Die jüngste Ankündigung der Regierung, das Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte gemeinsam mit dem der übrigen öffentlichen Bediensteten in einem einheitlichen Bundesmitarbeitergesetz zu regeln, kommt nicht überraschend. Sie liegt auf der Linie eines seit langem verfolgten Zieles. Ist erst einmal die dienstrechtliche Sonderstellung der Staatsfunktion Justiz und Gerichtsbarkeit beseitigt, werden sich Mittel und Wege finden, um zu versuchen, jenen Bereich, der bisher dem politischen Zugriff (vom Weisungsrecht des Justizministers abgesehen) weitgehend entzogen war, zu vereinnahmen.