VwGH 2006/01/0477

VwGH2006/01/047716.5.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde des H I E in G, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 2006, Zl. FA7C-11-1831/2005-33, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

MRK Art6;
StbG 1985;
MRK Art6;
StbG 1985;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß den §§ 10 und 11a Abs. 1 iVm § 64a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit 18. Mai 2001 in Österreich aufhältig und seit 20. Juni 2003 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Im Fall des Beschwerdeführers sei ein Zusicherungsbescheid nicht erlassen und daher die Rechtslage des StbG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 37/2006) anzuwenden. Die Voraussetzungen des § 11a Abs. 1 StbG lägen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs zitierte Gesetzesstelle "§ 11a Abs. 1 Z 4a StbG" habe nicht herangezogen werden können, da sich eine solche Bestimmung im StbG nicht finde. Die in § 11a Abs.1 StbG bestimmten zeitlichen Untergrenzen betreffend Zeiten des Aufenthaltes und der Ehedauer stellten eine Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft dar, sodass auch ein positiv zu beurteilendes Gesamtverhalten des Beschwerdeführers keine Änderung der Entscheidung bewirke. Es existierten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen eines anderen Tatbestandes des StbG gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattet eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, nicht erfüllt. Er macht in seiner Beschwerde aber geltend, in seinem Fall hätte das Staatsbürgerschaftsgesetz noch in der Fassung vor der genannten Novelle angewendet werden müssen.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht daher insoweit - insbesondere im Hinblick auf die Übergangsregelung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 26. März 2007, Zl. 2007/01/0225 (mit Bezugnahme auf Ablehnungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes), zu Grunde lag, sodass gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen werden kann.

Insoweit der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, "die Auffassung, dass nicht die Rechtslage nach der Antragstellung, sondern der Bescheiderlassung heranzuziehen ist", widerspreche Art. 6 EMRK, so ist darauf hinzuweisen, dass Verfahren über die Verleihung und die Aberkennung der Staatsbürgerschaft nicht vom Begriff der civil rights erfasst sind (vgl. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 (2005), 286).

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 16. Mai 2007

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