VwGH 2006/10/0060

VwGH2006/10/006029.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des BM in H, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. September 2005, Zl. SO-130318/4-2005-Wm, betreffend Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem OÖ. Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

SHG OÖ 1998 §16;
SHG OÖ 1998 §6;
SHG OÖ 1998 §7;
SHG OÖ 1998 §9;
SHV OÖ 1998 §1 idF 2003/147;
SHG OÖ 1998 §16;
SHG OÖ 1998 §6;
SHG OÖ 1998 §7;
SHG OÖ 1998 §9;
SHV OÖ 1998 §1 idF 2003/147;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Juli 2004 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 1. Juli 2004 auf Zuerkennung von Sozialhilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Juli 2004 gegen "Rückzahlung aus der Nachzahlung der Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 1.611,60" gewährt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte die Abänderung des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, dass ihm die Sozialhilfe antragsgemäß für den Zeitraum von sechs Monaten ohne Verpflichtung zur Rückzahlung aus der Nachzahlung der Familienbeihilfe im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde unter Spruchpunkt A der Berufung des Beschwerdeführers teilweise statt und änderte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer als Hilfe zum Lebensunterhalt von Juli bis August 2004 ein richtsatzmäßiger Betrag für ihn selbst als unterhaltspflichtigen Hauptunterstützten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa Oö. Sozialhilfeverordnung in der Höhe von EUR 464,60, für seine Gattin als unterhaltsberechtigte Mitunterstützte ohne Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb, 1. Fall Oö. Sozialhilfeverordnung in der Höhe von EUR 293,80 und für seine sechs Kinder als unterhaltsberechtigte Mitunterstützte mit Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb, 2. Fall Oö. Sozialhilfeverordnung jeweils in der Höhe von EUR 142,20 (Spruchpunkt A lit. a) zuerkannt werde. Unter Spruchpunkt A lit. b wurde dem Beschwerdeführer für August 2004 eine Sonderzahlung in der Höhe von EUR 805,80 zugesprochen und "das darüber hinausgehende Begehren" abgewiesen.

Unter Spruchpunkt B wurde "das darüber hinausgehende Begehren" des Beschwerdeführers abgewiesen.

Die belangte Behörde stützte ihren Bescheid auf § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 6 bis 9 und 16 OÖ. Sozialhilfegesetz und §§ 1 und 4 Oö. Sozialhilfeverordnung und führte begründend aus, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer, seine Gattin und seine älteste Tochter seien beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet. Am 1. Juli 2004 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes für sich und seine Familie gestellt und dies mit der Stellung als anerkannte Flüchtlinge begründet.

Am 23. Juli 2004 sei ein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt worden. Auf Grund dieses Antrages sei dem Beschwerdeführer am 13. September 2004 eine Nachzahlung der Familienbeihilfe bis einschließlich September 2004 in der Höhe von EUR 16.041,-- angewiesen worden. Dieser Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Der Sachverhalt sei nicht bestritten, jedoch habe der Beschwerdeführer die in der Berufung vorgebrachte Argumentation aufrecht erhalten, die Nachzahlung der Familienbeihilfe schließe die Gewährung von Sozialhilfe nicht aus.

