VwGH 2006/01/0383

VwGH2006/01/038313.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des G Z in L, geboren 1981, vertreten durch Dr. Herwig Anderle, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Kaisergasse 18, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Mai 2006, Zl. 262.687/0-V/13/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender serbischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 31. Mai 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, den er zunächst schriftlich mit seiner wirtschaftlichen Notlage begründete. Bei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 7. und 8. Juni 2005 gab er hingegen zusammengefasst an, er sei vor seiner Flucht von Unbekannten zusammengeschlagen und bedroht worden. Die Gründe dafür wisse er nicht; er glaube aber, "dass es sich um dieselben Personen" gehandelt habe, die auch seinen Vater im Jahr 1998 zusammengeschlagen (und dadurch getötet) hätten.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) vorrangig wegen mangelnder Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte ab (Spruchpunkt I.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.).

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung "gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG" ab. Begründend hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei "letztlich (aus( wirtschaftlichen Überlegungen" nach Österreich gekommen. Seine erst im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens "auffallend allgemein und einsilbig, sowie ausgesprochen lapidar präsentierte subjektive, nicht näher substantiierte, Angst vor unbekannten Männern" stelle sich aus Sicht der belangten Behörde als gesteigertes Vorbringen dar, das vom Beschwerdeführer "nachträglich, in der offenkundigen Erwartung, mit dieser Vorgangsweise seine Erfolgsaussichten auf einen für ihn positiven Ausgang des gegenständlichen Asylverfahrens zu steigern, zusätzlich geltend gemacht" worden sei. Im Übrigen wären - bei Wahrunterstellung des Vorbringens - die Sicherheitsbehörden im Kosovo willens und in der Lage, "ethnischen Albanern ... wirksamen Schutz vor kriminellen Übergriffen durch Privatpersonen zu bieten." Der Beschwerdeführer "befinde sich ... nicht in wohlbegründeter Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung" und habe hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG kein "relevantes bezughabendes Risiko aufgezeigt." Zur Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG enthält der angefochtene Bescheid keine Begründung.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Vorweg ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid in seinen "rechtlichen" Schlussfolgerungen auch den - in anderen Bescheiden des entscheidenden Mitgliedes der belangten Behörde (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/01/0125) gleichlautend verwendeten - Textbaustein enthält, es sei "de facto unmöglich", das Vorbringen des Beschwerdeführers "auch nur ansatzweise einer Verifizierung zuzuführen." Dass eine solche Sichtweise weder im Allgemeinen noch im gegenständlichen Fall nachvollzogen werden kann, zeigt sich schon daran, dass sich die belangte Behörde - wie zuvor dargestellt - durchaus in der Lage sah, das Vorbringen des Beschwerdeführers einer beweiswürdigenden Überprüfung zu unterziehen und ihm (vorrangig) die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Auch die Beschwerde versteht die insoweit missverständlich abgefasste Begründung des angefochtenen Bescheides in diesem zuletzt genannten Sinn, kritisiert jedoch, dass die Aussagen des Beschwerdeführers ihrer Ansicht nach "lediglich pauschal als unglaubwürdig bezeichnet" worden seien. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde in ihren diesbezüglichen Erwägungen (Steigerung des Vorbringens; substanzlose Angaben zur behaupteten Bedrohung) eine nach dem Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstandende Beweiswürdigung vorgenommen hat, der die Beschwerde nichts Stichhältiges entgegensetzt. Soweit sie sich daher gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde richtet, kann die Beschwerde - ungeachtet des oben zum Textbaustein über eine (angeblich) "de facto unmöglich(e)" Verifizierung des Vorbringens des Beschwerdeführers Gesagten - nicht erfolgreich sein.

Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher die Bestätigung von Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Ein von der Beschwerde verzeichneter gesonderter Zuspruch von Umsatzsteuer findet in diesen Bestimmungen keine Deckung

Wien, am 13. Oktober 2006

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