Normen
31990L0313 UmweltInformations-RL;
32003L0004 Umweltinformationen-RL Art2 Z1;
32003L0004 Umweltinformationen-RL;
EURallg;
UIG 1993 §19;
UIG 1993 §2 Z5;
UIG 1993 §2;
UIG 1993 §6 Abs1 Z4;
UIG 1993 §6 Abs4;
UIG 1993;
UIGNov 2004;
UmweltinformationsG Tir 1996 idF 2000/035;
UmweltinformationsG Tir 2005 §13 Abs1;
UmweltinformationsG Tir 2005 §6 Abs1 litd;
UmweltinformationsG Tir 2005 §6 Abs4;
UmweltinformationsG Tir 2005;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
31990L0313 UmweltInformations-RL;
32003L0004 Umweltinformationen-RL Art2 Z1;
32003L0004 Umweltinformationen-RL;
EURallg;
UIG 1993 §19;
UIG 1993 §2 Z5;
UIG 1993 §2;
UIG 1993 §6 Abs1 Z4;
UIG 1993 §6 Abs4;
UIG 1993;
UIGNov 2004;
UmweltinformationsG Tir 1996 idF 2000/035;
UmweltinformationsG Tir 2005 §13 Abs1;
UmweltinformationsG Tir 2005 §6 Abs1 litd;
UmweltinformationsG Tir 2005 §6 Abs4;
UmweltinformationsG Tir 2005;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund und das Land Tirol haben dem Beschwerdeführer jeweils die Hälfte seiner Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20, somit jeweils EUR 585,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Im November 2004 wurde von der Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG) der Tiroler Landesregierung (im Folgenden kurz: Landesregierung) ein "Optionenbericht" für die Wiederaufnahme des Wasserkraftausbaues in Tirol vorgelegt. Dieser Bericht umfasst insgesamt 29 Einzelkraftwerks-Vorschläge, die in 16 "Optionen" regional kombiniert bzw. zusammengefasst sind, und wurde im Internet veröffentlicht. Ende Dezember 2004 wurde im Auftrag des Landeshauptmannes von Tirol (im Folgenden kurz: LH) eine Arbeitsgruppe zur fachlichen Vorprüfung des Optionenberichtes unter der Führung der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung eingerichtet. Dieser Arbeitsgruppe gehörten sowohl Experten des Amtes der Tiroler Landesregierung als auch externe Experten an. Von diesen Experten wurde zuerst eine vergleichende Einschätzung der möglichen Auswirkungen der von der TIWAG vorgestellten Kraftwerksoptionen für die folgenden Bereiche durchgeführt: Kraftwasserwirtschaft, Energiewirtschaft, Volkswirtschaft, Regionalwirtschaft, Gewässerhaushalt, Gewässerökologie, Siedlungswasserwirtschaft, Naturschutz, Forstwirtschaft, Landwirtschaft, gravitative Naturgefahren, Verkehr, Raumordnung, überörtliche Raumordnung-Tourismus, soziale Sensibilität. Dazu wurden vorab gemeinsam methodische Vorgaben erstellt, um die Vergleichbarkeit der Teilexpertisen sicherzustellen. Diese wurden sodann für jedes einzelne Prüffeld - unter Vornahme notwendiger bereichsübergreifender Abstimmungen - erstellt, und es wurden die Teilergebnisse zur weiteren Bearbeitung der Projektleitung (Raumordnung-Statistik) vorgelegt. Diese fasste diese Teilergebnisse zu einem internen "Arbeitsbericht" als Grundlage für die weitere Bearbeitung zusammen. In Zusammenarbeit mit den Bearbeitern der zuvor genannten Teilprüfungsfelder fand sodann eine Zusammenführung und Strukturierung der Teilprüfungsergebnisse in Form einer Nachhaltigkeitsprüfung statt. Bei dieser Nachhaltigkeitsprüfung ging es um die vergleichende Beurteilung der ökonomischen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der von der TIWAG vorgeschlagenen Optionen, wobei allen drei Bereichen gleiche Wichtigkeit hinsichtlich ihrer Relevanz für eine Gesamtbeurteilung der Nachhaltigkeit der Energieversorgung in Tirol eingeräumt wurde. Im Besonderen wurde dabei beachtet, dass alle Dimensionen der Nachhaltigkeit im Rahmen der fachlichen Prüfung bewertet wurden und sodann auch im "Synthesebericht" repräsentiert sind. Als Endprodukt der durchgeführten fachlichen Vorprüfung wurde der "Synthesebericht" zur Vorlage an die Landesregierung erstellt. Dieser Bericht gibt die Ergebnisse des gesamten Vorprüfverfahrens in der möglichen Kürze und Stringenz, gut visualisiert und allgemein verständlich zur Unterstützung für den politischen Entscheidungsprozess wieder. Der Synthesebericht wurde am 8. Juli 2005 den politischen