Im Beschwerdefall sei die Frage des Einsatzes der eigenen Mittel im Hinblick auf die Nachzahlung der Familienbeihilfe näher zu erörtern. Zuvor sei jedoch die Frage der im erstinstanzlichen Bescheid vorgenommenen Befristung zu klären. Entgegen den Angaben in der Berufung sei der Antrag auf Sozialhilfe ohne Angabe über den Zeitraum, für welchen die Sozialhilfe gewährt werden solle, gestellt worden. Da erst am 23. Juli 2004 ein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt worden sei, sei es im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unwahrscheinlich gewesen, dass die soziale Notlage bereits mit Ablauf des Monats Juli 2004 beendet sein würde. Daher erscheine die Befristung der Sozialhilfe als sachlich nicht gerechtfertigt. Angesichts der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt vorliegenden Erklärung eines Mitarbeiters des Österreichischen Integrationsfonds vom 2. August 2004, wonach die Auszahlung noch mindestens vier Wochen dauern würde, wäre eine Befristung mit Ende August 2004 erforderlich gewesen. Die Nachzahlung der Familienbeihilfe am 13. September 2004 habe gezeigt, dass diese Einschätzung realistisch gewesen sei, da in diesem Monat die soziale Notlage beendet worden sei. Von einer Beendigung der Notlage könne aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Nachzahlung der Familienbeihilfe gemäß § 9 Oö. Sozialhilfegesetz als eigene Mittel einzusetzen gewesen sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Vermögen, das aus einer Familienbeihilfenachzahlung gebildet worden sei, im Sinne des § 9 Oö. Sozialhilfegesetz einzusetzen sei. Hinweise, dass eine Vermögensverwertung im Sinne des § 9 leg. cit. nicht möglich oder zumutbar wäre, seien im Verfahren nicht hervorgekommen und auch nicht dargelegt worden. Im Zusammenhang mit der Frage, ob aus der Sicht zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das später erworbene Vermögen zur Bewältigung der bereits zuvor bestehenden Notlage einzusetzen sei, sei darauf hinzuweisen, dass monatlich wiederkehrende Sozialhilfeleistungen - wie dies für Dauerrechtsverhältnisse allgemein gelte - zeitraumbezogene Ansprüche seien. Somit sei auch im Berufungsverfahren die in einem bestimmten Monat bestehende Notlage anhand der in diesem Monat verfügbaren Mittel zu ermitteln. Später eintretende Änderungen könnten z.B. im Wege des Kostenersatzes vom Sozialhilfeträger berücksichtigt werden.

Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen "gegen Rückzahlung aus der Nachzahlung der Familienbeihilfe" bzw. "Nach Überweisung der Nachzahlung der Familienbeihilfe durch das Finanzamt ist die gewährte Sozialhilfe bis zur tatsächlich ausbezahlten Höhe an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu erstatten" seien unzulässig und daher aufzuheben gewesen. Dazu wird auf §§ 46 und 52 Oö. Sozialhilfegesetz verwiesen, die ein besonderes Verfahren für den Fall des nachträglichen Vermögenserwerbes vorsähen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich im gesetzlich gewährleisteten Recht auf gesetzmäßige Bemessung der Sozialhilfe, "insbesondere Nichtanordnung einer Rückzahlung aus der Nachzahlung der Familienbeihilfe entgegen den Bestimmungen des Oö Sozialhilfegesetzes". Die Beschwerde wendet sich insbesondere gegen die Annahme der belangten Behörde, dass die Nachzahlung der Familienbeihilfe ein verwertbares Vermögen im Sinne des § 9 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 darstelle. Der gegenständliche Bescheid beziehe sich auf die Monate Juli und August 2004, die Nachzahlung sei jedoch erst im September erfolgt. Eine Anrechnung könne daher nicht erfolgen, der Bescheid sei daher auch aus diesem Grund rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Landesgesetzes über die soziale Hilfe in Oberösterreich (Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998; in der Folge Oö. Sozialhilfegesetz), LGBl. Nr. 82/1998, lauten auszugsweise:

"2. HAUPTSTÜCK

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE LEISTUNG SOZIALER HILFE

§ 6

Persönliche Voraussetzungen

(1) Soziale Hilfe kann, sofern dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1. a) sich tatsächlich im Land Oberösterreich aufhalten und

b) ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben, es sei denn diese Person ist lediglich auf Grund eines Touristensichtvermerkes oder einer entsprechenden Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht eingereist;

2. von einer sozialen Notlage (§ 7) bedroht werden, sich in einer sozialen Notlage befinden oder eine solche noch nicht dauerhaft überwunden haben; und

3. bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 8).

(2) Soziale Hilfe kann auch Hilfebedürftigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt, insbesondere wenn über die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder ihre Abschiebung aufgeschoben wurde, sowie den anderen gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. b ausgeschlossenen Personen auf der Grundlage des Privatrechtes geleistet werden, soweit dies zur Vermeidung besonderer Härten erforderlich ist.

