VwGH 2005/18/0652

VwGH2005/18/065218.5.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des SS in W, geboren 1978, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 27. April 2005, Zl. 142.592/3- III/4/05, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §19 Abs2 Z6;
VwRallg;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §19 Abs2 Z6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 27. April 2005 wurde der vom Beschwerdeführer, laut dem Beschwerdevorbringen ein türkischer Staatsangehöriger, am 15. April 2004 gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta.- Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 24. November 2002 ohne gültige Aufenthaltsberechtigung nach Österreich eingereist und habe am 4. Dezember 2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt, der in erster Instanz negativ entschieden worden sei. Weiters sei vom Bundesasylamt festgestellt worden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Asylgesetz 1997 - AsylG zulässig sei. Am 19. September 2003 sei das Asylverfahren in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens habe er über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügt.

Am 15. Oktober 2003 habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und am 15. April 2004 den genannten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt. Am 15. Juni 2004 sei seine Ehegattin verstorben, weshalb ihm die Begünstigteneigenschaft nicht mehr zukomme. Sein Antrag vom 15. April 2004 sei daraufhin (von der Bundespolizeidirektion Wien) an den Landeshauptmann von Wien (die Erstbehörde) weitergeleitet worden.

Der Beschwerdeführer sei zumindest sei 27. Dezember 2002 in Österreich gemeldet. Da er noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt habe, sei sein Antrag vom 15. April 2004 als Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten gewesen. Das FrG sehe vor, dass ein solcher Antrag vom Ausland aus zu stellen sei und die Entscheidung darüber auch im Ausland abzuwarten sei.

Der Beschwerdeführer habe den Antrag vom 15. April 2004 persönlich bei der Bundespolizeidirektion Wien eingereicht und sei nach dem Tod seiner Ehegattin weiterhin im Bundesgebiet verblieben. Zumindest seit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 23. Dezember 2004 sei ihm bekannt, dass § 14 Abs. 2 FrG der Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung entgegenstehe.

Dem Einwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, es ergäbe sich aus Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 /EWG des Rates vom 15. Oktober 1968, dass der Beschwerdeführer bis zum Tod seiner Ehefrau für die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigt hätte, sei entgegenzuhalten, dass in der Verordnung von Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besäßen und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates beschäftigt seien, die Rede sei. Auch die Richtlinie 2004/38/EG gelte nur für Unionsbürger, die sich in einen anderen Staat als den Mitgliedsstaat, dessen Staatsgehörigkeit sie besäßen, begäben oder sich dort aufhielten, und für seine Familienangehörigen im Sinn von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiteten oder ihm nachzögen.

Darüber hinaus sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich mit der Heirat nicht automatisch rechtmäßig gewesen. So werde begünstigten Drittstaatsangehörigen von Österreichern auch bei unrechtmäßigem Aufenthalt lediglich die Antragstellung bzw. die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland zugestanden.

Die Berufung des Beschwerdeführers enthalte die Behauptung humanitärer Gründe im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG, wozu angeführt worden sei, dass er sich seit mehr als zwei Jahren in Österreich befände und über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und allein der Umstand, dass seine Ehegattin verstorben sei, bereits das Vorliegen von humanitären Gründen rechtfertigte.

Eine Überprüfung im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG sei durchgeführt worden, und es habe kein ausreichender besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Grund im Sinn dieser Gesetzesbestimmung festgestellt werden können. Eine Inlandsantragstellung werde daher gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG von Amts wegen nicht zugelassen, und der Beschwerdeführer erfülle auch die Voraussetzungen für die Quotenfreiheit seines Antrages gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. nicht.

Bei dieser Entscheidung sei das weitere Eingehen auf seine persönlichen Verhältnisse, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, entbehrlich.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 2. November 2005, B 623/05-9).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer unter Geltendmachung inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt habe.

Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes handelt es sich beim vorliegenden Antrag um einen solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung, der nach § 14 Abs. 2 erster Satz FrG vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen ist. Gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z. 1 FrG können jedoch Ehegatten von Österreichern Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung vom Inland aus stellen.