Entscheidungsträgern, den Sozialpartnern, den Bürgermeistern, den NGOs und der Öffentlichkeit vorgestellt und im Internet samt Darstellung der Prüfmethodik veröffentlicht. In der Folge wurde allen Beteiligten und der Öffentlichkeit die Möglichkeit eingeräumt, bis 8. August (2005) erste Äußerungen zum Prüfbericht in Form von Stellungnahmen, Anfragen, Kritik usw. abzugeben. Die Dokumentation und Auswertung der eingelangten Äußerungen von Institutionen und Einzelpersonen wurde dem LH bzw. der Landesregierung sowie der TIWAG als zusätzliche Information und Entscheidungshilfe vorgelegt. Die Fachabteilung Raumordnung-Statistik (des Amtes der Tiroler Landesregierung) hat aus allen bis zum 14. August (2005) eingelangten Vorbringen einen "Reaktionenbericht" erstellt, der die wesentlichsten in den Stellungnahmen angeführten Kritikpunkte und fachliche Schlussfolgerungen enthält. Mit Beschluss der Landesregierung vom 15. August 2005 wurde eine Vorauswahl möglicher Optionen getroffen, die jedoch keine endgültige Entscheidung für bestimmte Projekte darstellen sollte. Die Landesregierung ist mit diesem Beschluss an die TIWAG herangetreten, zu den auf fachlicher Basis ausgewählten Optionen bis zum Ende des ersten Quartals des Jahres 2006 vertiefende Studien durchzuführen. Dabei ist konkret der Auftrag ergangen, während der Durchführung dieser vertiefenden Studien sich mit allen eingelangten Stellungnahmen intensiv auseinander zu setzen und vor allem alle betroffenen Grundeigentümer, Nutzungsberechtigten, Gemeinden und Institutionen zu informieren (vgl. zum Ganzen die im erstinstanzlichen Bescheid vom 30. Jänner 2006 auf den Seiten 4 bis 6 getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen).
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 stellte der Beschwerdeführer an das Amt der Tiroler Landesregierung (Abteilung Raumordnung-Statistik) das "Begehren auf Übermittlung folgender von der Behörde erhobenen Umweltinformationen: Alle Grundlagen (Beurteilungen, Unterlagen, Studien, Analysen, Expertisen, Erhebungen, ...), die Inhalt der fachlichen Prüfung des TIWAG-Optionenberichtes über mögliche Standorte künftiger Wasserkraftnutzung in Tirol waren und die im sogenannten Synthesebericht unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit zusammengefasst und vergleichend bewertet wurden. Dabei sollen auch solche Umweltinformationen mitumfasst werden, die für die informationspflichtige Stelle bereitgehalten werden. Sollte die Behörde das Begehren nicht erfüllen können oder wollen, so wird eine bescheidmäßige Erledigung des Begehrens beantragt".
Mit gemeinsamem Schreiben vom 15. November 2005 teilten der LH und die Landesregierung dem Beschwerdeführer (u.a.) mit, es werde dessen Begehren so ausgelegt, dass es sich auf den als Vorarbeit zum Synthesebericht erstellten Arbeitsbericht beziehe. Dieser Arbeitsbericht beinhalte keine Umweltinformationen im Sinn des Art. 2 Z. 1 der Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates). Insbesondere handle es sich nicht um eine Maßnahme, die sich auf die unter Art. 2 Z. 1 lit. a und b dieser Richtlinie genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirke oder wahrscheinlich auswirke, weil nur der Synthesebericht der Landesregierung vorgelegt sei und selbst mit dem Synthesebericht keine Präjudizierung oder gar Vorwegnahme künftiger Genehmigungsverfahren verbunden sei. Zudem bestehe gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 Umweltinformationsgesetz bzw. § 6 Tiroler Umweltinformationsgesetz (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b der genannten Richtlinie) eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht für noch nicht aufbereitete Daten. Die Daten des Arbeitsberichtes hätten für den Synthesebericht erst aufbereitet werden müssen. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Übermittlung des Arbeitsberichtes nicht vor. Sollte sich der Antrag des Beschwerdeführers auch auf andere Informationen beziehen, werde er ersucht, die gewünschten Daten zu konkretisieren bzw. zu präzisieren.
