VwGH 2005/18/0094

VwGH2005/18/00945.4.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des J, geboren 1976, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 28. Jänner 2005, Zl. III 4033-116/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
SMG 1997 §28 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §17;
StGB §70;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
SMG 1997 §28 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §17;
StGB §70;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 28. Jänner 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, laut dem Beschwerdevorbringen ein Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm den §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Innsbruck am 20. September 2004 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 leg. cit. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden, weil er und zwei Mittäter in Imst, Zwieselstein, Obsteig, Innsbruck, Düsseldorf, Amsterdam, am Grenzübergang Kufstein/Kiefersfelden und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge aus- und eingeführt sowie in Verkehr gesetzt hätten, und zwar der Mittäter P. und der Beschwerdeführer am 14. März 2004 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken durch Schmuggel von 800 Stück Ecstasy-Tabletten und drei Gramm Kokain von Tirol nach Bayern/Deutschland. Ferner habe der Beschwerdeführer den bestehenden Vorschriften zuwider zu datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten Suchtgifte erworben, besessen und anderen überlassen, und zwar zwischen Frühjahr 2001 und 23. März 2004 durch Erwerb ziffernmäßig insgesamt nicht mehr feststellbarer Mengen an Cannabisprodukten (Haschisch und Marihuana), Ecstasy-Tabletten und Kokain und zwischen ca. Anfang 2004 und März 2004 durch größtenteils gewerbsmäßigen Verkauf, in geringem Umfang jedoch auch durch kostenlose Weitergabe von zumindest ca. 30 Gramm Kokain, 10 Gramm Haschisch und etwa 85 Stück Ecstasy-Tabletten an mehrere andere Personen im Verlauf von zahlreichen Teilgeschäften.

Das Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers zeige deutlich seine negative Einstellung zur Rechtsordnung, wodurch der Eindruck entstehe, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsordnung in erforderlicher Weise zu achten. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Sicherheit (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG), und seine Verurteilung vom 20. September 2004 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr erfülle den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 erster Fall leg. cit. Ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 leg. cit. liege vor. Dieser Eingriff mache das Aufenthaltsverbot im Grund der genannten Bestimmung jedoch nicht unzulässig, sei doch diese Maßnahme zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und des Schutzes der Rechte anderer (Gesundheit) dringend geboten. Die privaten oder familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet wögen höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, weshalb diese Maßnahme auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei.

Der Beschwerdeführer sei erstmals im Jahr 1993 in das Bundesgebiet gekommen und habe - behördlich erlaubt - bis Ende 1998 hier gelebt. Er sei Hilfsarbeiter. Seit 2001 lebe er wieder - behördlich erlaubt - in Österreich. Er sei im Bundesgebiet dementsprechend gut integriert. Die soziale Komponente seiner Integration werde jedoch durch seine schweren Suchtgiftstraftaten (rechtswidriger Schmuggel und eben solcher gewerbsmäßiger Verkauf von Suchtgiften an zahlreiche Abnehmer) erheblich beeinträchtigt. Die Mutter des Beschwerdeführers sei mit dem Österreicher P. verheiratet und lebe gut integriert hier. Sie besitze seit 1995 die österreichische Staatsbürgerschaft. Bis zum 31. März 2003 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und dem Stiefvater P. sowie vier Geschwistern (geboren 1978, 1980, 1984 und 1989) in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Seit 1. April 2003 habe der Beschwerdeführer eine eigene Mietwohnung. Er sei arbeitslos.

Den genannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers stehe das große öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gegenüber. Die Verhinderung der Suchtgift-Schwerkriminalität habe einen großen öffentlichen Stellenwert und ein großes öffentliches Gewicht.

Ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß den §§ 38 und 35 FrG komme nicht zum Tragen.

Die Dauer des Aufenthaltsverbotes entspreche dem § 39 Abs. 1 FrG und den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Angesichts der schwer wiegenden "privat/familiären" Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet werde das Aufenthaltsverbot trotz der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schwerer Suchtgiftstraftaten lediglich mit fünf Jahren befristet.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen, nicht bereits im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigten Umstände vorlägen, könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens gemäß § 36 Abs. 1 FrG Abstand genommen werden.

Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Berufung darauf, dass er vom Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 5. November 2004 gemäß § 46 Abs. 2 StGB am 23. November 2004 vorzeitig, mit einer Probezeit von drei Jahren, aus der Strafhaft entlassen worden sei, bzw. auf die diesem Beschluss zu Grunde liegenden Erwägungen des Gerichtes sei für ihn nichts zu gewinnen, weil die Fremdenpolizeibehörde den Sachverhalt unter dem Blickwinkel des Fremdenrechtes eigenständig zu beurteilen habe. Er sei nicht begünstigter Drittstaatsangehöriger, weil er bereits das 21. Lebensjahr vollendet habe und ihm weder von seiner Mutter noch seinem Stiefvater Unterhalt gewährt werde, wie er niederschriftlich am 17. Jänner 2005 vor der Erstbehörde zu Protokoll gegeben habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der (rechtskräftigen) Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von einem Jahr begegnet die - nicht bekämpfte - Auffassung der belangte Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (erster Fall) FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.

1.2. Den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zufolge liegt dieser Verurteilung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer den bestehenden Vorschriften zuwider am 14. März 2004 mit P., seinem Stiefvater, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken 800 Stück Ecstasy-Tabletten und drei Gramm Kokain von Tirol nach Bayern geschmuggelt hat und zwischen dem Frühjahr 2001 und 23. März 2004 zu mehreren Zeitpunkten nicht mehr feststellbare Mengen an Cannabisprodukten (Haschisch und Marihuana), Ecstasy-Tabletten und Kokain von anderen erworben und zwischen ca. Anfang 2004 und März 2004 zu mehreren Zeitpunkten Suchtmittel (Kokain, Haschisch und Ecstasy-Tabletten) an andere Personen größtenteils gewerbsmäßig verkauft, in geringem Umfang jedoch auch kostenlos weitergegeben hat.

