VwGH 2006/06/0296

VwGH2006/06/029626.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der Marktgemeinde L, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 2006, Zl. FA13B-12.10-L-9/2006-414, betreffend Feststellung gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG (mitbeteiligte Parteien:

1. RS und 2. FS, beide in L, beide vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck a.d.M., Mittergasse 10), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
BauG Stmk 1995 §40 Abs3;
BauG Stmk 1995 §61;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
BauG Stmk 1995 §40 Abs3;
BauG Stmk 1995 §61;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte kann auf die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2002, Zl. 2001/06/0167, und vom 30. März 2005, Zl. 2003/06/0092, verwiesen werden. Das diesbezügliche Verfahren lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Mitbeteiligten stellten mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2000 bei der erstinstanzlichen Baubehörde den Antrag, hinsichtlich des im Jahre 1976 konsenslos auf dem angeführten Grundstück im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin errichteten Sportplatzes einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Dieser Antrag wurde insbesondere damit begründet, dass im Jahre 1976 eine Neugestaltung des bereits seit dem Jahre 1949 bestehenden Sportplatzes erfolgt sei und nunmehr unzumutbare Lärmimmissionen aufträten.

Dieser Antrag wurde auf Grund eines Devolutionsantrages mit Bescheid des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2000 abgewiesen. Der Gemeinderat vertrat die Ansicht, dass weder eine bewilligungspflichtige Geländeveränderung noch eine bauliche Anlage größeren Umfanges unter der Erde vorliege.

Die belangte Behörde behob mit Bescheid vom 16. Oktober 2001 den angeführten Bescheid des Gemeinderates vom 21. Dezember 2000 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin. Die Aufhebung erfolgte aus dem Grund, dass zu beurteilen sei, ob die neben der Veränderung der Höhenlage gesetzten Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Stmk. BauO 1968 und den Bestimmungen des Stmk. BauG einer Genehmigung bedurft hätten bzw. bedürften. Es sei vom Gemeinderat im Zusammenhang mit § 57 Abs. 1 lit. g Stmk. BauO 1968 weder dargelegt worden, in welchem Ausmaß und in welcher Form die sogenannten Bodenbefestigungen und Drainagierungen erfolgt seien, noch habe er zur Klärung der Frage, ob eine bauliche Anlage vorliege, einen Sachverständigen beigezogen. Es wäre auch zu prüfen, ob zur Herstellung einer solchen Drainagierung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich durch die gegenständlichen Maßnahmen einschließlich der erfolgten Drainagierung, sofern diese Maßnahmen als bauliche Anlage zu qualifizieren seien, die Lärmsituation für die Nachbarn verschlechtert habe.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde der Mitbeteiligten mit dem angeführten Erkenntnis vom 31. Jänner 2002 als unbegründet ab. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann die Frage, ob Bodenbefestigungen und Drainagierungen bauliche Anlagen größeren Umfanges unter der Erde gemäß § 57 Abs. 1 lit. g Stmk. BauO 1968 seien, erst beantwortet werden, wenn über Art und Umfang der fraglichen Maßnahmen Ermittlungen durchgeführt worden seien, und fest stehe, um welche Art der Bodenbefestigungen und Drainagierungen es sich im Einzelnen handle. Die fraglichen Drainagierungsmaßnahmen könnten zu einer intensiveren Nutzung des Sportplatzes und damit zu einer Erhöhung der Lärmimmissionen geführt haben.

Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde den Antrag der Mitbeteiligten neuerlich ab. Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten wurde der Bescheid des Gemeinderates mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2003 neuerlich behoben. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 30. März 2005, Zl. 2003/06/0092, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte, dass die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde zutreffend die Bewilligungspflicht der vorliegenden Drainageanlage nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung im Jahre 1976 nach der Stmk. BauO 1968 wie auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage gemäß Stmk. BauG angenommen habe.