Zu diesem Schreiben nahm der Beschwerdeführer mit (undatiertem) Schreiben an das Amt der Tiroler Landesregierung (dort übernommen am 5. Dezember 2005) dahin Stellung, dass 17 Experten des Amtes der Tiroler Landesregierung und externe Forschungsinstitute im Rahmen der Vorprüfung des von der TIWAG im November 2004 vorgelegten Optionenberichtes diese möglichen Standorte einer künftigen Wasserkraftnutzung in Tirol einer fachlichen Prüfung unterzogen (nämlich Gutachten, Expertisen, Analysen, Erhebungen, Studien erstellt) hätten und es dabei um eine erste, möglichst umfassende Einschätzung der möglichen Auswirkungen der von der TIWAG vorgestellten Optionen für unterschiedliche Bereiche gegangen sei. Diese Unterlagen (Gutachten, Expertisen, Analysen, Erhebungen, Studien) hätten die Grundlage des Syntheseberichtes gebildet, der die Ergebnisse des gesamten Prüfgeschehens in kurzer und allgemeiner Form darstelle. Die Übermittlung dieser Unterlagen, die die Basis des Syntheseberichtes gebildet hätten, sei mit seinem Antrag begehrt worden. Es sei daher nicht klar, wozu er noch Stellung nehmen sollte. Außer Zweifel stehe wohl auch, dass es sich hiebei um Umweltinformationen im Sinn der genannten Richtlinie handle.
Im Bescheid vom 30. Jänner 2006 wurden vom LH und von der Landesregierung folgende Aussprüche getroffen:
"Spruch
Die Tiroler Landesregierung als informationspflichtige Stelle gemäß § 8 Abs. 1 Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 (TUIG 2005) LGBl. Nr. 89/2005, sowie der Landeshauptmann von Tirol als informationspflichtige Stelle gemäß § 8 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2005, entscheiden über den oben genannten Antrag (gemeint: Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2005) wie folgt:
I.
Der Antrag des (Beschwerdeführers) wird, soweit er sich auf Angelegenheiten bezieht, die in der Gesetzgebung Landessache sind, von der Tiroler Landesregierung gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 lit. a und lit. d sowie Abs. 4 TUIG 2005 abgewiesen.
II.
Der Antrag des (Beschwerdeführers) wird, soweit er sich auf Angelegenheiten bezieht, die in der Gesetzgebung Bundessache sind, vom Landeshauptmann von Tirol gemäß § 8 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 Z. 1 und Z. 4 sowie Abs. 4 UIG abgewiesen.
III.
Kosten:
Begehren auf Mitteilung von Umweltinformation sind gemäß § 11 TUIG 2005 bzw. § 16 UIG von Abgaben befreit."