2. Nach ständiger hg. Judikatur ist gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG nicht nur der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung vom Ausland aus zu stellen, sondern auch die Entscheidung über diesen Antrag im Ausland abzuwarten. Der Beschwerdeführer war daher nach dieser Gesetzesbestimmung - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - ab dem Zeitpunkt des Verlustes seiner Stellung als begünstigter Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin verpflichtet, die Entscheidung über den vorliegenden Antrag im Ausland abzuwarten (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/18/0302, und vom 13. Juni 2006, Zl. 2006/18/0109).

3.1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin Niederlassungsfreiheit genossen und auf die (lange) Erledigungsdauer seines Antrages bei der Bundespolizeidirektion Wien keinen Einfluss gehabt habe und er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung nach § 23 Abs. 5 FrG oder zumindest nach § 23 Abs. 6a leg. cit., mit Ausnahme eines bestehenden Aufenthaltstitels, erfülle. Da er auf Grund seiner Eheschließung ein unmittelbares Aufenthaltsrecht gehabt habe, sei er aufenthaltsrechtlich mit jenen Personen, die über einen Aufenthaltstitel verfügten, gleichzustellen.

3.2. Entgegen der Beschwerdeansicht kommt § 23 Abs. 5 und § 23 Abs. 6a FrG im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich beim gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht um einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung, sondern um einen solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung handelt. Auch kann der Verwaltungsgerichtshof - ebenso wie der Verfassungsgerichtshof (vgl. den obgenannten Abtretungsbeschluss) -

nicht finden, dass die Nichtanwendung der genannten Bestimmungen zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führe.

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die unterschiedliche Behandlung von Fremden, deren Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger erst nach der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aufgelöst wird, gegenüber solchen, bei denen die Auflösung der Ehe während des Verfahrens erfolgt, unabhängig von der Verfahrensdauer ihre sachliche Rechtfertigung darin findet, dass im zweitgenannten Fall bereits bei Entscheidung der Behörde feststeht, dass die Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit dem österreichischen Ehegatten nicht mehr möglich ist (vgl. auch dazu die vorzitierten Erkenntnisse).

4.1. In Ansehung des § 10 Abs. 4 FrG bringt die Beschwerde vor, dass auf Grund des bereits längeren Aufenthalts des Beschwerdeführers, seiner langjährigen legalen Erwerbstätigkeit, seiner sehr guten Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen sei, mit der er bis zu deren Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG vorlägen und ihm daher gemäß § 10 Abs. 4 iVm § 19 Abs. 2 Z. 6 iVm § 19 Abs. 3 leg. cit. eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen gewesen wäre. Die belangte Behörde hätte daher auch Feststellungen dazu treffen müssen, wie lange sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte, wie weit er einer geregelten legalen Erwerbstätigkeit nachgehe und wie intensiv seine Bindungen in Österreich seien.

4.2. § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG kommt seinem Wortlaut nach nur für Fremde zum Tragen, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG erfüllen. Diese Gesetzesbestimmung stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen im Sinn des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG auch dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht.

Der Hinweis auf die Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht geeignet, einen Grund für das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG aufzuzeigen. Auch die ins Treffen geführte Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin stellt keinen besonders berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinn der vorgenannten Ausführungen dar. (Vgl. zum Ganzen die Zusammenfassung der Judikatur im hg. Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2006/18/0020; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2005/18/0638, mwN.)

Im Hinblick darauf ist auch die obzitierte Verfahrensrüge nicht zielführend.

5. Da der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Verlustes seiner Stellung als begünstigter Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin verpflichtet war, die Entscheidung über den vorliegenden Antrag im Ausland abzuwarten, er sich aber bei Erlassung des angefochtenen Bescheides unstrittig in Österreich aufgehalten hat, war sein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG abzuweisen. Hiebei kam eine Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 1 FrG unter Bedachtnahme auf die im § 8 Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien nicht in Betracht (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/18/0519, mwN).

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Mai 2007

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