Der Bürgermeister der Beschwerdeführerin stellte mit Bescheid vom 12. September 2005 in einem von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahren die Rechtmäßigkeit des Bestandes des Fußballspielfeldes gemäß § 40 Abs. 2 und Abs. 3 Stmk. BauG auf dem näher angeführten Grundstück im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin samt den daran im Jahre 1976 vorgenommenen baulichen Maßnahmen (Drainagierung und Wiederaufbringung des Spielfeldaufbaues einschließlich Begrünung) entsprechend den eingereichten Projektunterlagen des Dipl. Ing. Dr. techn. H.M. vom 15. Juni 2005 fest. Weiters wird in dem Spruch dieses Bescheides festgestellt, dass dieser Feststellungsbescheid als Bau- und Benützungsbewilligung gelte.

Die erstinstanzliche Behörde führte dazu aus, dass die nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Bewilligungspflicht auslösenden Drainagierungsmaßnahmen unbestritten im Jahre 1976 vorgenommen worden seien. Gemäß § 15 Stmk. BauO 1968 in der zum Errichtungszeitpunkt - nämlich "1979" (gemeint offensichtlich 1976) - geltenden Fassung habe jeder Bau in allen seinen Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so ausgeführt werden müssen, dass er nach seinem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen den Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes, des Wärme- und Schallschutzes und der Hygiene entspreche. Er habe weiters das Orts- und Landschaftsbild nicht stören dürfen. Ferner sei jeder Bau so zu errichten gewesen, dass er unabhängig von anderen Bauten standfest und für den in der Baubewilligung festgelegten Zweck benützbar gewesen sei. Diesen Anforderungen genügten jene Maßnahmen, die am Fußball(spiel)feld 1976 vorgenommen worden seien, nämlich die Drainagierung und Wiederaufbringung des Spielfeldaufbaues einschließlich der Begrünung, ganz offenkundig, zumal es sich bei diesen Maßnahmen größtenteils um "unterirdische" gehandelt habe.

Was die Anforderungen des Schallschutzes betreffe, verursache die bauliche Anlage selbst keine (Schall-)Immissionen, sondern lediglich deren Verwendung als "melioriertes" Fußballspielfeld. Die entscheidende Rechtsfrage für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit unter dem Aspekt der Verwendung als Fußballspielfeld sei somit, ob es durch die Melioration, also die Drainagierung samt Wiederaufbringung des Spielfeldaufbaues und Begrünung, zu einer Verwendung gekommen sei, die mehr (Schall-)Immissionen verursacht habe, als dies vor der Melioration der Fall gewesen sei. Diese Frage sei nach Auffassung der erstinstanzlichen Behörde zu verneinen. Es ergebe sich schon aus der informativen Broschüre des Turn- und Sportvereines S L anlässlich dessen 50-jährigen Bestehens im Jahre 1985, dass es im Beurteilungszeitraum (das sei, was die Mitbeteiligten offenbar verkannt hätten, vom Errichtungszeitpunkt 1976 bis 31. Dezember 1984) trotz der Melioration durchaus nicht zu einer vermehrten bzw. umfangreicheren Benützung des Fußballspielfeldes gekommen, sehe man einmal davon ab, dass die Anzahl der Spiele auf dem Fußballspielfeld durch die Errichtung des Trainingsplatzes um die Trainingsspiele abgenommen habe bzw. abgenommen haben müsse. Damit halte es die erstinstanzliche Behörde aber für erwiesen, dass die Schallimmissionen im genannten Beurteilungszeitraum nach der Melioration nicht höher gewesen seien bzw. gewesen sein könnten als zuvor, sodass auch im Hinblick auf den Schallschutz im Sinne des § 15 Abs. 1 Stmk. BauO 1968 von der Bewilligungsfähigkeit der baulichen Anlage auszugehen sei.

Es komme darauf an, ob sich die tatsächliche Benützung bzw. Bespielung so verändert habe, dass dies mit mehr oder stärkeren Schallimmissionen verbunden gewesen sei. Dafür hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Auf die bessere und längere Benutzbarkeit bzw. Bespielbarkeit und nicht auf die potenzielle Verlängerung der Fußballsaison komme es an. Umstände nach dem 31. Dezember 1984, also außerhalb des im § 40 Abs. 2 Stmk. BauG gesetzlich geregelten Beurteilungszeitraumes, hätten für die Frage der Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage außer Betracht zu bleiben.

