VwGH 2002/10/0146

VwGH2002/10/014627.3.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der E S in T, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Stadtplatz 23, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Juli 2002, Zl. GS5-F- 40.610/11-02, betreffend Ersatz von Sozialhilfekosten, zu Recht erkannt:

Normen

SHG NÖ 1974 §41 Abs1;
SHG NÖ 2000 §38 Abs1 Z2;
SHG NÖ 2000 §38 Abs1;
SHG NÖ 2000 §78 Abs3;
SHG NÖ 1974 §41 Abs1;
SHG NÖ 2000 §38 Abs1 Z2;
SHG NÖ 2000 §38 Abs1;
SHG NÖ 2000 §78 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 29. April 2002, Zl. 98/03/0289, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. August 1998 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Nach der Begründung dieses Erkenntnisses sei nicht erkennbar, auf welchen Rückforderungstatbestand des § 41 Abs. 1 des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, die Behörde ihren Abspruch gestützt habe.

Mit (Ersatz-)Bescheid vom 2. Juli 2002 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die im Zeitraum vom 1. September 1996 bis zum 31. Dezember 1997 aufgelaufenen offenen Kosten der Sozialhilfe für ihren Aufenthalt im Landespensionisten- und Pflegeheim T. in der Höhe von EUR 10.848,10 bis spätestens 1. Oktober 2002 dem Land Niederösterreich zu ersetzen.

Als Rechtsgrundlagen wurden 66 Abs. 4 Abs. 4 AVG und die §§ 38 Abs. 1 Z. 2 und 78 Abs. 3 des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200-2 (in der Folge: NÖ SHG 2000), sowie § 3 Abs. 1 Z. 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0 und § 1 Abs. 1 Z. 1 der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. 9200/1-1, genannt.

Nach Wiedergabe der angewendeten Rechtsgrundlagen und der maßgeblichen Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 29. April 2002 führte die belangte Behörde begründend aus, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführerin laut Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 9. März 1998 am 31. Dezember 1997 (aus diversen Konten) auf einen Betrag in Höhe von 329.156,25 S (EUR 23.920,72) belaufen habe.

Gemäß § 78 Abs. 3 NÖ SHG 2000 sei dieses Landesgesetz auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gewährt worden seien, anzuwenden, sofern nicht das Niederösterreichische Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200, eine günstigere Regelung für den Verpflichteten vorsehe. Da § 41 Abs. 1 lit. b des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, keine günstigere Vorschrift enthalte als § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ SHG 2000, sei diese Bestimmung anzuwenden. Im Beschwerdefall liege ein Anwendungsfall des § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ SHG 2000 vor, da die Behörde den laufenden Sozialhilfeaufwand für die Hilfsbedürftige ersetzen müsse und im Zeitpunkt der Hilfegewährung unklar sei, ob die Hilfebedürftige aus dem an sie zur selben Zeit ausbezahlten, von der Legalzession nicht erfassten und damit ihr frei zur Verfügung stehenden Pensionsanteil Ersparnisse bilde oder diesen Teil zur Gänze verbrauche. Es könne daher nur nachträglich hervorkommen, dass die Hilfeempfängerin zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen gehabt habe.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln hätten Barbeträge und Sachwerte, die das Zehnfache des Richtsatzes für einen Alleinstehenden im Sinne der gemäß § 10 NÖ SHG 2000 erlassenen Verordnung über Sozialhilfen, LGBl. 9200/1, nicht übersteigen, vom Vermögen des Hilfesuchenden unberücksichtigt zu bleiben, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet werde. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls ein Betrag in Höhe von EUR 4.581,-- als Vermögen zu verbleiben habe. Die belangte Behörde sei der Auffassung, dass der Betrag, der vom Vermögen des Hilfesuchenden unberücksichtigt zu bleiben habe, dem zum Kostenersatz Verpflichteten insgesamt von seinem Vermögen bleiben müsse und nicht bei jeder einzelnen Kostenersatzverpflichtung abzuziehen sei. Würde daher vom Gesamtvermögen zum 31. Dezember 1997 in Höhe von EUR 23.920,72 der Betrag in Höhe von EUR 4.581,-- abgezogen, so verblieben insgesamt EUR 19.339,72, die zur Abdeckung der offenen Sozialhilfekosten herangezogen werden könnten. Von diesem Betrag seien die im Zeitraum vom 1. September 1996 bis 31. Dezember 1997 aufgelaufenen offenen Kosten der Sozialhilfe für den Aufenthalt im genannten Landespensionisten-- und Pflegeheim in der Höhe von EUR 10.848,10 abzuziehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 78 Abs. 3 NÖ SHG 2000 ist auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gewährt wurden, dieses Landesgesetz anzuwenden, sofern nicht das Niederösterreichische Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200, eine günstigere Regelung für den Verpflichteten enthält.

