziehbarkeit der Entscheidung erforderliche Begründung fehlt, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 11. Oktober 2007

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