Abschließend wurde in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof und die belangte Behörde mit aller Deutlichkeit ausgesprochen hätten, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Fußballspielfeldes keine vorschriftswidrige Nutzung vorliege, weil es sich dabei seit jeher um einen Sportplatz gehandelt habe, dessen Nutzung auch nach dem Vorbringen der Mitbeteiligten nicht geändert worden sei.

Der Gemeinderat der Beschwerdeführerin wies die dagegen erhobene Berufung der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 15. März 2006 als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde führte dazu im Wesentlichen aus, dass bei einer baulichen Anlage wie der vorliegenden, bei der je nach Benützungsintensität auch die Intensität der von ihr ausgehenden Immissionen verschieden sei, das Beurteilungsmaß für die Immissionsintensität nur der Zeitraum von ihrer Errichtung bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes, nämlich bis zum 31. Dezember 1984, sein könne. Andernfalls würde die Bestimmung des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG, dass rechtmäßig sei, was zum Zeitpunkt seiner Errichtung (innerhalb des Zeitraumes 1. Jänner 1969 bis 31. Dezember 1984) nach der damaligen Rechtslage bewilligungsfähig gewesen wäre, jeden Sinnes entbehren. Die Baubehörden gingen von diesem Zeitraum aus.

Die Berufungsbehörde habe sich zu der Frage, ob es durch die Drainagierung zu vermehrten Lärmimmissionen (im Beurteilungszeitraum bis 1984) gekommen sei, nicht allein mit Feststellungen aus der Broschüre des Turn- und Sportvereines S L zum 50-jährigen Jubiläum begnügen dürfen. Die Berufungsbehörde habe daher drei Personen als Zeugen einvernommen, nämlich J.A. der in den Jahren 1978 bis 1981 und ab 1983 Obmann des genannten Vereines gewesen sei, weiters M.R., der die Obmannstelle von 1981 bis 1983 bekleidet und A.G., der von 1970 bis 1984 einerseits Sektionsleiter-Stellvertreter und Kassier gewesen sei und in diesem Zeitraum andererseits die Funktion eines Platzwartes innegehabt, sowie in der Wohnung des Platzwartes gewohnt habe. Die drei Zeugenaussagen seien nach Ansicht der Berufungsbehörde glaubwürdig. Sie hätten übereinstimmend ausgesagt, dass im Zeitraum 1976 bis 1984 die Anzahl der Besucher zu den Fußballspielen abgenommen bzw. sich in etwa halbiert habe. Dieser Aussage betreffend die potenziellen Lärmemissionen vom Fußballspielfeld auf die Mitbeteiligten komme allergrößtes Gewicht zu.

Die belangte Behörde hob mit dem angefochtenen Bescheid den Berufungsbescheid vom 15. März 2006 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage die Prüfung der materiellen Kriterien nach der früher geltenden Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung dieses Bestandes maßgeblich sei, was in gleicher Weise für die dabei zu beachtende relevante Sachlage gelte. Unbestritten sei, dass die verfahrensgegenständliche Fläche bereits seit dem Jahre 1949 als Fußballplatz benutzt werde und diese Fläche im Jahre 1959 von der Beschwerdeführerin als Sportplatz erworben und an den Sportverein L verpachtet worden sei. Eine baubehördliche Genehmigung für die Nutzung dieser Wiesenfläche liege nicht vor bzw. sei nicht vorgelegen, da es sich zu diesem Zeitpunkt unzweifelhaft nicht um eine bauliche Anlage im Sinne der Bestimmungen der damals geltenden Stmk. BauO gehandelt habe. Erst im Jahre 1976 seien die verfahrensgegenständlichen baulichen Maßnahmen getätigt worden, die letztlich dazu geführt hätten, dass nunmehr von einer baulichen Anlage auszugehen sei (die Fläche sei drainagiert und der Spielfeldaufbau wieder aufgebracht sowie begrünt worden). Die Baubehörden seien bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen baulichen Anlage davon ausgegangen, dass Gegenstand der Immissionsprüfung nur eine mit der Melioration in Verbindung zu setzende Änderung der Schallimmission sei. Es sei demnach die Schallsituation nach Vornahme der Melioration mit jener vor Durchführung dieser Maßnahme zu vergleichen. In diesem Zusammenhang seien sie zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Schallimmissionen nicht erhöht hätten und aus diesem Grunde die Rechtmäßigkeit festgestellt werden könne.

