Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrG 1997 §48 Abs3;
FrG 1997 §94 Abs1;
FrG 1997 §94 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrG 1997 §48 Abs3;
FrG 1997 §94 Abs1;
FrG 1997 §94 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
Spruch:
1.) den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung über das Aufenthaltsverbot (samt Kostenentscheidung) wendet, zurückgewiesen.
2.) zu Recht erkannt:
Im Übrigen (Versagung eines Durchsetzungsaufschubes) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen ungarischen Staatsangehörigen, gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, schloss gemäß § 45 Abs. 4 FrG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aus und verhielt den Beschwerdeführer gemäß § 103 Abs. 1 FrG zum Ersatz der Kosten, die bei der Durchführung des Aufenthaltsverbotes entstehen. Weiters versagte sie gemäß § 48 Abs. 3 FrG einen Durchsetzungsaufschub.
Dem Aufenthaltsverbot legte sie im Wesentlichen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Totschlages rechtskräftig zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes begründete sie damit, dass auf Grund der "angenommenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung" die "sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich" sei.
Zu Spruchpunkt 1.) ist auszuführen, dass gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen behaupteter Rechtsverletzung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Soweit nicht über die Versagung des Durchsetzungsaufschubes abgesprochen wurde (§ 94 Abs. 5 FrG), ist im § 94 Abs. 1 FrG gegen den angefochtenen Bescheid eine Berufung vorgesehen.
In diesem Umfang war die Beschwerde daher infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2005, Zl. 2005/21/0093).
Zu Spruchpunkt 2.) hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 48 Abs. 3 FrG ist EWR-Bürgern (wie dem Beschwerdeführer) und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich.
Inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers (nach Entlassung aus der Strafhaft) geboten sein soll, begründete die belangte Behörde in keiner Weise. Indem sie argumentierte, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich, ging sie letztlich von Überlegungen aus, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind. Das Erfordernis der sofortigen Ausreise wurde damit jedoch nicht dargetan (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/21/0049, mwN).
Demnach war der angefochtene Bescheid im Umfang der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 22. Juni 2006
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