In der Begründung dieses Bescheides trafen der LH und die Landesregierung die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führten sie in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich das Informationsbegehren des Beschwerdeführers sowohl auf Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache seien (wie Forstwesen, Wasserrecht, etc.), beziehe, sodass insoweit das UIG anzuwenden sei, als auch auf Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache seien (wie Naturschutz-, Raumordnungs-, Jagd- und Fischereirecht), beziehe, weshalb insoweit das TUIG 2005 anzuwenden sei. Nach Darstellung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führten der LH und die Landesregierung weiter begründend aus, dass sich das Begehren des Beschwerdeführers auf jene Informationen beziehe, die zur Erstellung des Syntheseberichtes erhoben und im Arbeitsbericht zusammengefasst worden seien. Diese Informationen stellten jedoch keine Umweltinformationen im Sinn des § 2 UIG oder § 2 TUIG 2005 dar. Abgesehen davon handle es sich bei den begehrten Informationen um noch nicht abgeschlossene Schriftstücke und noch nicht aufbereitete Daten, weil diese eine Vorstufe zum Synthesebericht ("Rohdaten") darstellten, der den Abschluss der Arbeit der Projektgruppe bilde. Auch seien gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 UIG bzw. § 6 Abs. 1 lit. a TUIG 2005 interne Mitteilungen ebenso von der Mitteilungspflicht ausgenommen wie gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 UIG bzw. § 6 Abs. 1 lit. d TUIG 2005 Material, das gerade vervollständigt werde, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten. Nach Ansicht der Europäischen Kommission seien "interne Mitteilungen" all jene Vorgänge, mittels derer Daten und Sachinformationen ausgetauscht würden und die der Vorbereitung von Verwaltungsentscheidungen dienten. Der Beschluss der Landesregierung vom 15. August 2005 sei als Verwaltungsentscheidung in diesem Sinn zu werten und der Synthesebericht als die dem zugrundeliegende Sachinformation. Als dessen Grundlage seien die begehrten Informationen daher als interne Informationen anzusehen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung und brachte darin (u.a.) im Wesentlichen vor, dass es sich bei den von der TIWAG geplanten Kraftwerksbauten, wie sie im Optionenbericht dargestellt würden, zweifellos um Maßnahmen (Tätigkeiten), die sich auf Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen auswirkten, bzw. um Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen für diese geplanten Maßnahmen handle. Bei den von den Experten der Arbeitsgruppe, die die möglichen Standorte einer künftigen Wasserkraftnutzung einer fachlichen Prüfung unterzogen hätten, erarbeiteten und sodann im Synthesebericht zusammengefassten Ergebnissen handle es sich zweifellos um Umweltinformationen im Sinn des § 2 UIG bzw. § 2 TUIG 2005 und der Umweltinformationsrichtlinie. Ob die einzelnen von den Experten erarbeiteten Ergebnisse der Landesregierung vorgelegt worden seien oder nicht und dass diese Ergebnisse keine Präjudizierung für das künftige Genehmigungsverfahren beinhalteten, ändere nichts an der Tatsache, dass es sich bei diesen Grundlagen, die zum Synthesebericht geführt hätten, um Umweltinformationen im Sinn der genannten Bestimmungen handle. Im übrigen sei der von der Landesregierung gefasste Beschluss, diese Arbeitsgruppe einzurichten, wohl auch als Verwaltungsakt zu verstehen. Auch lägen keine Ausnahmen im Sinn des § 6 Abs. 1 Z. 1 und 4 UIG bzw. § 6 Abs. 1 lit. a und d TUIG 2005 vor, weil es sich bei den konkreten Daten über die Auswirkungen der Kraftwerkspläne der TIWAG um keine vertraulichen behördeninternen Informationen handle und die begehrten Ergebnisse der Prüfung der Auswirkungen der von der TIWAG vorgestellten Optionen auf Umweltbestandteile abgeschlossen seien und nicht mehr bearbeitet würden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 und 6 UIG und § 8 Abs. 4 und 6 TUIG 2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers offenkundig auf jene Informationen beziehe, die für die Erstellung des Syntheseberichtes ("Fachliche Prüfung des TIWAG-Optionenberichtes über mögliche Standorte künftiger Wasserkraftnutzung in Tirol") vom 4. Juli 2005 erhoben und im Arbeitsbericht des Amtes der Tiroler Landesregierung/Arbeitsgruppe "TIWAG-Optionenbericht" schriftlich zusammengefasst worden seien. Dieser Arbeitsbericht enthalte zunächst keine Angaben über den Zustand von Umweltbestandteilen, über Umweltfaktoren oder über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, weshalb § 2 Z. 1, 2 und 6 UIG bzw. § 2 lit. a, b und f TUIG 2005 nicht zum Tragen kämen. Auch die Umsetzung des Umweltrechtes werde in diesem Bericht nicht behandelt, sodass es sich bei diesem um keine Umweltinformation im Sinn des § 2 Z. 4 UIG bzw. des § 2 lit. d TUIG 2005 handle.
