VwGH 2006/08/0187

VwGH2006/08/018719.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerden des J P in W, vertreten durch die Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen die auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark jeweils zur Zl. LGS 600/SfA/0566/2006-Dr.Si/S, I. je vom 29. März 2006, 1. betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe für die Zeit vom 3. bis zum 31. Jänner 2006 (protokolliert zur hg. Zl. 2006/08/0187) und 2. betreffend Bemessung der Notstandshilfe ab 1. Februar 2006 (protokolliert zur hg. Zl. 2006/08/0192), und II. vom 30. August 2006 betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe für die Zeit vom

1. bis zum 28. Februar 2006 (protokolliert zur hg. Zl. 2006/08/0283), zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36a Abs1;
AlVG 1977 §36a Abs5 Z1;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36a Abs1;
AlVG 1977 §36a Abs5 Z1;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.973,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Nach den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer mit einem am 28. Dezember 2005 ausgegebenen Formular Notstandshilfe beantragt. Nach entsprechenden Bescheinigungen war die Ehefrau des Beschwerdeführers seit Juni 2005 arbeitsunfähig und erhielt im hier relevanten Zeitraum ab 1. Dezember 2005 49% ihrer Bezüge als Vertragsbedienstete bei der steiermärkischen Landesregierung sowie Krankengeld von der steiermärkischen Gebietskrankenkasse.

Zu I.1.: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides die vom Beschwerdeführer für die Zeit vom 3. bis zum 31. Jänner 2006 bezogene Notstandshilfe in der Höhe von EUR 683,24 widerrufen und zurückgefordert.

Nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - habe der Beschwerdeführer bei der Antragstellung auf Notstandshilfe das Gesamteinkommen seiner Ehefrau nicht angegeben. In der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, das Arbeitsmarktservice habe den Bruttobezug seiner Ehefrau als Nettoeinkommen bezeichnet. Neben dem Krankengeld habe die Ehefrau des Beschwerdeführers noch 49 % des Bezuges vom Dienstgeber erhalten und müsse vom gesamten Bruttobezug "laut Steuertabelle der AK Steiermark" noch eine Steuerschuld von EUR 374,93 begleichen. An das Finanzamt müsse noch eine Steuerdifferenz von ca. EUR 235,-- beglichen werden. Im Februar habe die Ehefrau des Beschwerdeführers nur EUR 857,23 brutto erhalten.

Für die Berechnung der Notstandshilfe ab 3. Jänner 2006 - so die belangte Behörde weiter - sei vom gesamten zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen des Vormonates auszugehen. Dies ergebe - nach einer rechnerischen Darstellung der Einzelpositionen - einen täglichen Anrechnungsbetrag von EUR 36,32 bei einem täglichen Notstandshilfeanspruch von EUR 35,72. Der tägliche Anrechnungsbetrag übersteige die tägliche Notstandshilfe, weshalb Notlage nicht vorliege.

Zu I.2.: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2006 Notstandshilfe von täglich EUR 25,96 zuerkannt worden ist, dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2006 keine Notstandshilfe gebühre.

In seiner Berufung - so die belangte Behörde in der Begründung - habe der Beschwerdeführer eingewendet, dass seine Ehefrau ein geringeres monatliches Einkommen habe, als vom Arbeitsmarktservice angenommen, weil sie noch Steuern nachzahlen müsse.

Nach der Darstellung der Rechtsgrundlagen ermittelte die belangte Behörde das Nettoeinkommen der Ehefrau und des Beschwerdeführers im Jänner 2006, das aus Krankengeld und 49 % des Bezuges bestehe, und errechnete einen täglich anzurechnenden Betrag von EUR 36,65 bei einer täglich gebührenden Notstandshilfe von EUR 35,72. Durch die nachträgliche Vorlage der Lohnbescheinigung der Landesregierung sei es zu einer Neuberechnung gekommen, weshalb der erstinstanzliche Bescheid habe abgeändert werden müssen.

Zu II.: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides die vom Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. bis zum 28. Februar 2006 bezogene Notstandshilfe in der Höhe von EUR 726,88 widerrufen und zurückgefordert.

Nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - sei es durch die nachträgliche Vorlage einer Lohnbescheinigung zu einer Neuberechnung gekommen. In der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, das Arbeitsmarktservice habe sich nicht mit der Einkommensanrechnung bei Mehrfachbezügen auseinander gesetzt. Das Nettoeinkommen sei "de facto" weitaus niedriger.

Für die Berechnung der Notstandshilfe für Februar 2006 - so die belangte Behörde weiter - sei vom gesamten zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen des Vormonates auszugehen. Dies ergebe - nach einer rechnerischen Darstellung der Einzelpositionen - einen täglichen Anrechnungsbetrag von EUR 36,65 bei einem täglichen Notstandshilfeanspruch von EUR 35,72. Der tägliche Anrechnungsbetrag übersteige die tägliche Notstandshilfe, weshalb Notlage nicht vorliege. Der Beschwerdeführer hätte auf Grund des Rückforderungsbescheides vom 28. Februar 2006 hinsichtlich Jänner 2006 wissen müssen, dass ihm auch die am 2. März 2006 für Februar ausbezahlte Notstandshilfe nicht gebühre, weshalb diese zurück zu fordern gewesen sei.

2. Gegen diese drei Bescheide erhob der Beschwerdeführer (gegen jene zu I. eine gemeinsame) Beschwerde, jeweils wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbunden und über die Beschwerden erwogen:

In den - bis auf verfahrensspezifische Besonderheiten - gleichlautenden Beschwerden erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Bescheide "in seinem Recht auf Zuerkennung des ihm gesetzlich zustehenden Ausmaßes der Notstandshilfe verletzt; dies insbesondere wegen rechtswidriger Anwendung der Bestimmung des § 6 Notstandshilfe-Verordnung." Er wendet sich auch in den Beschwerdegründen nicht gegen die Rückforderung der Notstandshilfe und bestreitet nicht, dass seine Ehefrau in den relevanten Monaten das von der belangten Behörde herangezogene Einkommen bezogen hat; er bestreitet auch nicht, dass für den Fall, dass die Berechnung des anrechenbaren Einkommens in den angefochtenen Bescheiden zutrifft, der Widerruf bzw. die Berichtigung sowie die Rückforderung jeweils zu Recht erfolgt sind.

Der Beschwerdeführer bringt in den Beschwerden - zunächst unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes - zusammengefasst vor, das anrechenbare Nettoeinkommen der Ehefrau der Beschwerdeführerin setze sich aus dem durch die steiermärkische Gebietskrankenkasse ausbezahlten Krankengeld und der Bezugsfortzahlung durch das Amt der steiermärkischen Landesregierung zusammen. Die beiden auszahlenden Stellen hätten jeweils nur die Lohnsteuer für das von ihnen selbst ausbezahlte Einkommen abgezogen. Tatsächlich würde jedoch die Finanzbehörde anlässlich der Einkommensteuerberechnung dieses "aufgespaltene" Einkommen zusammenzählen und daraus die endgültige Steuerbemessungsgrundlage bilden. Auf Grund der im Einkommensteuergesetz vorgesehenen Steuerprogression mit ansteigender Bemessungsgrundlage führe dies letztlich zu einer erhöhten Einkommensteuerschuld und damit zur Vorschreibung einer Steuernachzahlung. Die Steuerdifferenz werde für die hier wesentlichen Monate jeweils etwa EUR 250,-- betragen, um welche das Einkommen dann geringer sein werde. Dies hätte die belangte Behörde bei der Einkommensanrechnung bereits berücksichtigen müssen. Im Übrigen hätte die belangte Behörde auch einen Abzug zumindest in Höhe des Werbekostenpauschales vorzunehmen gehabt.

Gemäß § 33 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Gemäß § 36 Abs. 1 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 erlässt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen (Abs. 2 leg. cit). Gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG ist bei Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners bei der Anrechnung vom Einkommen des Ehepartners ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) frei zu lassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Erhöhung dieses Freibetrages kann in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dergleichen im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen (§ 36 Abs. 5 AlVG).

§ 36a AlVG lautet in den hier maßgebenden Passagen:

"§ 36a (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruches auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

...

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle."

