VwGH 2006/01/0586

VwGH2006/01/058622.8.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des H R in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 31. Juli 2006, Zl. 0/912-19706/15-2006, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10a Abs2 Z3 idF 2006/I/037;
VwRallg;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10a Abs2 Z3 idF 2006/I/037;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2005 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 37/2006 iVm § 10 Abs. 5 leg.cit." abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, der minderjährige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, habe seit 5. Mai 2005 seinen ununterbrochenen Hauptwohnsitz in Österreich. Laut Bescheid des Magistrat Salzburg vom 28. April 2006 werde ihm für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Juli 2006 Sozialhilfe für den Lebensbedarf als Mitunterstützter gemäß §§ 6, 11, 12, 14 und 29 Salzburger Sozialhilfegesetz gewährt. Damit erfülle er die Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes, die nur dann erfüllt sei, wenn eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften möglich sei, nicht. Daran könne auch eine (durch Krankheit) unverschuldete Notlage des Beschwerdeführers nach der Gesetzeslage nichts ändern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt (derzeit) durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten muss. Sie bringt aber vor, die Aufnahme einer (den Lebensunterhalt sichernden) Erwerbstätigkeit scheitere an den starken gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, weshalb "seine finanzielle Notlage zweifellos unverschuldet" sei. Dabei übersieht die Beschwerde, dass die hier maßgebliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) durch die im vorliegenden Fall schon anzuwendende Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, eine wesentliche Änderung erfahren hat (vgl. hiezu auch das Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2007/01/0695). Während nach der alten Rechtslage eine finanzielle Notlage dann kein Verleihungshindernis darstellte, wenn den Verleihungswerber daran kein Verschulden traf, stellt § 10 Abs. 1 Z 7 StbG in der nunmehr geltenden Fassung lediglich darauf ab, ob der Lebensunterhalt des Verleihungswerbers "hinreichend gesichert ist", wovon gemäß § 10 Abs. 5 StbG dann auszugehen ist, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die dem Verleihungswerber eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechen. Diese (objektiven) Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer - unstrittig - nicht. Dass ihn daran kein Verschulden trifft, ist - wie der Gesetzgeber durch Streichung der im StbG vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 enthaltenen Einschränkung auf Fälle der selbst verschuldeten Notlage klar zu verstehen gegeben hat - nicht mehr von Belang. Daran vermag - entgegen der Argumentation der Beschwerde - auch der Umstand, dass § 10a Abs. 2 Z 3 StbG Fremde, denen auf Grund dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises von Kenntnissen der deutschen Sprache und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes nicht möglich ist, vom Nachweis dieser Verleihungsvoraussetzungen ausnimmt, nichts zu ändern. Es lässt sich nicht erkennen, dass der Gesetzgeber diese Begünstigung auch auf das in § 10 Abs. 1 Z 7 StbG aufgestellte Erfordernis des (ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe) hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes erstrecken wollte und insofern eine planwidrige Lücke vorläge, die durch Analogie zu schließen wäre.

Aufgrund der geänderten Rechtslage kann auch die Bezugnahme der Beschwerde auf die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere das Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0121, in dem das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG in der Fassung vor der Novelle für den Fall krankheitsbedingter unverschuldeter Notlage verneint wurde) nicht zum Erfolg führen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. August 2007

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