Die begehrten Informationen stellten auch keine Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte oder Umweltvereinbarungen im Sinn des § 2 Z. 3 UIG bzw. § 2 lit. c TUIG 2005 dar und seien auch nicht als "sonstige Maßnahmen", die auf die Umweltbestandteile bzw. Umweltfaktoren Auswirkungen hätten oder haben könnten, im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen anzusehen. Um eine derartige "sonstige Maßnahme" handle es sich zwar bei dem Beschluss der Landesregierung, in welchem die in die engere Wahl zu nehmende und der TIWAG zur vertieften Bearbeitung, Optimierung, Präsentation und Diskussion zuzuweisenden Projektvorschläge angeführt worden seien (Optionen Nr. 1, 2, 3, 9 und 15), weil dieser Beschluss zweifelsfrei potenzielle Umweltauswirkungen haben könne. Aus § 2 Z. 5 UIG bzw. § 2 lit. e TUIG 2005, wonach auch jene Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftlichen Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in § 2 Z. 3 UIG bzw. § 2 lit. c TUIG 2005 genannten Maßnahmen verwendet würden, Umweltinformationen seien, sei weiters zu folgern, dass auch der dem Regierungsbeschluss zugrundegelegte Synthesebericht als Umweltinformation zu qualifizieren sei. Dass jedoch auch die diesem Bericht vorausgegangenen Stellungnahmen, Bewertungen, Beurteilungen etc. als Umweltinformationen zu qualifizieren seien, könne den gesetzlichen Begriffsbestimmungen hingegen nicht entnommen werden, lasse sich doch bereits § 2 Z. 5 UIG und § 2 lit. e TUIG 2005 klar entnehmen, dass zusätzlich zu den Maßnahmen mit tatsächlichen oder möglichen Umweltauswirkungen lediglich die für diese Maßnahmen verwendeten Informationen der Umweltinformationspflicht unterlägen. Dies seien im gegenständlichen Fall der Synthesebericht und nicht, wie vom Beschwerdeführer angenommen, alle Informationen gewesen, die zur Erstellung dieses Berichtes geführt hätten. Zu diesem Ergebnis gelange man auch bei einer am Zweck der Norm orientierten Auslegung. Der Gesetzgeber bzw. Richtliniengeber habe sicherstellen wollen, dass jedermann von Maßnahmen oder Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt hätten oder haben könnten, Kenntnis erlangen könne. Ebenfalls sollten Daten, Beurteilungen etc., die Umweltmaßnahmen zugrunde lägen, für jedermann zugänglich sein, um die Maßnahmen auf diese Weise transparent zu machen. Indem nun sowohl der Regierungsbeschluss als auch der diesem zugrundegelegte Synthesebericht veröffentlicht werden seien, sei diesem Normzweck in gesetzes- und richtlinienkonformer Weise Rechnung getragen worden. Eine Verpflichtung zur Herausgabe jener Unterlagen, deren Zusammenfassung der Synthesebericht bilde, könne dem UIG bzw. dem TUIG 2005 hingegen nicht entnommen werden. Da die begehrten Informationen im Ergebnis keine Umweltinformationen darstellten, sei dem gegenständlichen Begehren zu Recht keine Folge gegeben worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 und § 2 des Umweltinformationsgesetzes - UIG, BGBl. Nr. 495/1993 idF der UIG-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 6/2005, lauten:
"Ziel des Gesetzes
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;
2. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.
Umweltinformationen
§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
- 4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
- 5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich - soweit diesbezüglich von Bedeutung - Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können."
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 UIG sind informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes - soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind - Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane.
§ 4 UIG lautet:
"Freier Zugang zu Umweltinformationen
§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
- 4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
- 5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form."
Gemäß § 5 Abs. 3 UIG haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen.
§ 6 UIG lautet:
"Mitteilungsschranken
Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe
§ 6. (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde,
- 3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;
- 4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.
(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:
1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;
2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;
3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) BGBl. I Nr. 165/1999, besteht;
4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
- 5. Rechte an geistigem Eigentum;
- 6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.
(3) (...)
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
- 1. Schutz der Gesundheit;
- 2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder
3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer."
Gemäß § 19 UIG wird durch dieses Bundesgesetz die Richtlinie 2003/4/EG in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 1 und § 2 des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005 - TUIG 2005, LGBl. Nr. 89/2005, lauten:
"§ 1
Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit
über die Umwelt, insbesondere durch
a) Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen und
b) Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen; zu diesem Zweck sind, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel einzusetzen.
