VwGH 2006/01/0416

VwGH2006/01/041625.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des A N in S, vertreten durch Dr. Kurt Kozak, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Fürstenallee 17/3, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12. Juni 2006, Zl. 200912-13899/57-2006, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs2 Z2 idF 2006/I/037;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs2 Z2 idF 2006/I/037;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer beantragte am 18. September 2001 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 11. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als persönlich haftender Gesellschafter (als zur Vertretung nach außen berufenes Organ) der N A & Co OEG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 13. Oktober 2003 zwei namentlich genannte Ausländer (einen indischen und einen pakistanischen Staatsangehörigen) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe; wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zwei Geldstrafen in Höhe von je EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je vier Tage) verhängt.

Mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis (Bescheid) des unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 9. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) AuslBG dahingehend für schuldig befunden, er habe als persönlich haftender Gesellschafter (als zur Vertretung nach außen berufenes Organ) der N A & Co OEG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 27. Juli 2003 einen namentlich genannten Ausländer (einen pakistanischen Staatsangehörigen) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe; wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt.

Mit einem weiteren im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis (Bescheid) des unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 9. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) AuslBG dahingehend für schuldig befunden, er habe als persönlich haftender Gesellschafter (als zur Vertretung nach außen berufenes Organ) der N A & Co OEG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin vom 3. Jänner 2003 bis 24. Juli 2003 einen namentlich genannten Ausländer (einen slowenischen Staatsangehörigen) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe; wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, gegen den Beschwerdeführer würden die vier genannten Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG vorliegen; die Verwaltungsstrafen seien rechtskräftig verhängt worden und noch nicht getilgt. Da der Beschwerdeführer viermal wegen Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft worden sei, dürfe ihm die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden. Dem Beschwerdeführer sei bis 23. März 2006 die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht zugesichert worden; daher sei das StbG in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 anzuwenden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde nach Aktenvorlage eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerde bringt vor, die "überlange Verfahrensdauer" habe den Beschwerdeführer in Rechten verletzt, die belangte Behörde habe die Angelegenheit "hinausgezögert, bis verschärfte Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes an sich die Verleihung der Staatsbürgerschaft unmöglich gemacht haben".

Dazu ist festzuhalten, dass im Fall des Beschwerdeführers vor dem Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 kein Zusicherungsbescheid gemäß § 20 Abs. 1 StbG ergangen war. Gemäß § 64a Abs. 4 StbG war das gegenständliche (noch nicht abgeschlossene Verleihungs-)Verfahren daher nach den durch die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 geänderten Bestimmungen zu Ende zu führen (zu dieser Übergangsregelung vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. März 2007, Zl. 2007/01/0225, und jeweils vom 16. Mai 2007, Zlen. 2006/01/0477, 2006/01/0974 und 2006/01/0975, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bescheiderlassung kommt es nicht an (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2009, Zl. 2006/01/0909). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer die Entscheidungspflicht der Behörde durch Erhebung einer Säumnisbeschwerde geltend machen können.

Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG lautet:

"Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

  1. 1. ...
  2. 2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;"

    Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG normiert ein Verleihungshindernis. Bei Vorliegen eines der beiden genannten Hindernisse (schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt einerseits, schwerwiegende Übertretung bestimmter Gesetze andererseits) darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden.

    Zum herangezogenen Verleihungshindernis bringt die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob es sich um eine "schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt" gehandelt habe. Hätte die belangte Behörde die näheren Umstände der Verwaltungsübertretungen gewürdigt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass sie "weder besonders schwerwiegend waren noch einen besonderen Unrechtsgehalt aufgewiesen haben". Die belangte Behörde hätte sich eine inhaltliche Kenntnisse der Sachverhalte verschaffen müssen und danach die "vier Verurteilungen als eine einzige basierende auf vier Sachverhalten gleicher Art werten müssen". Selbst wenn die Sachverhalte schwerwiegend oder mit besonderem Unrechtsgehalt behaftet gewesen wären, hätten sie als "einheitliche Vorverurteilung" gewertet werden müssen, sodass letztlich nicht mehr als eine einschlägige "Vorverurteilung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegen hat".

    Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

    Der Beschwerdeführer wurde (im Verlauf seines Verleihungsverfahrens) wegen Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft. Er hat Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begangen. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ist über den Täter (der Verwaltungsübertretung) für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe zu verhängen. Die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern hatte der Beschwerdeführer in vier Fällen zu verantworten; er wurde der Begehung von vier Verwaltungsübertretungen rechtskräftig für schuldig befunden.

    Das herangezogene Verleihungshindernis liegt - entgegen den Beschwerdebehauptungen - nicht erst vor, wenn ein Verleihungswerber mehr als einmal wegen schwerwiegender Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde, sondern schon die einmalige rechtskräftige Bestrafung nach dem AuslBG, sofern sie wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Gesetzes erfolgte, führt zum Vorliegen des Verleihungshindernisses. Im § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG werden die Gesetze taxativ aufgezählt, bei deren schwerwiegender Übertretung und rechtskräftiger Bestrafung dafür das Verleihungshindernis vorliegt. Das AuslBG zählt zu diesen Gesetzen.

    Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1), deretwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft wurde, ist eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG.

    Beim Verbot der Beschäftigung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern handelt es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm.

    Das AuslBG regelt die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet (§ 1 Abs. 1 leg. cit.). Nach seinem § 3 Abs. 1 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung (Beschäftigungsbewilligung, Zulassung als Schlüsselkraft, Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung), erteilt wurde, oder wenn der Ausländer für die Beschäftigung eine Erlaubnis (Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein, Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltstitel oder Niederlassungsnachweis) besitzt. Die Nichteinhaltung der Genehmigungspflicht bei Beschäftigung von Ausländern ist gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG mit Strafe bedroht. Eine (noch) schwerwiegendere Übertretung dieses Gesetzes, als das durch § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zur Verwaltungsübertretung bestimmte Verhalten, enthält das AuslBG nicht; andere Übertretungen des AuslBG sind demgegenüber mit geringeren Strafen bedroht (vgl. etwa die in § 28 Abs. 1 Z 3 oder Z 4 AuslBG umschriebene Übertretung und die dafür vorgesehenen Strafdrohungen).

    Die Einhaltung des Verbots der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern zählt auch zu den in § 87 Abs. 1 GewO 1994 ausdrücklich genannten bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Schutzinteressen (vgl. zum Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung bzw. eines schwerwiegenden Verstoßes auch die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137, und vom 1. Oktober 2008, Zl. 2008/04/0135).

    Dass die belangte Behörde bei Vorliegen einer (somit) schwerwiegenden Übertretung des AuslBG zudem einen "besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung" prüfen hätte müssen, bestimmt § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG nicht.

    Es war somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG vorlag.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

    Wien, am 25. Juni 2009

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