(3) Ist die hilfebedürftige Person Asylwerber, kann soziale Hilfe nur auf der Grundlage des Privatrechtes und nur soweit geleistet werden, als eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann.

...

§ 7

Soziale Notlage

(1) Eine soziale Notlage liegt vor bei Personen,

1. die ihren Lebensunterhalt oder den Lebensunterhalt von ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken können;

2. die sich in einer besonderen sozialen Lage befinden und sozialer Hilfe bedürfen.

(2) Der Lebensunterhalt im Sinn des Abs. 1 Z. 1 umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere

persönliche Bedürfnisse, wie insbesondere die angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und eine angemessene Teilhabe am kulturellen Leben.

...

§ 9

Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag

(1) Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.

...

(5) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die soziale Notlage verschärft wird, von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird oder die dauerhafte Überwindung einer sozialen Notlage gefährdet wird.

...

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Mittel und über den Kostenbeitrag zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

1. inwieweit Einkommen und verwertbares Vermögen Hilfebedürftiger sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährten) gemäß Abs. 3 nicht zu berücksichtigen sind, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist;

2. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß für persönliche Hilfe Kostenbeiträge zu leisten sind, wobei bei Kostenbeiträgen des Ehegatten auf die Grenzen der Ersatzpflicht Angehöriger (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2) Bedacht zu nehmen ist.

...

4. HAUPTSTÜCK

BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER SOZIALE HILFE IN EINZELNEN

SOZIALEN NOTLAGEN

§ 16

Hilfe zum Lebensunterhalt

(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt durch laufende monatliche Geldleistungen, soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch nicht Hilfe zur Arbeit geleistet wird.

(2) Zur Bemessung laufender monatlicher Geldleistungen hat die Landesregierung durch Verordnung Richtsätze so festzusetzen, daß mit dem jeweiligen Betrag die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse im Rahmen des Lebensunterhalts (§ 7 Abs. 2), ausgenommen der Aufwand für die Unterkunft, unter Berücksichtigung einer durch eine gemeinsame Haushaltsführung erzielbaren Einsparung gedeckt werden können.

...

(4) Zusätzlich zu laufenden monatlichen Geldleistungen ist in den Monaten Februar, Mai, August und November je eine Sonderzahlung in der halben Höhe des anzuwendenden Richtsatzes zu leisten. Ein Einkommen, das die hilfebedürftige Person öfter als zwölfmal pro Jahr erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

...

(9) Auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 bis 6 besteht ein Rechtsanspruch."

Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Leistungen sozialer Hilfe, den Einsatz der eigenen Mittel sowie den Kostenbeitrag (Oö. Sozialhilfeverordnung 1998), LGBl. Nr. 118/1998 idF LGBl. Nr. 147/2003, lautet auszugsweise:

"§ 1

Hilfe zum Lebensunterhalt

(1) Die Richtsätze zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen (richtsatzgemäße Geldleistungen) zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, betragen für

1.

Personen, die alleinstehend sind

511,50 Euro

2.

Personen, die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben

 
 

a)

mit unterhaltsberechtigten Angehörigen

 
 

aa)

für den unterhaltspflichtigen Hauptunterstützten

464,60 Euro

 

bb)

für jeden unterhaltsberechtigten Mitunterstützten, dessen eigenes Einkommen unter dem für ihn anzuwendenden Richtsatz liegt, wenn kein Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe besteht

293,80 Euro

  

wenn ein Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe besteht

142,20 Euro

  

..."

 

Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers, der sich auf einen Zeitraum von sechs Monaten bezog, und die teilweise Stattgebung für die Monate Juni und Juli 2004 unter gleichzeitiger Abweisung des "darüber hinausgehenden Begehrens", davon ausgeht, dass mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer für die Monate Juni und Juli 2004 die Sozialbeihilfe zuerkannt wurde, darüber hinaus jedoch der Antrag für die Monate September bis Dezember 2004 abgewiesen wurde.