§ 2
Umweltinformationen
Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
a) den Zustand von Umweltbestandteilen, Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die in der lit. a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
c) Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie beispielsweise Politiken, Gesetze, Pläne, Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den lit. a und b genannten Umweltbestandteile und Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen und Tätigkeiten zu deren Schutz;
- d) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
- e) Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in der lit. c genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, und
f) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich - soweit diesbezüglich von Bedeutung - Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maß, in dem sie vom Zustand der in der lit. a genannten Umweltbestandteile oder durch diese Umweltbestandteile von den in den lit. b und c genannten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können."
Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a TUIG 2005 sind informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Gesetzes, soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind, Verwaltungsbehörden und unter ihrer sachlichen Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane.
§ 4 TUIG 2005 lautet:
"§ 4
Freier Zugang zu Umweltinformationen
(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtige Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle einen Anspruch auf Übermittlung dieser Umweltinformationen hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über:
a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
b) die Lärmbelästigung oder die Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
c) Emissionen im Sinn des § 2 lit. b in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
- d) eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten und
- e) den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Luft, Wasser und Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form."
Gemäß § 5 Abs. 3 TUIG 2005 haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe nach § 6 in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen.
§ 6 TUIG 2005 lautet:
"§ 6
Mitteilungsschranken, Ablehnungsgründe
(1) Die Pflicht zur Mitteilung von Umweltinformationen besteht nicht, wenn
a) sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht,
b) das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wird,
c) das Informationsbegehren trotz Verbesserungsauftrag nach § 5 Abs. 1 nicht ausreichend klar ist,
d) das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, oder noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder nicht aufbereitete Daten betrifft.
(2) Andere als die im § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken nach Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe nicht nachteilige Auswirkungen hätte auf:
a) die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;
b) den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;
c) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005, besteht;
d) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Gemeinschaftsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
- e) Rechte an geistigem Eigentum;
- f) die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist, oder
g) laufende Gerichtsverfahren oder die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.
(3) (...)
(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
- a) Schutz der Gesundheit,
- b) Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen oder
c) Schutz der Rechte und Freiheiten anderer."
Gemäß § 13 Abs. 1 TUIG 2005 wird durch dieses Gesetz die Richtlinie 2003/4/EG umgesetzt.
Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass sich das gegenständliche Begehren des Beschwerdeführers auf Mitteilung von Umweltinformationen auf jene Informationen bezieht, die für die Erstellung des Syntheseberichtes ("Fachliche Prüfung des TIWAG-Optionenberichtes über mögliche Standorte künftiger Wassernutzung in Tirol") vom 4. Juli 2005 erhoben und im schriftlichen Arbeitsbericht des Amtes der Tiroler Landesregierung/Arbeitsgruppe "TIWAG-Optionenbericht" zusammengefasst wurden. Sie bekämpft jedoch die Auffassung der belangten Behörde, dass lediglich der Beschluss der Landesregierung ("in welchem die in die engere Wahl zu nehmenden und der TIWAG zur vertieften Bearbeitung, Optimierung, Präsentation und Diskussion zuzuweisenden Projektvorschläge angeführt wurden") und der dem Regierungsbeschluss zugrunde gelegte Synthesebericht als Umweltinformationen ("Maßnahmen") im Sinn des § 2 Z. 3 und 5 UIG bzw. § 2 lit. c und e TUIG 2005, nicht jedoch auch die diesem Bericht vorausgegangenen "Stellungnahmen, Bewertungen, Beurteilungen etc." - die laut erstinstanzlichem Bescheid im internen Arbeitsbericht enthalten sind - als Umweltinformationen zu qualifizieren seien und daher keine Verpflichtung zur Herausgabe bzw. Mitteilung jener Unterlagen, deren Zusammenfassung der Synthesebericht bilde, bestehe.
Die von der belangten Behörde für diese Ansicht im angefochtenen Bescheid dargelegte Begründung, dass mit der Veröffentlichung des genannten Regierungsbeschlusses und des diesem zugrunde gelegten Syntheseberichtes dem Normzweck, die Bevölkerung über umweltrelevante Maßnahmen zu informieren, in gesetzes- und richtlinienkonformer Weise Rechnung getragen worden sei, geht an den gesetzlichen Zielsetzungen vorbei und findet im UIG bzw. TUIG 2005 keine Deckung.