Die Baubehörden übersähen dabei jedoch, dass die Nutzung des Fußballfeldes vor der Vornahme der Meliorationen in einem Bereich stattgefunden habe, der keine bauliche Anlage dargestellt habe. Erstmals im Jahre 1976 sei eine bauliche Anlage im Sinne der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften errichtet worden, sodass ab diesem Zeitpunkt erstmals eine Immissionsbeurteilung im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft vorzunehmen gewesen wäre. Auch wenn das Fußballfeld bereits über Jahrzehnte entsprechend benutzt worden sei, könne daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Verwendungszweck der nunmehr vorliegenden baulichen Anlage keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder keine Gefährdung der Nachbarschaft im Sinne des § 4 Abs. 3 Stmk. BauO 1968 erwarten lasse. Ob die vorhandenen Lärmimmissionen das baurechtlich zulässige Maß überschritten, könne nur nach entsprechender Immissionsprüfung durch Beiziehung eines technischen sowie eines medizinischen Sachverständigen beurteilt werden. Da somit das vorliegende Feststellungsverfahren in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben sei, seien die Mitbeteiligten in Rechten verletzt worden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligten Parteien gemeinsam - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 40 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Stammfassung sieht betreffend die Feststellung des rechtmäßigen Bestandes von baulichen Anlagen und Feuerstätten Folgendes vor:

"§ 40

Rechtmäßiger Bestand

(1) Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.

(2) Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. Dezember 1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.

(3) Die Rechtmäßigkeit nach Abs. 2 ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.

(4) Wird das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, ist der Objekteigentümer zu beauftragen, die erforderlichen Projektunterlagen binnen angemessener Frist bei der Behörde einzureichen."

Gemäß § 40 Abs. 3 zweiter Satz Stmk. BauG ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Anlage nach Abs. 2 die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Dieser Verweis kann - wie dies der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (siehe das Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2000/06/0202) - nur auf die früher geltende materielle Rechtslage bezogen werden, weil nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung - zumindest bei neu eingeleiteten Verfahren das aktuelle Verfahrensrecht anzuwenden ist. § 61 Stmk. BauO 1968 betreffend die damals den Nachbarn zukommenden Mitspracherechte stellt keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiellrechtliche Regelung dar (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. November 2002). Unbestritten ist die verfahrensgegenständliche Drainagierung im Jahr 1976 erstellt worden. In einem Feststellungsverfahren gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG kommt es weiters auf die im Zeitpunkt der Errichtung der fraglichen baulichen Anlage bestehende Sachlage (die in diesem Zeitpunkt vorgelegene Nutzung des verfahrensgegenständlichen Fußballplatzes) an.

Im Falle eines aufhebenden Vorstellungsbescheides kommt weiters nur eine Rechtsverletzung einer Partei in Bezug auf die tragenden Aufhebungsgründe in Betracht. Nur diesen kommt für das fortgesetzte Verfahren Bindungswirkung zu. Der tragende Aufhebungsgrund war im vorliegenden Fall, dass die Nutzung des Fußballfeldes vor der Vornahme der Meliorationen in einem Bereich stattgefunden habe, der keine bauliche Anlage dargestellt habe. Erstmals im Jahre 1976 sei eine bauliche Anlage im Sinne der damals geltenden Bauvorschriften errichtet worden, sodass ab diesem Zeitpunkt erstmals eine Immissionsbeurteilung im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft vorzunehmen gewesen wäre. Auch wenn das Fußballfeld bereits über Jahrzehnte genutzt worden sei, könne daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Verwendungszweck der nunmehr vorliegenden baulichen Anlage keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder keine Gefährdung der Nachbarschaft im Sinne des § 4 Abs. 3 Stmk. BauO 1968 erwarten lasse. Ob die damals vorhandenen Lärmimmissionen das baurechtlich zulässige Maß überschritten hätten, könne nur nach entsprechender Immissionsprüfung durch die Beiziehung eines technischen sowie eines medizinischen Sachverständigen beurteilt werden.

