Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
StGB §70;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
StGB §70;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland (der belangten Behörde) vom 10. Februar 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, laut seinen Behauptungen ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und der im erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Jänner 2005 getroffene Ausspruch, dass gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid erhobenen Berufung ausgeschlossen werde, bestätigt.
Laut den unbestätigten Angaben des Beschwerdeführers, dessen Identität und Nationalität auf Grund fehlender Dokumente nicht nachgewiesen sei, sei dieser am 11. September 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in einem Flugzeug nach Österreich gelangt und habe am selben Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 22. November 2004 unter gleichzeitiger Feststellung, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig wäre, abgewiesen worden sei. Dieser Asylbescheid, in dem gleichzeitig auch die Ausweisung des Beschwerdeführers ausgesprochen worden sei, sei am 11. Dezember 2004 in Rechtskraft erwachsen.
Am 27. Jänner 2005 habe der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag gestellt, der noch in erster Instanz anhängig sei. Er habe zudem am 8. Februar 2005 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den genannten erstinstanzlichen Asylbescheid eingebracht. Über diesen Antrag sei bisher noch nicht abgesprochen worden.
Der Beschwerdeführer, der im Zeitraum vom 17. September 2004 bis zum Widerruf am 21. Dezember 2004 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz (1997) - AsylG verfügt habe, sei am 3. Jänner 2005 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) Suchtmittelgesetz - SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten verurteilt worden, weil er am 13. Dezember 2004 gemeinsam mit einem weiteren Täter drei mit insgesamt 1,5 g Heroin gefüllte Kugeln um EUR 40,-- an einen Suchtgiftabnehmer verkauft habe. Dabei habe der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Auf Grund dieser Verurteilung sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt.
Da der Beschwerdeführer laut seinen Angaben vom 20. Jänner 2005 bzw. 24. Jänner 2005 lediglich im Besitz von EUR 1,87 gewesen sei, sei auch der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt, zumal nach Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers diesem keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG mehr zugekommen sei. Trotz des vom Beschwerdeführer eingebrachten zweiten Asylantrages und ungeachtet des anhängigen Wiedereinsetzungsantrages erweise sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes daher auch im Hinblick auf § 36 Abs. 2 Z. 7 leg. cit. als zulässig. Daran könne der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass er angeblich "grundversorgt" würde, nichts ändern.
Angesichts des der Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die der Suchtgiftkriminalität innewohnende und im Fall des Beschwerdeführers auch auf Grund seiner Mittellosigkeit gegebene Wiederholungsgefahr seien die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der §§ 37 und 38 leg. cit. - verwirklicht. Der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum von nicht einmal zwei Monaten sei viel zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine entscheidungswesentliche Reduzierung der von ihm ausgehenden Gefährdung schließen zu können, zumal die Anhaltung in Haft nicht als Zeit des Wohlverhaltens gewertet werden könne.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre bzw. berufliche Bindungen im Bundesgebiet seien nicht behauptet worden. Selbst wenn man von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben ausgehen wollte, wäre die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 37 (Abs. 1) FrG zu bejahen. Eine positive Verhaltensprognose wäre bereits im Hinblick auf die gewerbsmäßige Tatbegehung nicht möglich.
Eine nach § 37 Abs. 2 leg. cit. gebotene Interessenabwägung müsste ebenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Seine ohnedies nicht stark ausgeprägten persönlichen Interessen erführen im Hinblick darauf, dass die für das Ausmaß jeglicher Integration wesentliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten deutlich beeinträchtigt werde, eine weitere Minderung. Seine privaten Interessen hätten gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität in den Hintergrund zu treten.
Im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftat und die damit verbundene Wiederholungsgefahr könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens Abstand genommen werden.
In Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens und der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers könne - selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
Der Beschwerdeführer habe augenscheinlich dargelegt, dass er offenbar nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die strafrechtlichen Normen seines Gastlandes einzuhalten. Im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei nach der Aktenlage die vorzeitige Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug als dringend geboten zu erachten gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zur Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien begegnet die - nicht bekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.
1.2. Den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge liegt dieser Verurteilung zu Grunde, dass der (erst) am 11. September 2004 - unter Umgehung der Grenzkontrolle - in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer (bereits) wenige Wochen nach seiner Einreise, am 13. Dezember 2004, straffällig wurde, indem er mit einem anderen mehrere Heroinkugeln an einen Suchtgiftabnehmer verkaufte, wobei er in der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, somit gewerbsmäßig (vgl. § 70 StGB), handelte.
1.3. Schon in Anbetracht dieses Fehlverhaltens und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 2005, Zl. 2005/18/0534, mwN), begegnet die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Von daher braucht auf die in der Beschwerde angesprochene Frage der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes unter dem Blickwinkel des § 21 Abs. 1 AsylG und der (zusätzlichen) Verwirklichung des Tatbestandes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG nicht mehr eingegangen zu werden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch materielle Not den gewerbsmäßigen Verkauf von Suchtgift und die damit verbundene große Gefährdung der Gesundheit anderer nicht rechtfertigen kann und die aus dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers (gewerbsmäßiger Suchtgifthandel) ableitbare Nahebeziehung zur "Suchtgiftszene" eine negative Prognose unabhängig davon rechtfertigt, ob er "grundversorgt" wird. Ob - wie die Beschwerde meint - der Strafrichter von keiner wesentlichen Gefährdung der öffentlichen Interessen durch den Beschwerdeführer ausgegangen sei, kann dahingestellt bleiben, weil die Behörde das Fehlverhalten eines Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes, unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung bzw. die Gewährung der (teil)bedingten Strafnachsicht zu beurteilen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 2006, Zl. 2004/18/0029, mwN). Auch mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung nach Nigeria wegen des in Österreich begangenen Drogendeliktes verfolgt würde und er dort wegen der äußerst schlechten Sicherheitslage und gegen ihn erhobenen Verdächtigungen einer wesentlichen Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt wäre, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. So ist das Vorliegen von Gründen im Sinn des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG nicht im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (oder einer Ausweisung), sondern in einem gesonderten Verfahren nach § 75 FrG oder § 56 Abs. 2 leg. cit. bzw. im Fall der Abweisung des Asylantrages des Fremden von der Asylbehörde gemäß § 8 AsylG zu prüfen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 2005, Zl. 2005/18/0094, mwN).
2. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass der erst seit 11. September 2004 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer hier keine beruflichen oder familiären Bindungen aufweist, begegnet auch die von der belangten Behörde getroffene Beurteilung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG keinem Einwand.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. März 2007
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