In diesen beiden Gesetzen wurde die Richtlinie 2003/4/EG umgesetzt (vgl. § 19 UIG bzw. § 13 Abs. 1 TUIG 2005), sodass die Bestimmungen dieser Gesetze richtlinienkonform auszulegen sind. In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie heißt es (u.a.), dass es notwendig sei, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten (Erwägungsgrund Nr. 9), dass Umweltinformationen, die materiell von anderen Stellen für Behörden bereitgehalten würden, ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollten (Erwägungsgrund Nr. 12) und dass das Recht auf Information beinhalte, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte, Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen und die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe eng ausgelegt werden sollten (Erwägungsgrund Nr. 16). Dieselbe Zielsetzung, nämlich dass die Schranken und Ablehnungsgründe für die Mitteilung von Umweltinformationen eng auszulegen seien, ergibt sich auch aus § 6 Abs. 4 UIG bzw. § 6 Abs. 4 TUIG 2005 wie auch etwa den Materialien zum UIG (ErläutRV 645 BlgNR 18. GP 17) und zur UIG-Novelle 2004 (ErläutRV 641 BlgNR 22. GP 9). In den Materialen zu § 2 UIG (in der Stammfassung) ist ausgeführt, dass sich Umweltinformationen u.a. aus Umweltdaten zusammensetzen, worunter nicht nur naturwissenschaftliche Messgrößen, sondern insbesondere auch (u.a.) Gutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen oder Programme fallen. Mit der UIG-Novelle 2004 wurde das UIG und mit dem TUIG 2005 (mit dessen Inkrafttreten das Tiroler Umweltinformationsgesetz, LGBl. Nr. 3/1996 idF LGBl. Nr. 35/2000 außer Kraft getreten ist) das Tiroler Landesrecht an die Forderungen der Richtlinie 2003/4/EG angepasst. So führen dazu etwa die ErläutRV zur UIG-Novelle 2004 (aaO 1) aus:
"Der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen tragen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern."
Weiters heißt es in diesen ErläutRV (aaO 3/4):
"Aus dem Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 29.06.2000 über die Erfahrungen aus der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG (...) geht hervor, dass in einigen Mitgliedstaaten eine enge Auslegung des Begriffs 'Informationen über die Umwelt' dazu geführt habe, dass die Bereitstellung von Informationen, die vermeintlich nicht unter die Begriffsbestimmung fielen, verweigert worden sei. Dabei soll es sich um Informationen über die Auswirkung des Umweltzustandes auf die öffentliche Gesundheit (...) oder über Finanz- oder Bedarfsanalysen zur Unterstützung von Projekten, die sich voraussichtlich auf die Umwelt auswirkten, gehandelt haben. 'Die Richtlinie 90/313/EWG enthielt zwar bereits eine weit gefasste Definition des Begriffs 'Informationen über die Umwelt', doch scheint auf Grund der gewonnen Erfahrungen eine umfassendere und ausdrücklichere Begriffsbestimmung zweckmäßig, um bestimmte Kategorien umweltbezogener Informationen zu erfassen, die infolge einer engen Auslegung von Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wurden.' (...) Während der Begriff 'Umweltinformationen' der Richtlinie 2003/4/EG um einiges umfassender als der korrespondierende Begriff der Richtlinie 90/313/EWG erscheint, halten sich die inhaltlichen Änderungen gegenüber dem mit dem UIG, BGBl. Nr. 495/1993, umgesetzten Begriff 'Umweltdaten' in Grenzen. Dies liegt daran, dass die demonstrative Anführung der wichtigsten Arten von Tätigkeiten ebenso wie der explizite Bezug auf 'Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können' in § 2 UIG, BGBl. Nr. 495/1993, über die - vergleichsweise allgemeinere - Richtlinie 90/313/EWG in ihrer Genauigkeit hinausgeht und damit schon bisher von einem weiteren Umweltbegriff ausgegangen ist.
Mit einer nahezu wörtlichen Übernahme des Umweltinformationsbegriffs der Richtlinie 2003/4/EG soll auch gewährleistet werden, dass nicht nur die Umweltdaten iS UIG, BGBl. 495/1993, sondern darüber hinaus auch sämtliche von der Richtlinie vorgegebenen Umweltinformationen der Zugangsverpflichtung unterliegen. Weiters soll sichergestellt werden, dass die Definition der Aarhus-Konvention, die ihrerseits von dieser Richtlinie in Artikel 2 Z. 1 zum Großteil wortgetreu übernommen wurde, mit ihren Zielen Eingang in diese Novelle findet.