In dem u.a. geltend gemachten Recht auf "Nichtanordnung einer Rückzahlung aus der Nachzahlung der Familienbeihilfe" ist der Beschwerdeführer schon im Hinblick darauf nicht verletzt, dass die belangte Behörde der Berufung insoweit Recht gegeben und die entsprechende Einschränkung des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos behoben hat.

Die Zuerkennung der Sozialhilfe für die Monate Juni und Juli 2004 erfolgte somit ohne die von der Behörde erster Instanz formulierten Bedingungen.

Aber auch soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde wendet, dass bei der Beurteilung seines Sozialhilfeanspruches die Nachzahlung an Familienbeihilfe gemäß § 9 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 anzurechnen sei, ist die Beschwerde nicht berechtigt.

Im Zusammenhang mit der Einstellung von Sozialleistungen hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass diese dann gerechtfertigt sei, wenn der Hilfeempfänger ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Sozialhilfe in der Lage war, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen aus dem Einkommen und einem allfälligen verwertbaren Vermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz zu bestreiten (vgl. zu der Rechtslage nach dem Wiener Sozialhilfegesetz die hg. Erkenntnisse vom 16. November 1993, Zl. 92/08/0261, vom 18. Oktober 2000, Zl. 95/08/0181, sowie nach dem Nö. Sozialhilfegesetz 2000 das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2002/10/0181). Im Lichte dieser Rechtsprechung vermag der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die Nachzahlung der Familienbeihilfe am 13. September 2004 in der Höhe von EUR 16.041,- davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer im daran anschließenden Zeitraum bis Ende Dezember 2004 über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder ist bei der Berücksichtigung von Ersparnissen des Hilfe Suchenden nicht maßgeblich, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet worden sind. Auch dann, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet worden sind, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, sind die Ersparnisse als Vermögen des Betreffenden zu behandeln (siehe dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 97/08/0655, sowie die bei Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 1989, S. 404 zitierte hg. Rechtsprechung; vgl. ferner das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2000/11/0214, wonach auch aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen - trotz der Unpfändbarkeit von Forderungen auf Familienbeihilfe - die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden kann; siehe auch die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2002, Zl. 98/03/0289, und vom 27. März 2006, Zl. 2002/10/0146).

Die an den Beschwerdeführer aus dem Titel der Familienbeihilfenachzahlung geleistete Zahlung konnte daher als verwertbares Vermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz qualifiziert werden. Dass die Berücksichtigung dieser Zahlung mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar wäre und im Beschwerdefall zu besonderen Härten führen würde, lassen die Angaben des Beschwerdeführers nicht erkennen.

Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass sich der angefochtene Bescheid auf die Monate Juli und August beziehe, während die Zahlung erst im September zugeflossen sei und es unzulässig sei, diese Zahlung für die vorangehenden Monate zu berücksichtigen, ist das Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer für die genannten Monate Sozialhilfe zuerkannt wurde und die Zahlung erst für den restlichen Antragszeitraum berücksichtigt wurde, nicht verständlich.

Zum Vorbringen, dass die Nachzahlung der Familienbeihilfe zu keiner tatsächlichen Vermögensbildung geführt habe, ist auf Folgendes zu verweisen:

Da die genannte Geldsumme, wie oben ausgeführt, als verwertbares Vermögen des Beschwerdeführers zu behandeln ist und vom Beschwerdeführer nicht dargetan wurde, aus welchen konkreten Gründen ihm dieser Betrag im September 2004 für die Deckung seines Lebensunterhaltes und des Lebensunterhaltes seiner Familie nicht zur Verfügung stand, durfte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass für den Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum keine soziale Notlage im Sinne des § 7 Oö. Sozialhilfegesetz bestand. Im Lichte des Beschwerdevorbringens und der Ergebnisse des als ausreichend zu betrachtenden Ermittlungsverfahrens war daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum die persönlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 2 Oö. Sozialhilfegesetz nicht mehr erfüllte.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Da somit die Beschwerde bereits ihrem Inhalt nach erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne

weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2009

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