In Anbetracht dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt und die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2004/18/0310, mwN), begegnet auch die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer von seinem Stiefvater zu den Straftaten verleitet worden und wegen dessen schlechten Einflusses, der jetzt weggefallen sei, straffällig geworden sei, so ist diese Behauptung nicht geeignet, die genannte Annahme der belangten Behörde zu widerlegen, ist doch - selbst wenn diese Beschwerdebehauptung zutreffend sein sollte - nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss einer anderen Person neuerlich zu Straftaten verleitet werde. Abgesehen davon lag das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, um auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können, zumal die in Haft zugebrachte Zeit bei der Beurteilung eines allfälligen Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2004/18/0212, mwN).

2.1. Die Beschwerde bringt unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 und 2 FrG vor, dass der Beschwerdeführer seit seinem 17. Lebensjahr, seit dem Jahr 1993, und auch seine gesamte Familie in Österreich lebten, wobei seine Familienangehörigen mittlerweile österreichische Staatsbürger seien und er zu seiner früheren Heimat keinerlei Kontakte mehr habe. Er habe hier sein gesamtes Berufsleben verbracht, und es befinde sich "sein gesamtes soziales Gefüge" in Österreich.

Ferner habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass sein Stiefvater einen Großteil des verkauften Suchtmittels von Drogenhändlern aus der Dominikanischen Republik veruntreut habe, diesen Drogenhändlern Verluste in Millionenhöhe entstanden seien und der Beschwerdeführer nur mehr in die Dominikanische Republik zurückkehren könnte, wo er der Drogenmafia ungeschützt ausgeliefert wäre. Es sei zu befürchten, dass im Fall seiner Rückkehr in die Dominikanische Republik dort sein Leben in Gefahr sein würde und die dortigen Sicherheitskräfte nicht in der Lage und Willens sein würden, ihn vor diesen Racheakten wirksam zu schützen.

2.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Bei der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde den erlaubten inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers von 1993 bis Ende 1998 sowie dessen neuerlich erlaubten Aufenthalt seit 2001, seine (frühere) Berufstätigkeit und seine Bindungen zu seiner Mutter und seinen vier Geschwistern, mit denen er bis zum 31. März 2003 zusammengelebt hat und wobei seine Mutter österreichische Staatsbürgerin ist, berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 leg. cit. angenommen. Diesen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet steht die aus seinem gravierenden Fehlverhalten resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber, hat er doch sowohl am Suchtgiftschmuggel von 800 Stück Ecstasy-Tabletten und drei Gramm Kokain von Tirol nach Bayern mitgewirkt als auch (u.a.) wiederholt in zahlreichen Teilgeschäften Suchtmittel gewerbsmäßig, d. h. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB), verkauft. Das seiner Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten zeigt seine Gleichgültigkeit und die von ihm ausgehende erhebliche Gefahr in Bezug auf das Leben und die Gesundheit anderer sowie seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten. Im Hinblick darauf begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und Schutz der Gesundheit anderer) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG), keinem Einwand.

Ferner kann es auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde angesichts der genannten massiven Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses diesem kein geringeres Gewicht beigemessen hat als den gegenläufigen, vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Interessen (§ 37 Abs. 2 FrG), und zwar auch dann, wenn man dieser Beurteilung die Beschwerdebehauptung, dass nicht nur die Mutter des Beschwerdeführers, sondern auch seine übrigen Familienangehörigen österreichische Staatsbürger seien, zu Grunde legte.

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer nur in die Dominikanische Republik ausreisen könnte und dort der Drogenmafia ungeschützt ausgeliefert wäre, sodass zu befürchten sei, dass dort sein Leben in Gefahr sein würde, so ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass das Vorliegen von Gründen im Sinn des § 57 Abs. 1 (oder 2) FrG nicht im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, sondern in einem gesonderten Verfahren nach § 75 FrG oder § 56 Abs. 2 leg. cit. bzw. im Fall der Abweisung eines vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrages von der Asylbehörde gemäß § 8 Asylgesetz 1997 zu prüfen ist (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2004/18/0212).

3.1. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG unzulässig sei, weil dem Beschwerdeführer am 24. Juli 1995 gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 17 Staatsbürgerschaftsgesetz die österreichische Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können. In Unkenntnis dieser Möglichkeit sei jedoch keine Erstreckung (der Staatsbürgerschaft) beantragt worden.

3.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 - StbG, BGBl. Nr. 311, hätte verliehen werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Regelung des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG stellt ausschließlich auf § 10 Abs. 1 StbG ab, sodass damit die in der Beschwerde angesprochene Möglichkeit, gemäß § 17 StbG die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu erstrecken, nicht erfasst ist. Nach § 10 Abs. 1 StbG kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft u.a. nur dann verliehen werden, wenn er (Z. 1) seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat.

Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 1993 in das Bundesgebiet gekommen, hat hier bis Ende 1998 gelebt und ist erst seit dem Jahr 2001 wieder hier aufhältig.

In Anbetracht dieser Dauer seines inländischen Aufenthaltes erfüllt der Beschwerdeführer die genannte Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 lit. a StbG nicht, sodass bereits deshalb § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG nicht zum Tragen kommt.

4. Schließlich kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der in der Verübung der schweren Straftaten nach dem SMG zutage getretenen Charaktereigenschaft des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten hat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstandes, nämlich seiner Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, nicht vor Ablauf von fünf Jahren erwartet werden könne.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 5. April 2005

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