(...)
Durch die in (§ 2) Z 5 genannten 'Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen sollen Unsicherheiten ausgeräumt werden, die bei der Überprüfung im Hinblick auf die Gültigkeit der derzeitigen Begriffsbestimmung (der alten Richtlinie) für Wirtschafts- und Finanzdaten ermittelt wurden.' (...)"
Legt man nun das weite Verständnis der genannten Richtlinie hinsichtlich des Begriffes "Umweltinformationen" der vorliegenden Beurteilung zugrunde, so findet der von der belangten Behörde herangezogene Grund für die Abweisung des Begehrens um Bekanntgabe der im Arbeitsbericht zusammengefassten Teilexpertisen für den Synthesebericht - der im übrigen auch nach Ansicht der belangten Behörde als Umweltinformation im Sinn des § 2 Z. 3 und 5 UIG bzw. § 2 lit. c und e TUIG 2005 zu qualifizieren ist - keine gesetzliche Deckung. So handelt es sich bei dem genannten Arbeitsbericht um die Zusammenfassung von Teilexpertisen als Grundlage für die weitere Beurteilung der ökonomischen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der von der TIWAG vorgeschlagenen Optionen (vgl. den erstinstanzlichen Bescheid). Aus dem angefochtenen Bescheid ergeben sich nun keine nachvollziehbaren Feststellungen für die Annahme, dass diese im Synthesebericht verarbeiteten Teilexpertisen nicht dem - wie oben dargestellt - weiten Umweltinformationsbegriff des UIG bzw. TUIG 2005 unterlägen.
In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat sich der Beschwerdeführer u.a. gegen die von den Erstbehörden vertretene Ansicht gewandt, dass überdies für die Mitteilung der von ihm begehrten Informationen die Mitteilungsschranken bzw. Ablehnungsgründe nach § 6 Abs. 1 Z. 1 und 4 UIG bzw. § 6 Abs. 1 lit. a und d TUIG 2005 bestünden. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid auf dieses Berufungsvorbringen nicht eingegangen und hat die Abweisung der Berufung nicht mit dem Vorliegen von Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründen im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen, sondern damit begründet, dass die begehrten Informationen keine Umweltinformationen im Sinn der beiden genannten Gesetze darstellten. Wenn die belangte Behörde in ihrer im Beschwerdeverfahren erstatteten Gegenschrift vom 24. Oktober 2006 nunmehr ausführt, dass selbst unter der Annahme, es würde sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen handeln, der Arbeitsbericht gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 und 4 UIG bzw. § 6 Abs. 1 lit. a und d TUIG 2005 von der Mitteilungspflicht ausgenommen wäre, weil es sich dabei um noch nicht abgeschlossene Schriftstücke bzw. noch nicht aufbereitete Daten handle und der Arbeitsbericht eine interne Mitteilung darstelle, die von der Mitteilungspflicht ausgenommen sei, so ist ihr zu erwidern, dass dem angefochtenen Bescheid fehlende Begründungselemente in der Gegenschrift nicht nachgetragen werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2001/07/0023, mwN). Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass der - eng zu interpretierende - Ausnahmegrund des § 6 Abs. 1 Z. 4 UIG bzw. § 6 Abs. 1 lit. d TUIG 2005 ("Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder nicht aufbereitete Daten") nur Anwendung findet, wenn das konkrete Material oder Schriftstück oder die konkreten Daten noch nicht abgeschlossen oder aufbereitet sind. Maßgebend ist ausschließlich, ob das betreffende Dokument fertig ist, dies unabhängig vom konkreten Verwaltungsverfahren, im Zuge dessen es erstellt wurde. Fertige Dokumente, die zur Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung erstellt wurden, unterliegen hingegen dem Informationszugangsrecht ohne Einschränkung (vgl. dazu Büchele/Ennöckl, UIG - Umweltinformationsgesetz (2005) 51). Im vorliegenden Fall waren im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (und auch bereits vor Stellung des Antrages des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2005) der Arbeitsbericht - wie auch der Synthesebericht, der bereits veröffentlicht war - längst fertiggestellt, sodass keine Rede davon sein kann, dass sich das Informationsbegehren auf noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder nicht aufbereitete Daten beziehe.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher seinem Inhalt nach als rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. Mai 2008
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