Im Zeitpunkt der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Drainagierung des Fußballspielfeldes und des danach erforderlichen neuen Bodenaufbaues stand die Steiermärkische Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (Stmk. BauO 1968), in der Fassung LGBl. Nr. 61/1976 in Geltung (die zuletzt genannte Novelle ist am 11. Oktober 1976 in Kraft getreten).

Gemäß § 4 Abs. 3 Stmk. BauO 1968 konnte die Baubehörde auch größere Abstände als die im Abs. 1 festgelegten, festsetzen, wenn der Verwendungszweck von Bauten eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt.

Zum Maßstab des ortsüblichen Ausmaßes der Belästigung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0235), dass Maßstab des Zulässigen einerseits das sogenannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes und nicht das Widmungsmaß der Nachbarliegenschaften insofern ist, als die Summe von vorhandener Grundbelastung (sogenanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (sogenanntes Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf. Als zumutbar müssen Immissionen auch dann noch angesehen werden, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen übersteigen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes halten. Andererseits ist Maßstab des Zulässigen dort, wo die Summe aus Istmaß und Prognosemaß das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß), welches der medizinische Amtssachverständige als sogenanntes Beurteilungsmaß vorgibt. Absolute Grenze der Immissionsbelastung ist daher das Widmungsmaß des Bauplatzes, wird dieses nicht überschritten, ist relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen. Belästigungen übersteigen auch nicht das ortsübliche Ausmaß, wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird.

Bei ihren tragenden Gründe der Aufhebung geht die belangte Behörde davon aus, dass das Fußballfeld vor der Drainagierung und dem neuen Bodenaufbau keine bauliche Anlage im Sinne des Stmk. BauG dargestellt habe. Diese Ansicht habe die Beschwerdeführerin nach ihren Ausführungen in der Beschwerde überrascht. Sie vertritt dem gegenüber die Ansicht, dass der Fußballplatz keine Einzelanlage sei, sondern Teil einer gewachsenen Gesamtanlage. Mit der Errichtung eines Vereinshauses samt Dusch-, Kabinen-, Geräte- und Klubräumlichkeiten sowie einer Platzwartwohnung im nordöstlichen Teil des Grundstückes Nr. 1387/2, KG.L, sei im Jahre 1963 begonnen worden. Die beiden Fußballtore, ohne die ein Fußballplatz undenkbar sei, müssten kippsicher hergestellt werden. Die Rechtmäßigkeitsvermutung des § 40 Abs. 1 Stmk. BauG bestehe für diesen vor dem 31. Dezember 1968 gegebenen Anlagenstand.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass es im vorliegenden Feststellungsverfahren allein um den im Jahre 1976 mit einer Drainageanlage und einem neuen Bodenaufbau versehenen Fußballplatz geht. Es kann also nur um die Frage gehen, ob der schon seit 1949 bestehende Fußballplatz gleichfalls als bauliche Anlage zu qualifizieren war, für den bejahendenfalls die Rechtmäßigkeitsvermutung des § 40 Abs. 1 Stmk. BauG zum Tragen käme. Für das Vorliegen einer baulichen Anlage war nach der hg. Rechtsprechung zur Stmk. BauO 1968 (siehe Hauer, Steiermärkisches Baurecht2, Stand 1. April 1993, S 155f, FN 4) maßgeblich, dass die Errichtung einer Anlage ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderte und weiters eine gewisse Verbindung mit dem Boden bestand. Als Anlage definiert Krzizek (System des Österreichischen Baurechts, Bd. II, S 16) alles, was angelegt, d.h. durch die Hand des Menschen erbaut oder vorgekehrt wurde. Nicht als Anlagen sind daher Gebilde der Natur, z.B. Felsen, Höhlen, Gletscher, Bodenerhebungen, anzusehen.