§ 41 Abs. 1 des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, stellt im Verhältnis zu § 38 Abs. 1 NÖ SHG 2000 keine "günstigere Regelung" dar. Die letztgenannte Vorschrift ist daher im vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden.

Nach § 38 Abs. 1 NÖ SHG 2000 ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

  1. 1. er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
  2. 2. nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;

    3. im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.

    Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, die Beschwerdeführerin sei zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, da im Sinne des § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ SHG 2000 nachträglich bekannt geworden sei, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Vermögen hatte.

    Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, im Hinblick auf den, bis zu einem (nicht konkretisierten) bestimmten "Zeitpunkt" aufgelaufenen "ungedeckten Verpflegskostenaufwand" von S 149.273,10 dürfe lediglich der in diesem Zeitpunkt "zur Verfügung stehende Einkommens-Vermögensanteil" unter Berücksichtigung des "nunmehr" 10-fachen Richtsatzes für einen Alleinstehenden "ausgeschöpft" werden.

    Mit dem Vorbringen, wonach dem ungedeckten Verpflegskostenaufwand von S 149.273,10 lediglich der in diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Einkommens-Vermögensanteil "ausgeschöpft" werden könne, entfernt sich die Beschwerde vom Inhalt des § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ SHG 2000, wonach entscheidend ist, dass den ungedeckten Verpflegskosten ein nachträglich bekannt gewordenes Vermögen gegenübersteht.

    Was die Beschwerde damit meint, dass der 10-fache Richtsatz bei jeder einzelnen Kostenersatzpflicht bzw. "auf jeden Rückzahlungsbescheid und zwar in Bezug auf die jeweils kongruenten Zeiträume" abzuziehen sei, wird nicht konkretisiert. Der angefochtene Bescheid entspricht im Hinblick auf den Abzug des 10- fachen Richtsatzes als Sondervermögen vom gesamten Vermögen der Beschwerdeführerin ebenfalls dem Gesetz.

    Auch dann, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet worden sind, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, sind die Ersparnisse als Vermögen des Betreffenden zu behandeln (vgl. das bereits genannte, die Beschwerdeführerin betreffende Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl. 98/03/0289).

    Im Hinblick darauf, dass vom Gesamtvermögen der Beschwerdeführerin zum 31. Dezember 1997 in Höhe von EUR 23.929,72 nach Abzug des zehnfachen Richtsatzes für einen Alleinstehenden in Höhe von EUR 4.581,-- ein Betrag von EUR 19.339,72 zur Abdeckung der offenen Sozialhilfekosten von EUR 10.848,10 herangezogen werden konnte, verblieb der Beschwerdeführerin noch ein Betrag in Höhe von EUR 8.491,62. Ein Härtefall, wie in der Beschwerde unter Hinweis auf die Kosten von Besuchsreisen, aber ohne weitere Konkretisierung vorgebracht wird, ist somit nicht ersichtlich.

    Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

    Wien, am 27. März 2006

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