Die gesetzlich vorgesehene Vorgangswiese für die Berechnung der auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen (vgl. § 36a Abs. 1 AlVG) ist für Lohnsteuerpflichtige und für Personen, die "zur Einkommensteuer veranlagt werden" unterschiedlich geregelt. Während die erstgenannten ihre Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung nachzuweisen haben, ist für den letztgenannten Personenkreis im Gesetz ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Bis zum Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides hat die regionale Geschäftsstelle das vorläufige Einkommen anhand einer "monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise" festzustellen (§ 36a Abs. 5 Z. 1 letzter Halbsatz AlVG); die endgültige Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erfolgt dann nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr des Leistungsbezuges (§ 36a Abs. 5 Z. 1 erster Halbsatz AlVG) mit der begünstigten Rückforderungsmöglichkeit des Überbezuges nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG.

Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden gefolgert, dass die Höhe des Leistungsbezuges bei Antragstellung im Zuge von dessen Bemessung und ein weiteres Mal nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides festzustellen ist, dass aber nachträgliche Leistungskorrekturen nicht auch in der Zwischenzeit vorgenommen werden dürfen, es sei denn, dass die unrichtige Leistung aufgrund falscher Angaben oder des Verschweigens der selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Anwendung des § 36a AlVG gekommen ist (vgl. das Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/08/0233).

Die Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers sind zwar solche aus nichtselbständiger Arbeit, die gemäß § 36a Abs. 5 Z. 2 AlVG durch Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung nachzuweisen sind, sie hat jedoch im hier interessierenden Zeitraum auch Krankengeld bezogen. Eine nachträgliche Aufrollung der Bezüge zwecks Neuberechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber ist daher gemäß § 77 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 nicht zulässig. Es ist vielmehr gemäß § 41 Abs. 1 Z. 3 iVm § 69 Abs. 2 EStG - d.h. zwingend - eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen. Ist die Ehefrau des Beschwerdeführers somit für den fraglichen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, dann ist auf die Ermittlung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers nicht § 36a Abs. 5 Z. 2 AlVG sondern auch § 36a Abs. 5 Z. 1 AlVG anzuwenden.

Dies hat (erstens) zur Folge, dass dem Beschwerdeführer bei der (danach: vorläufigen) Berechnung seiner Notstandshilfe der Nachweis des Einkommens der Ehefrau durch Erklärung und geeignete Nachweise offen steht, wozu auch - wie bei einer selbständig erwerbstätigen Person - der Einwand gehört, dass das anzurechnende Nettoeinkommen der Ehefrau niedriger ist als die ihr tatsächlich zugeflossenen Beträge, weil ein bestimmter Teil des der Ehefrau zufließenden Einkommens im Nachhinein als Einkommensteuer zu entrichten sein wird. Zweitens kommt eine rückwirkende Korrektur bereits zuerkannter und ausbezahlter Leistungen nur dann und insoweit in Betracht, als sie entweder nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für die betreffende zeitliche Periode erforderlich und zulässig ist oder - vor diesem Zeitpunkt - durch falsche Angaben oder durch das Verschweigen maßgebender Tatsachen zustande gekommen ist. Aber auch in dem zuletzt genannten Verfahren steht dem Beschwerdeführer - wie bei einer Erstzuerkennung, die in Kenntnis aller wesentlichen Umstände erfolgt - bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides der Einwand eines niedrigeren anrechenbaren Nettoeinkommens aufgrund der erforderlichen Steuernachzahlung offen. Es liegt in einem solchen Fall bei der Behörde, das (mutmaßliche) vorläufige Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Einkommensteuerlast, die bei einer periodengerechten Zusammenrechnung mehrerer lohnsteuerpflichtiger Einkünfte entstehen wird, zu ermitteln. Sie hat dann jedenfalls nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides der Ehefrau die endgültige Höhe der gebührenden Notstandshilfe festzustellen und gegebenenfalls die sich ergebende Differenz nachzuzahlen oder einen Überbezug im Rahmen des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zurückzufordern.

Da die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt hat, waren die angefochtenen Bescheide schon deshalb zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter eingegangen werden musste.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. September 2007

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