Der vorliegende Fußballplatz ist nach den Angaben im Akt erstmals im Jahre 1976 im Hinblick auf seine Oberfläche und seine Entwässerung bearbeitet worden. Der vor 1976 bestehende Fußballplatz auf der offenbar dort vorhanden gewesenen Wiese, für den keinerlei Oberflächenpräparierung stattgefunden hat, stellte nach der angeführten Definition keine bauliche Anlage dar. Es kann keine Rede davon sein, dass für einen so gestalteten Fußballplatz bei objektiver Betrachtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich wäre. Es kann aber auch nicht gesagt werden, dass die Herstellung eines Fußballplatzes auf einer gemähten Wiese unzulässig wäre und es aus öffentlichen Interessen geboten wäre, dass ein Fußballplatz nur mit einer entsprechenden Bearbeitung der Oberfläche und einer entsprechenden Entwässerung hergestellt und betrieben werde. Ob es sich bei den für jeden Fußballplatz erforderlichen zwei Fußballtoren um bauliche Anlagen im dargelegten Sinne handelt, kann dahingestellt bleiben, weil selbst für den Fall, dass dies zu bejahen wäre, der betreffende Fußballplatz, auf dem diese beiden Tore zu stehen kommen, dadurch keine bauliche Anlage würde. Die Rechtmäßigkeitsvermutung des § 40 Abs. 1 Stmk. BauG kann daher im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen.

Es wird in diesem Zusammenhang weiters angemerkt, dass es sich bei der Annahme der belangten Behörde, der vorliegende Fußballplatz habe vor seiner Veränderung im Jahre 1976 keine bauliche Anlage dargestellt, um eine Rechtsansicht der belangten Behörde im Hinblick auf den unbestrittenen Sachverhalt handelt, dass seit dem Jahre 1949 eine Wiesenfläche ohne jegliche Bearbeitung als Fußballplatz verwendet wurde. Von einer Aktenwidrigkeit kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin in den eingangs angeführten Verwaltungsverfahren selbst die Auffassung vertreten, dass die als Fußballplatz genutzte Wiesenfläche keine bauliche Anlage darstellt, wie die Beschwerdeführerin dies auch für den veränderten Fußballplatz stets vertreten hat.

Es war im vorliegenden Feststellungsverfahren gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG erstmals über den verfahrensgegenständlichen Fußballplatz samt Drainagierungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 3 Stmk. BauO 1968 zu prüfen, ob der Verwendungszweck dieses Fußballplatzes eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft erwarten ließ. Dabei ist im vorliegenden Fall die Frage strittig, ob bei dem anzunehmenden Istmaß an Lärmimmissionen im vorliegenden Fall jener Lärm, den der Fußballplatz bis 1976 verursacht hat, als er noch nicht unter das Regime der Bauvorschriften fiel, zu berücksichtigen ist oder nicht. Der vorliegende Fußballplatz stellte - wie dargelegt - bis 1976 keine bauliche Anlage dar. Seine Nutzung war durch keine Rechtsvorschriften beschränkt und stellte sich als erlaubt dar. Der Lärm aus der Nutzung des Fußballplatzes fiel nach seiner im Jahre 1976 vorgenommenen Verbesserung unter die landesrechtlichen Bauvorschriften und war - wie dies die belangte Behörde zutreffend vertreten hat - erstmals baurechtlich zu prüfen. Der Lärm, den die Nutzung des Fußballplatzes vor seiner Verbesserung im Jahre 1976 hervorgerufen hat, stellte aber - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - einen Teil der vor der Verbesserung im Jahre 1976 bestehenden, vom rechtmäßigen Bestand ausgehenden Lärmimmissionen (sog. Istmaß) dar, wovon die Baubehörden auch ausgegangen sind. Die Baubehörden haben zu Recht jene Schallimmissionen für maßgeblich erachtet, die sich allenfalls auf Grund der Melioration des Platzes ergeben hätten. Die belangte Behörde hielt die Einholung entsprechender Gutachten nicht in Bezug auf diese anzunehmenden Lärmimmissionen, sondern für die sich auf dem Fußballplatz im Jahre 1976 insgesamt ergebenden Lärmimmissionen für erforderlich. Damit erweist sich der Aufhebungsgrund der belangten Behörde als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. Juni 2008

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