VwGH 2005/21/0422

VwGH2005/21/042230.8.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des K, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 28. Juli 2005, Zl. 141.740/3-III/4/04, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

EURallg;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
EURallg;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 10. August 2004 gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 des (bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Seine dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zlen. 2004/21/0243, 0244, dem die Einzelheiten des Verfahrens entnommen werden können, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist - wie bereits davor seine Mutter - im August 2002 aus der Türkei, wo er bislang gelebt hatte, mit einem Besuchsvisum in das Bundesgebiet eingereist. Im Zuge des vorgenannten Verfahrens hat er sich auf die Integration seines in Österreich berufstätigen Vaters und auf die Anwendung des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 (ARB) berufen. Ihm war jedoch eine Genehmigung iSd Art. 7 ARB, zum türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, nicht erteilt worden. Eine eigene Berufstätigkeit des Beschwerdeführers iSd Art. 6 ARB wurde weder festgestellt, noch ist eine solche aktenkundig.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. Juli 2005 wies die belangte Behörde (Bundesministerin für Inneres) den am 13. August 2002 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ab. Auf Grund der Rechtskraft des (oben erwähnten) Aufenthaltsverbotes sei nach der genannten Bestimmung die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels zu versagen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 2. November 2005, B 1200/05, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit weiterem Beschluss vom 12. Dezember 2005 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass das Bestehen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG einen zwingenden Versagungsgrund für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2002/18/0221).

Vor diesem Hintergrund einerseits und unter Berücksichtigung des Umstandes andererseits, dass bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes ohnehin eine - vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandete - Prüfung nach § 37 FrG stattgefunden hat, gehen die weitwendigen Beschwerdeausführungen zu § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG und zur unterlassenen Güterabwägung nach Art. 8 EMRK ins Leere.

Mit umfangreichem Vorbringen versucht der Beschwerdeführer darzulegen, weshalb die Versagung einer Niederlassungsbewilligung gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, insbesondere der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, nicht standzuhalten vermöge. Diese Ausführungen gehen zum Teil schon deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer zwar ein türkischer Staatsangehöriger ist, dem allerdings die Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB nicht zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zlen. 2005/21/0323 und 2006/21/0313, 0314). Aus dem ARB kann der Beschwerdeführer daher für seinen Standpunkt nichts gewinnen.

Auch der Hinweis auf die Richtlinien 2003/86/EG und 2003/109/EG führt die Beschwerde nicht zum Erfolg (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zlen. 2006/21/0057 bis 0059). Dasselbe gilt für die Bezugnahme auf die Richtlinie 2004/38/EG (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0138, und vom 18. Mai 2007, Zl. 2005/18/0652).

Letztlich ist dem Beschwerdeargument, auch eine Verneinung des Bezuges zum Gemeinschafts- bzw. Assoziationsrecht müsse der Prüfung durch eine unabhängige Instanz vorbehalten bleiben, zu entgegnen, dass das Gemeinschaftsrecht die verfahrensrechtliche Autonomie der Mitgliedstaaten - vorbehaltlich der Einhaltung des Effektivitätsgrundsatzes - anerkennt und die behördliche Beurteilung der jeweiligen Zuständigkeit der (effektiven) Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts unterliegt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2006/21/0373, mwN).

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 30. August 2007

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