Stempelgebühren- und Abgabenfreiheit
§ 16.
Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Bundesgesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Stempelgebühren des Bundes und von Bundesverwaltungsabgaben.
Schlagworte
Stempelgebührenfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010766
Dokumentnummer
NOR40062565
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